Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110402/14/Li/Rd/Ha

Linz, 20.01.2004

 

 

 VwSen-110402/14/Li/Rd/Ha Linz, am 20. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des S B, A, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Oktober 2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Jänner 2004, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51e VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 17. Oktober 2002, VerkGe96-108-1-2002, über den Berufungswerber S B (im Folgenden: Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 und Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in B, A, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen , Herr U K, am 4.7.2002 um 11.31 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt habe. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234076835 so eingestellt gewesen sei, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt werde, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen, ermöglicht worden sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 23. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 5. November 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Fahrer eine Transitfahrt von der Türkei nach Deutschland durchgeführt habe und das Ecotag-Gerät auf eine ökopunktefreie Fahrt eingestellt gewesen sei. Der Bw habe daher offensichtlich die erforderliche Belehrung unterlassen.

3.1. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass das Verfahren mangelhaft sei, da den gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei. Die Verwaltungsübertretung werde ausdrücklich bestritten, da der Bw kein Verhalten gesetzt hätte, welches seine Bestrafung rechtfertigen würde. Sämtliche Fahrer im Betrieb des Bw würden ordnungsgemäß informiert werden, wie sie im internationalen Kraftfahrverkehr vorzugehen hätten. Diese Einschulung der Mitarbeiter betreffe auch die Verwendung des Ecotag-Gerätes in Österreich. Es würden dementsprechende Dienstanweisungen ergehen. Auch der Fahrer U K sei ordnungsgemäß eingeschult gewesen. Es habe ein Ökopunktestand von 69 bestanden und es wären keine Sperren im betreffenden Zeitraum vorhanden gewesen. Es ergebe sich aus der Anzeige vom 4.7.2002, dass das Verhalten des Fahrers dem Bw nicht angelastet werden könne. Der Fahrer hätte ein "schlechtes Gewissen" gehabt, da aus dem Kontrollzertifikat zu entnehmen sei, dass als Transitdeklaration bei der Einfahrt (Nickelsdorf) die Transitdeklaration "nein" angegeben gewesen wäre. Hingegen scheine bei der Transitdeklaration anlässlich der Anzeige "ja" auf. Dies bedeute, dass dem LKW-Lenker sohin bewusst gewesen wäre, dass er eine unrichtige Transitdeklaration anlässlich der Einreise gemacht habe, da er ansonst vor der Kontrolle keine Umstellung des Ecotag-Gerätes auf ökopunktepflichtige Fahrt vorgenommen hätte. Es werde der Antrag auf Einvernahme der Herrn M A T gestellt, zum Beweis dafür, dass eine ordnungsgemäße Einschulung aller Fahrer erfolge. Weiters sei die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe als überhöht anzusehen. Abschließend wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungssenat möge das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG oder Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 20 VStG.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme; weiters wurde am 9. Jänner 2004 vom Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Rechtsvertreter des Bw als auch der Zeuge RI A B erschienen sind. Der Bw ist aufgrund einer Erkrankung entschuldigt nicht erschienen. Der vom Bw namhaft gemachte Zeuge M A T ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen, da laut Aussage des Rechtsvertreters des Bw durch die Erkrankung des Bw der Betrieb ansonsten stillgestanden wäre. Der ebenfalls ordnungsgemäß geladene Zeuge U K ist trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.

4.1. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der einvernommene Zeuge RI A B von der Zollwachabteilung Achleiten/MÜG gab anlässlich der mündlichen Verhandlung an, dass es sich bei der gegenständlichen Anhaltung um eine ganz alltäglich Routinekontrolle gehandelt habe. Er selbst kontrolliere dabei ausschließlich mit einem Enforcement-Gerät. Bei der Überprüfung des verfahrensgegenständlichen ecotag-Gerätes ergab sich, dass der Fahrer bei der Einreise in Nickelsdorf das ecotag-Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt hatte, obwohl es sich bei der gegenständlichen Fahrt unbestritten um eine sogenannte "Transitfahrt" gehandelt habe.

Auf welchen Status das ecotag-Gerät zum Zeitpunkt der Kontrolle eingestellt war, konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern. Bezüglich der divergierenden Angaben - nämlich "Nein/no - Ja/yes" - welche im Kontrollzertifikat, das im Übrigen an Ort und Stelle ausgedruckt wird, unter der Rubrik "Transitdeklaration Einfahrt/augenblicklich" aufscheinen, konnte der Zeuge keine Erklärung hiefür abgeben; vielmehr glaube er, dass das "Ja" durch eine nochmalige Bedienung des Enforcement-Gerätes herrühre. Zudem konnte der Zeuge nicht ausschließen, dass der Lenker zwischenzeitig versucht habe, Ökopunkte abzubuchen bzw richtig zu deklarieren.

Darüber hinaus waren dem Zeugen keine konkreten Sprachprobleme bei der Kommunikation mit dem Fahrer erinnerlich. Die Anmerkung "unwissend" in der Anzeige rühre vielmehr daher, dass sich der Fahrer bei der Handhabung des ecotag-Gerätes keiner Schuld bewusst war.

Trotz des Umstandes, dass die Frage im Kontrollzertifikat, ob der Fahrer einen Auftrag erhalten habe, die Fahrt ohne Abbuchung von Ökopunkten vorzunehmen, mit "Nein" beantwortet wurde, wurde vom Zeugen nicht eruiert, ob der Fahrer Probleme bei der Handhabung des ecotag-Gerätes hatte oder er sich damit generell nicht auskannte. Dass er den Fahrer konkret über eine Belehrung durch den Unternehmer befragt habe, konnte der Zeuge bei der mündlichen Verhandlung dezidiert ausschließen.

Anlässlich der Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Bw vorgebracht, dass der Bw die Kontrolle der Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung an seinen Disponenten Herrn M A T übertragen habe und daher dieser Normadressat im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sei.

Dem Rechtsvertreter wurde binnen Wochenfrist aufgetragen, eine entsprechende Bestellungsurkunde dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

Dieser Aufforderung wurde mit Schriftsatz vom 16.1.2004, beim Oö. Verwaltungssenat per Telefax am 17.1.2004 eingelangt, entsprochen, mit dem die Bestellungsurkunde des A T, datiert mit 1.12.2001 - also noch vor dem gegenständlichen Vorfallszeitpunkt - übermittelt wurde und Herr M A T folgender Aufgabenbereich zur ausdrücklichen Verantwortung übertragen wird:

"...

Er ist für den Fuhrpark und den Einsatz der Fahrer verantwortlich.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Disposition der Fahrzeuge

- Überwachung der Fahrzeug

- Überwachung der Wartung der Fahrzeuge

- Disposition der von Beselich - Obertiefenbach aus eingesetzten Kraftfahrer

- Überwachung der von Beselich Obertiefenbach eingesetzten Fahrer

- Überwachung der Einhaltung der technischen Vorschriften der Berufsgenossenschaft und der der Arbeitssicherheit dienenden Regelungen, insbesondere die Einhaltung der Lenkzeiten und die Aufbewahrung der Diagrammscheiben

- Belehrung der Fahrer über den Umgang mit Fahrtenschreiber, ÖKO Tag und der Aufbewahrung von Diagrammscheiben

- Belehrung und Überwachung der Fahrer bezüglich des technischen Zustandes der Fahrzeuge"

Die Unterschrift des M A T auf dieser Bestellungsurkunde ist offensichtlich mit jener auf dem Rückschein vom 10.12.2003 (Ladung zur Verhandlung) ident.

Zudem wurde dem Schriftsatz eine von U K unterfertigte, allerdings nicht datierte Dienstanweisung - dem Oö. Verwaltungssenat lag lediglich ein unausgefüllter Vordruck einer Dienstanweisung vor - angeschlossen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

5.1. Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl. Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte).

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

 

Gemäß § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz hat sich der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind und bei welcher ein Umweltdatenträger benützt wird, davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.3 Z6 Güterbeförderungsgesetz begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt. Nach Abs. 4 hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Festgestellt wird, dass ein ökopunktepflichtiger Transitverkehr durch Österreich stattgefunden hat. Dies wurde durch den Bw in keiner Weise bestritten, jedoch wurde dem Tatvorwurf der unterbliebenen Belehrung entgegengetreten.

Anlässlich der bereits oben angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. Jänner 2004 konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit geklärt werden, ob tatsächlich eine Belehrung des Fahrers durch den Bw erfolgte.

Im Zuge der Berufungserhebung wurde eine schriftliche Dienstanweisung vorgelegt, aus der weder der Name des Belehrten noch des Belehrenden hervorging.

Diese Unklarheit konnte jedoch - wie bereits unter Punkt 4.1. letzter Absatz ausgeführt - jedenfalls hinsichtlich des Adressaten dieser Dienstanweisung bereinigt werden, sodass seitens des Oö. Verwaltungssenates vom Vorliegen einer schriftlichen Dienstanweisung betreffend U K auszugehen war.

Darüber hinaus kommt noch hinzu, dass der einvernommene Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dezidiert ausschließen konnte, den Fahrer bezüglich einer Belehrung durch den Bw befragt zu haben. Ob diese Dienstanweisung für Kraftfahrer der gesetzlich gebotenen Belehrung durch den Unternehmer entspricht, ist im gegenständlichen Berufungsverfahren jedoch aus Folgendem nicht mehr relevant:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Aufgrund der vorgelegten Bestellungsurkunde geht hervor, dass Herr M A T als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG im Betrieb des Bw bestellt wurde und dieser Bestellung durch Unterschrift zugestimmt hat. Diesem obliegt für den Bereich der Belehrung der Fahrer darüber, welche Maßnahmen diese zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen haben, die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften. Dem gemäß ist auch Herr T und nicht der Bw verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und deshalb das gegen den Bw geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gemäß § 32 Abs.3 letzter Satz VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs.3) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

Ob gegen den oben genannten verantwortlichen Beauftragten ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird, ist von der belangten Behörde zu beurteilen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Linkesch
 

 
verantwortlicher Beauftragter, Dienstanweisung

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