Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110404/6/Kon/Ni

Linz, 16.10.2003

 

 VwSen-110404/6/Kon/Ni Linz, am 16. Oktober 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Oktober 2002, VerkGe96-57-7-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. Oktober 2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber J S (im Folgenden: Bw) mit nachstehenden Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 9 Abs.2 GütbefG für schuldig erkannt:

 

"Sie haben als Lenker des Lkw's mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 6.600 kg und einer Nutzlast von 3.750 kg, welcher aus dem Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (zugelassen auf die Firma C l CZ S.R.O., J P, CZ, und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen (zugelassen auf P M, CZ) besteht, am 17.6.2002 eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze durchgeführt, ohne einen Nachweis über die Erteilung der hiefür erforderlichen Bewilligung gemäß § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorweisen zu können.

 

Am 17.6.2002 stellten Sie sich um ca. 16.30 Uhr bei der Grenzübergangsstelle Weigetschlag zur Ausreiseabfertigung. Aufgrund der im Zulassungsschein angeführten Gewichtsangaben (höchst zulässiges Gesamtgewicht 6.600 kg und Nutzlast 3.750 kg) verlangte das Kontrollorgan die Vorlage einer Güterbeförderungsgenehmigung.

 

Als Lenker eines grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransportes, welcher aus 114 Packstücken Lackhärter bestand, der im zollrechtlichen Versandsverfahren nach Tschechien zur Fa. C L, J. H, gebracht werden sollte, haben Sie Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetzes bei der angeführten Fahrt nicht mitgeführt und konnten den Aufsichtsorganen - im vorliegenden Fall den Organen des Zollamtes W - auf Verlangen nicht vorweisen."

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 GütbefG in Bezug auf die objektive Tatseite begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der im Zulassungsschein für den verfahrensgegenständlichen Lkw angegebenen Gewichte für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze eine der im § 7 Abs.1 leg.cit. angeführten Berechtigungen notwendig gewesen wäre.

Das Eigengewicht des Lkw betrage 2.280 kg, das des Anhängers 570 kg.

Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws betrage 4.600 kg, das des Anhängers 2.000 kg.

Daraus ergebe sich eine zulässige Nutzlast von 3.750 kg.

Aufgrund des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des gegenständlichen Lkws von 6.600 kg und der Nutzlast von 3.750 kg, seien die Voraussetzungen für einen genehmigungsfreien Transport nicht vorgelegen bzw. hätte es für die gegenständliche Beförderung einer Bewilligung im Sinne von § 7 Abs.1 GütbefG bedurft.

Die Begehung der vorgeworfenen Übertretung sei durch die Angaben in der Anzeige des Zollamtes Weigetschlag als erwiesen zu erachten, zumal der Bw im Verfahren auch nicht behauptet habe, Nachweise über die Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs.1 GütbefG mitgeführt zu haben. Der Tatbestand der gegenständlichen Übertretung, nämlich das Nichtmitführen und das auf Verlangen nicht vorweisen können der Nachweise über die Erteilung der oben angeführten Bewilligung sei daher erwiesen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass die Bestimmungen des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG im gegenständlichen Fall in keiner Weise einschlägig seien. Weiters stünde dies im Widerspruch zu § 23 Abs.2 leg.cit., da sich beide Normen gegenseitig ausschlössen. Der § 23 Abs.1 sei die lex specialis für "Lenker" wo hingegen sich Abs.1 leg.cit. an den Unternehmer richte.

Im weiteren werden in der Berufung Spruchmängel in Bezug auf nachvollziehbaren Sachverhalt und Tatort eingewandt. Weiters wird eingewandt, dass das Tatbestandsmerkmal "gewerbsmäßige Beförderung" nicht durch konkrete Sachverhaltselemente aufgefüllt sei, so dass der Spruch auch im Sinne des § 44a Z1 VStG rechtswidrig sei.

Nicht nachvollziehbar sei auch ab welchen Beförderungsgewicht bzw. Fahrzeuggewicht eine Bewilligung für den Transport erforderlich sei.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Anhand der Aktenlage wie auch aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung ist das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung, wie im Tatvorwurf behauptet, zu verneinen. Dies allein schon deshalb, weil das Unternehmen des Bw, die Firma C L CZ S.R.O. nicht als Frachtführer und sohin gewerbsmäßiger Güterbeförderer in Erscheinung getreten ist.

Genannte Firma hatte mit dem auf sie zugelassenen verfahrensgegenständlichen Lkw samt Anhänger (zugelassen auf P M, S P, J H) einschlägige Waren (Lackhärter) im zollrechtlichen Versandverfahren von der Firma C L in Linz zum eigenen Firmenstandort nach Tschechien transportiert.

Beim gegenständlichen Transport handelt es sich sohin nicht um eine gewerbsmäßige Güterbeförderung sondern um einen grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr) zwischen der Republik Österreich und der tschechischen Republik im Sinne des Artikel 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Regierung der tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr. 89/2002.

Für diesen Transport wäre daher keine Genehmigung nach § 7 Abs.1 Z 1 bis 4 GütbefG in Betracht gekommen sondern eine Genehmigung gemäß Artikel 8 und Artikel 9 des vorangeführten Abkommens.

Eine solche Genehmigung gemäß Artikel 8, BGBl. III Nr. 89/2002 ist offensichtlich für den gegenständlichen Transport nicht erteilt worden. Für dessen genehmigungslose Durchführung ist allerdings der Bw in seiner Eigenschaft als Lenker verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hätte im gegenständlichen Fall den Unternehmer (Inhaber der Firma C L CZ S.R.O. in J H gemäß § 23 Abs.1 Z3 zweiter Fall) GütbefG getroffen. Diesem wäre die Nichteinhaltung zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzulasten gewesen.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge an den Berufungswerber (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

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