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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110406/2/Kl/Rd/Be

Linz, 04.02.2003

 

 

 VwSen-110406/2/Kl/Rd/Be Linz, am 4. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Oktober 2002, VerkGe96-170-2002-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Oktober 2002, VerkGe96-170-2002-GRM, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG 1995 idF BGBl.Nr. 106/2001 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma P GmbH mit Sitz in 4614 Buchkirchen, Quarzstraße 6, (protokolliert beim Firmenbuch des LG Wels unter ) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von 30 (dreißig) Kraftfahrzeugen" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 6.6.1988, GZ:) sowie des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 26.1.1989, GZ: MA2-VerkGe-41-1986) zu verantworten hat, dass - festgestellt von Beamten der Verkehrsabteilung des LGK auf dem Parkplatz Regau (Anhaltung), Gemeindegebiet Regau, Bezirk Vöcklabruck, , anlässlich einer Verkehrskontrolle am 19.6.2002 um 21.00 Uhr - der Kraftfahrer M mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, amtl. Kennzeichen: WL-, Sattelanhänger, KZ:, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr durchführte, obwohl keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin auf den Umstand verwiesen, dass sich eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde im Fahrzeug befunden hätte, jedoch vom Fahrer - trotz genauester Beschreibung - nicht aufgefunden und somit nicht vorgewiesen werden konnte. Ferner haben sich am verfahrensgegenständlichen Lkw noch die - mittlerweile ungültigen - Fernverkehrstafeln befunden, welche beweisen würden, dass er rechtmäßig unterwegs sei. Er habe von der Bezirkshauptmannschaft 40 beglaubigte Abschriften erhalten und stünden momentan 38 davon in Verwendung. Weiters erscheint für ihn die verhängte Geldstrafe als überhöht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG 1995 idF BGBl. I. Nr. 32/2002 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

4.2. Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich ist, wurde darin dem Bw zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Helmut P GmbH zu verantworten, dass der Lenker M anlässlich einer Kontrolle am 19.6.2002 keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorweisen konnte.

 
Wie bereits aus § 6 Abs3 GütbefG entnommen werden kann, trifft die Verpflichtung des "Mitführens" und "Aushändigens" diesbezüglicher Dokumente den Lenker und nicht den Unternehmer. Hingegen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern notwendigen Urkunden im jeweiligen Fahrzeug mitgeführt werden (sh. obzit. Gesetzesstelle). Ein diesbezüglicher Tatvorwurf ist dem Strafakt nicht zu entnehmen. Im Übrigen kann das "Aushändigen" bzw. "Vorweisen" als physische Handlung somit nur in den Pflichtenumfang des Lenkers fallen und nicht in jenen des Unternehmers.

Aus diesem Grund bildet die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

 

Anzumerken wäre noch, dass der Tatzeitpunkt der 19.6.2002 war, weshalb das GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 zur Anwendung gelangen musste.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt
 
 

 

 

Beschlagwortung:

Gemeinschaftslizenz, Tatumschreibung, Unternehmerpflicht, Sorge um Mitführer

 
 

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