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VwSen-110409/8/Kl/Rd/Pe

Linz, 16.05.2003

 

 

 VwSen-110409/8/Kl/Rd/Pe Linz, am 16. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der UM, vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft B, K & B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 17.10.2002, VerkGe96-110-2002, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.4.2003 wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge "Sie haben es als" die Wortfolge "handelsrechtlichte Geschäftsführerin und zur Vertretung nach außen berufene" eingefügt wird und die Strafnorm zu lauten hat: "§ 23 Abs.1 Einleitung und Abs.4 erster Satz Güterbeförderungsgesetz".

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 17.10.2002, VerkGe96-110-2002, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 800 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 9 Abs.1 GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 verhängt, weil sie es als Verantwortliche des Güterbeförderungsunternehmens "UM T." mit Sitz in zu verantworten hat, dass am 16.7.2002 mit dem auf dieses Unternehmen zugelassenen Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (Lenker MM) eine Güterbeförderung (Transport von Betonstahl in Stäben) von der Fa. FP. in zur Fa. AW in durchgeführt wurde, ohne als Unternehmerin dafür gesorgt zu haben, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden. Bei der Kontrolle des Fahrzeuges um 11.25 Uhr an folgendem Ort: Innkreisautobahn A8, Abkm 56,900, Gemeinde Utzenaich, Bezirk Ried/Innkreis, in Fahrtrichtung Wels händigte der Lenker den kontrollierenden Organen des Landesgendarmeriekommandos über deren Verlangen eine nicht vollständig ausgefüllte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien mit der Nr. 004535 aus. Auf der Genehmigung fehlten: die Art des Transportes, die Kennzeichen, Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht, Ort und Datum des Grenzübertrittes sowie der Zollstempel anlässlich der Einreise nach Österreich.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher wesentliche Verfahrensmängel, eine unrichtige Tatsachenfeststellung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.

Begründend wurde ausgeführt, dass grundsätzlich die gegenständliche Dauergenehmigung für den grenzüberschreitenden Verkehr, Nr. 000089/2002 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ständig im Lkw mitgeführt werde, daher könne jeder Lenker bei einer Anhaltung diese vorweisen.

Da der Lenker die anlässlich der Anzeige vorgefundenen Papiere vom Absender erhalten habe und die Bw sohin keine Kenntnis von der durchgeführten Fahrt gehabt habe, könne sie auch nicht dafür zur Verantwortung gezogen werden. Es bestünden ausdrückliche Dienstanweisungen seitens der Bw an ihre Mitarbeiter und habe der Lenker sohin eigenverantwortlich gehandelt. Da die Bw von der gegenständlichen Fahrt keine Kenntnis hatte und sich der Fahrer trotz Anweisungen darüber hinweggesetzt habe, habe ihm die Bw auch diese Fahrt nicht untersagen können.

Zu dem Vorwurf der belangten Behörde, dass es nicht ausreichend sei, wenn die Bw die Lenker unterweist sowie stichprobenartige Kontrollen der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durchführt, rechtfertige sie sich damit, dass sie im Betrieb nur die Oberaufsicht ausübe, was die stichprobenartigen Kontrollen beinhalte und sie überdies eigens verantwortliche Mitarbeiter bestellt habe, welche grundsätzlich die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften überwachen würden. Der Begriff "Oberaufsicht" wurde von der Bw so definiert, dass damit sowohl die Beaufsichtigung der Mitarbeiter gemeint sei als auch der Lenker, welche - wie oben ausgeführt - stichprobenartig kontrolliert werden. Dieses Kontrollsystem sei ausreichend und tauglich iSd geltenden Judikatur, zumal mit Sanktionen zu rechnen sei, wenn ein Mitarbeiter gegen die Anweisungen verstoße. So würde er zB innerbetrieblich disziplinär verwarnt werden bzw bei einem weiteren Verstoß, mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen rechnen müssen. Sohin könne ihr keine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabes zur Last gelegt werden, weshalb beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und für den 24.4.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien und der Zeuge MM geladen wurden. Der Rechtsvertreter der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung teilgenommen. Der geladene Zeuge ist nicht erschienen, da er laut Angaben des Rechtsvertreters nicht mehr bei der Firma UM-T beschäftigt ist und er an der Firmenadresse geladen wurde. Die Bw ist ebenfalls nicht erschienen.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

 

Der Anzeige angeschlossen und aus dem Akt ersichtlich ist ein Frachtbrief für Ware von FP. an die Fa. B in, gezeichnet von der UM-T. als Frachtführerin, weiters ein Lieferschein vom 15.7.2002 an die Fa. B in sowie ein Lieferschein vom 12.7.2002 an die Fa. W in. Weiters liegt eine Dauergenehmigung Nr.000089/2002 für den Grenzzonenverkehr, gültig bis 31.12.2002, abgestempelt am 15.7.2002, vor sowie eine Fahrtengenehmigung Nr.004535, gültig bis 31.12.2002, der Fa. UM-T, in welcher keine Fahrzeugdaten eingetragen und welche nicht beim Zoll gestempelt (entwertet) ist.

 

Anlässlich der oa mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der Bw über Vorhalt, dass der Lenker eine Fahrtengenehmigung mit der Nr. 004535, welche für die UM-T ausgestellt war, diese allerdings nicht abgestempelt bzw nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei, mitführte, bekannt gegeben, dass dieser Vorgang unerklärlich sei und aus dem Umstand herrühre, dass der Lenker eigenmächtig gehandelt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorhaltes, dass für ein und dieselbe Lieferung zwei Lieferscheine mitgeführt wurden, nämlich einerseits einer für die Fa. B in und andererseits einer für die Fa. W in, wobei es sich beim letztgenannten um jenen mit dem tatsächlichen Auslieferungsort gehandelt habe, wurde erklärt, dass die Lieferscheine vom Versender direkt an den Lenker übergeben wurden und sohin die Bw davon keine Kenntnis haben konnte.

Bezüglich des Frachtbriefes konnte festgestellt werden, dass die UM-T als Frächter eingetragen war und auch von ihr diesbezüglich gezeichnet wurde.

Zum Vorhalt, dass der Lenker anlässlich seiner Beanstandung bekannt gegeben habe, dass die Firma die Genehmigungen für Österreich sparen wolle und daher zwei Lieferscheine, und zwar einen für den Grenzzonenverkehr und einen weiteren für die tatsächliche Abladestelle, somit außerhalb der Grenzzone, angefertigt werden, wobei bei der Zollabfertigung lediglich jener für die Dauergenehmigung (innerhalb der Grenzzone) vorgewiesen werde, wurden keine Angaben dazu gemacht, vielmehr wurde auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Bw wurden keine Neuerungen vorgebracht.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idgF ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. 6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

5.2. Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist erwiesen, dass die Bw die zur Vertretung nach außen berufene Verantwortliche des Güterbeförderungsunternehmens UM-T mit Sitz in ist und zu verantworten hat, dass am 16.7.2002 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde. Auf der verfahrensgegenständlichen Fahrt konnte über Verlangen von Organen des LGK vom Lenker eine nicht vollständig ausgefüllte Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Tschechien mit der Nr. 004535 ausgehändigt werden. Auf dieser Genehmigung haben die Art des Transportes, die Kennzeichen, Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht, Ort und Datum des Grenzübertrittes sowie der Zollstempel anlässlich der Einreise nach Österreich gefehlt. Für die bestellte Ware mit der Nr.45/000/027 - diese geht auch aus dem Frachtbrief hervor - wurden zwei Lieferscheine, nämlich für die Fa. B in und die Fa. W in. S ist vom Grenzzonenverkehr nicht erfasst; der Lenker hat aber dort Ware abgeladen und befand sich bei der Betretung auf der Rückfahrt.

Es wurde daher nicht während der gesamten Fahrt eine vollständig ausgefüllte und entwertete Genehmigung mitgeführt. Der Lenker gab auch an, dass die Genehmigung gespart werden sollte. Diese Aussage entspricht auch der Lebenserfahrung und wird untermauert durch die mitgeführten Lieferscheine und die Grenzzonengenehmigung.

 

Wenn sich die Bw damit rechtfertigt, dass der Lenker eigenmächtig gehandelt habe, indem er sie von der Fahrt nicht in Kenntnis gesetzt habe und sie daher keine Maßnahmen treffen konnte, die das strafbare Verhalten verhindert hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass es für den Oö. Verwaltungssenat nicht ganz nachvollziehbar ist, dass ein Lenker - also Mitarbeiter - eines Güterbeförderungsunternehmens eigenmächtig Transporte für einen Dritten durchführt, ohne dass seine Firma davon Kenntnis hat. Darüber hinaus hat die Bw als Frachtführerin für das Ausfüllen eines entsprechenden Frachtbriefes sowie das Mitführen dieses Frachtbriefes und der weiteren Genehmigungen Sorge zu tragen. Dass der Lenker Aufträge einer Fremdfirma ohne Wissen seiner Vorgesetzten ausführt, ist unglaubwürdig. Auch hätte er keinen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil davon, ob er solche Transporte durchführt oder nicht. Vielmehr erscheint es nicht glaubwürdig, dass er aus "kollegialen" Gründen, weil er zufällig in dieser Firma ist, einen Transport für diese Firma durchführt, obwohl kein offizieller Auftrag seitens seiner Firma vorliegt. Es erscheint wesentlich lebensnäher, dass die Bw dem Lenker den Auftrag erteilte, mit einer falschen, nämlich nicht ordnungsgemäß ausgefüllten, Genehmigung den Transport durchzuführen. Dabei war zu beachten, dass eine nicht ausgefüllte Genehmigung mitgeführt wurde und bewusst nicht genutzt wurde. Der Bw würden bei einer solchen Vorgangsweise sehr wohl wirtschaftliche Vorteile daraus erwachsen, da dadurch Fahrtengenehmigungen eingespart werden würden.

Erschwerend war auch noch die Aussage des Lenkers anlässlich der Anhaltung zu werten, zumal er die oa Vorgehensweise der Bw bestätigte.

 

5.4. Dem Berufungsvorbringen der Bw, dass sie ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nicht gefolgt werden, zumal der VwGH mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich Kontrollsysteme anzulegen sei. Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezügliche gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist." Weiters wird darin auch noch gefordert, dass konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise von ihr Kontrollen durchgeführt wurden. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

Aufgrund des oa VwGH-Erkenntnisses war der anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag abzuweisen, weil schon aus den oben angeführten Erfordernissen, die die Bw erwiesenermaßen nicht erfüllt hat, nicht zu ihrer Entlastung führen konnte, zumal die Bw in ihren Rechtfertigungen mehrmals zum Ausdruck gebracht hat, dass sie "lediglich" stichprobenartige Kontrollen durchführe. Bloße Belehrungen und Unterweisungen sowie bloß eine Oberaufsicht reichen nicht aus.

Darüber hinaus hat sie auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des VwGH hat die Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen sie getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch die Bw. Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden von der Bw nicht dargelegt.

Erkundungsbeweise hat der Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

 

Wie der verfahrensgegenständliche Vorfall zum Ausdruck bringt, hat die Bw sohin für kein ausreichendes Kontrollsystem Vorsorge getroffen und trifft sie somit als zur Vertretung nach außen berufene Verantwortliche des Güterbeförderungsunternehmens UM-T die volle Verantwortung und war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.5. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von einem geringen Verschulden der Bw konnte seitens des Oö. Verwaltungssenates nicht ausgegangen werden, vielmehr musste Vorsatz angenommen werden, welcher Umstand als erschwerend zu werten war. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht gewürdigte Umstand, dass der Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute käme, konnte ihr nicht zur Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, in Anbetracht der Schwere ihres Vergehens, verhelfen. Der durch die Umgehung eingetretene wirtschaftliche Schaden war beim Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 23 Abs.1 Z7 iVm § 23 Abs.4 GütbefG reicht von 363 Euro bis 7.267 Euro, sohin ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro im unteren Bereich des Strafrahmens und somit tat- und schuldangemessen und geeignet, die Bw künftighin von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Da den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Bw nicht entgegengetreten wurde, konnte auch der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit dieser ausgehen. Aus den oben angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 160 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 

 
Beschlagwortung:
nicht ausgefüllte Fahrtengenehmigung, Vorsorge, Unternehmerpflicht, Maßnahmen, Kontrollsystem

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