Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110410/6/Kon/Ni

Linz, 10.09.2003

VwSen-110410/6/Kon/Ni Linz, am 10. September 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau S R, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. November 2002, VerkGe96-172-1-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 2. September 2003, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin S R hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe, dass sind 290,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin S R (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes für schuldig erkannt und über sie gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 des Güterbeförderungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen.

Dem Schuldspruch lieg nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sehr geehrte Frau R!

Sie haben als Unternehmerin mit dem Sitz in S, veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen; Herr I R M, R, am 07.10.2002 um 15.15 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Rumänien; Zielpunkt; Deutschland), für welchen gemäß Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234168589 benützte, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, weil Sie zu diesem Zeitpunkt kein Ökopunkteguthaben hatten und seit dem 2.10.2002 gesperrt waren."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Anführung der maßgebenden Normen wie des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, kundgemacht unter BGBl Nr. 45 aus 1995, § 23 Abs.3 Z6 und Abs.4 und § 9 Abs. 3 GütbfG begründend im wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der im Schuldspruch angeführte Lkw-Lenker einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für den Ökopunkte benötigt worden seien, mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. So gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen sei. Auch habe es sich um keine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich abgesetzt oder aufgenommen haben sollte, gehandelt. Unbestritten sei außerdem, dass keine der im Anhang C der zitierten Verordnung angeführten Waren geladen gewesen wären.

Fest stehe weiters, dass im Kraftfahrzeug kein als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet als elektronisches Gerät eingebaut gewesen wäre. Dieses habe jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil die Bw als Unternehmerin keine Ökopunkteguthaben zur Verfügung gehabt hätte und zum Tatzeitpunkt gesperrt gewesen wäre.

Da sie sich somit nicht überzeugt habe, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden seien, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen.

Die Bw sei ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht, wozu gehört hätte, dass sie sich vom Vorhandensein ausreichender Ökopunkte überzeugt, nicht nachgekommen. Es sei daher von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten ihrerseits auszugehen gewesen.

Die belangte Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro verhängt. Diese hätte von ihr unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit der Bw als strafmildernd hätte gewertet werden können, sodass, wenn auch keine Erschwerungsgründe vorgelegen seien, noch nicht von einem beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe als Voraussetzung für die Strafmilderung hätte gesprochen werden können.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass die Bw den Fahrer aufgeklärt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

Alle Fahrer in ihrem Unternehmen seien genauestens über die sie treffenden Verpflichtungen bei der Durchführung von Transitfahrten unterwiesen worden. Sie habe bei ihrer Belehrung größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Auch habe sie vor der Fahrt den Stand ihres Ökopunktekontos überprüft und wären zu diesem Zeitpunkt genügend Ökopunkte vorhanden gewesen.

Der Lenker habe auch entsprechend den Anordnungen der Bw zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes das Ecotag-Gerät auf Transitfahrt gestellt.

Da jedoch zur gegenständlichen Zeit mehrere Transitfahrten durch die Spedition der Bw durchgeführt worden seien und trotz Aufklärung der Fahrer hinsichtlich der Bestimmungen des GütbefG bei anderen zeitgleich durchgeführten Fahrten, welche Ökopunkte befreit gewesen wären, Ökopunkte abgebucht worden seien, hätte es genau bei der gegenständlichen Fahrt zu einem kurzfristigen Ökopunktemangel gekommen sein können.

Dies wäre für sie jedoch nicht vorhersehbar gewesen, sei sie doch davon ausgegangen, dass genügend Ökopunkte für die gegenständliche Fahrt vorhanden gewesen wären.

Eine andere Erklärung für das Unterbleiben der Abbuchung der erforderlichen Ökopunkte hätte in einer Funktionsstörung des Ecotag-Gerätes bzw. des elektronischen Ablesegerätes gelegen sein können und sei der Bw nicht anzulasten.

Die Bw habe sämtliche sich nach dem GütbfG treffenden Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten.

Beweis hiefür sei: Einvernahme der Bw im Rechtshilfeweg,

Einvernahme des Fahrzeuglenkers im Rechtshilfeweg,

Sachverständigengutachten hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes sowie des Ablesegerätes.

Im weiteren wendet die Bw ihre Bestrafung unter allgemein gehaltenen Ausführungen verfahrensrechtliche Mängel ein.

Es wurde von der Bw die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem h Verwaltungssenat beantragt.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.9. d.J. hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 9 Abs.3 GütbfG bestimmt, dass, wird ein Umweltdatenträger benützt, sich der Unternehmer davon zu überzeugen hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

Die Bw verwies in der Berufungsverhandlung auf die Ausführungen in der Berufung und legte zum Beweis dafür, dass sie ihre Lenker auf gesetzeskonformes Verhalten bei Transitfahrten unterrichtete, die Kopie eines Fahrerrundschreibens zur Bedienung des Ecotags vor. Weiters vorgelegt wurde eine Liste von Unterschriften über die erfolgte Lenker-Belehrung. Nach Angaben seitens Bw in der Berufungsverhandlung sei der im Spruch angeführte Fahrer weisungswidrig in das Bundesgebiet eingefahren und habe offensichtlich das Nichtblinken des roten Lichtes des Ecotags ignoriert. Der Lenker habe die Bw auch nicht darüber verständigt, dass der Ecotag nicht blinke und somit keine Ökopunkte mehr vorhanden gewesen wären.

Sowohl das Vorbringen in der Berufung wie in der Berufungsverhandlung vermag die Bw hinsichtlich ihres Verschuldens nicht zu entlasten, bzw. ist dieses gegenstandslos, da ihr im Schuldspruch angelastet wurde sich nicht davon überzeugt zu haben, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stünden. Der Vorwurf einer unterbliebenen Fahrerbelehrung wurde gegen die Bw nicht erhoben.

Dass zum Zeitpunkt der Einfahrt in das Bundesgebiet keine Ökopunkte abgebucht worden sind bzw. die Bw gesperrt gewesen war ist aufgrund der Aktenlage erwiesen. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher gegeben.

Was die subjektive Tatseite betrifft, hat die Bw, die ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, nicht erbracht.

Weder anhand der Berufungsausführungen noch des Vorbringens in der Berufungsverhandlung ergeben sich Anhaltpunkte dafür, dass sie kein Verschulden am angelasteten Tatverhalten trifft.

Der Umstand, dass bei gleichzeitig durchgeführten Transitfahrten andere Lenker ihres Güterbeförderungsunternehmens irrtümlich Weise Ökopunkte abgebucht hätten, wodurch zum Tatzeitpunkt der Ökopunktestand überschritten worden wäre, vermag sie nicht zu entlasten. Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

In Bezug auf das Strafausmaß ist festzuhalten, dass die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe gegen die Bw verhängt wurde, sodass sich nähere Ausführungen darüber, dass den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Strafzumessung entsprochen wurde erübrigen.

Die Nichtanwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG wurde von der belangten Behörde zutreffend begründet.

Es war daher wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens (Abschnitt II) ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 28.04.2004, Zl.: 2003/03/0262-3

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