Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110421/2/Kl/Rd/Be

Linz, 03.04.2003

 

 

 VwSen-110421/2/Kl/Rd/Be Linz, am 3. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2002, VerkGe96-128-2002-GRM, wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 217,80 Euro, als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.11.2002, VerkGe96-128-2002-GRM, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) bis 3) je 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) je 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG, 2) § 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG und 3) § 17 Abs.3 Z11 bis 17 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma EKL (protokolliert beim Firmenbuch des LG Wels unter FN 217725 i) mit Sitz in, in Ausübung des Gewerbes "Spediteure einschließlich der Transportagenden" (Gewerbeschein ausgestellt von der BH Wels-Land am 28.1.2002, GZ: Ge10-76-2002) am Standort, zu verantworten hat, dass - festgestellt von einem Organ der Verkehrsabteilung des LGK für anlässlich einer Verkehrskontrolle am


11.4.2002 um 15.45 Uhr auf der A8, bei Strkm 24,950, Gemeindegebiet Kematen/I, Bezirk Grieskirchen, , in Fahrtrichtung Wels - der Kraftfahrer F, geb. am 10.8.1955 in B, wh., mit dem Lkw, Marke Renault, Type Midlum 210.12/c, amtl. Kennzeichen AD, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: Fischfutter. Ladeort: St. Peter/Hart, Entladeort: Hörsching) von St. Peter nach Hörsching durchführte, obwohl,

1) die Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein des Lkw "zur Verwendung für den Werkverkehr" lautet,

2) keine Konzessionsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift derselben vorgewiesen werden konnte,

3) kein Frachtbrief vorgewiesen werden konnte, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen aufgrund der unrichtigen Anmeldung durch seine Versicherung herrühren, jedoch dieser Fehler bereits behoben wurde und die Fahrzeuge jetzt ordnungsgemäß angemeldet seien. Durch den Konkurs seiner Fa. Express Kurier L sei er auf das Existenzminimum gesetzt worden, weshalb er, seinem finanziellen Einkommen entsprechend, um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafen richtet und zudem keine jeweils 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden, wer nach Z7 andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält oder nach Z2 als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit).

 

4.3. Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, weshalb von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen war.

 

Gemäß § 20 erster Fall VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der


Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann.

 

4.4. Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG musste Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentlicher Bestandteil bei der Ausübung eines Gewerbes muss der Umstand gesehen werden, dass vom Unternehmer dafür Sorge zu tragen ist, dass er seinen Arbeitnehmern die für Güterbeförderungen notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall der Frachtbrief bzw die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde, ausgehändigt um einen ordentlichen Ablauf des Gewerbes zu gewährleisten. Es können daher die vom Bw zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen nicht als Bagatelldelikte angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass das Güterbeförderungsgewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird.

Insbesondere die Vorschriften betreffend Frachtbrief sind diesbezüglich von besonderer Bedeutung (zB Kontrolle im Hinblick auf die Zuteilung von Ökopunkten, Erteilung von CEMT-Genehmigungen, statistische Erfassung der Belastung bestimmter Routen durch den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen etc.).

 

Ebenso verhält es sich mit den weiteren dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Als erschwerend musste vom Oö. Verwaltungssenat gewertet werden, dass der Bw im Zuge einer einzigen Fahrt drei strafbare Delikte begangen hat. So drängt sich die Vermutung auf, dass der Bw "großzügig" bei der Handhabung der geltenden Vorschriften zu sein scheint.

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden, abgesehen davon kann von einem handelsrechtlichen Geschäftsführer bzw einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ erwartet werden, dass er der gesetzlichen Erfordernisse bei der Ausübung des Güterbeförderungsgesetzes kundig ist. Dies unbeschadet dessen, ob der entsprechende Nachweis der fachlichen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes erbracht oder hievon Nachsicht erteilt wurde.

 


4.5. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von einem monatlichen Einkommen des Bw von 3.000 Euro netto ausgegangen. Dieser Schätzung wurde in der Berufung insofern entgegengetreten, als bekannt gegeben wurde, dass sich sein Einkommen auf das gesetzliche Existenzminimum beschränkt.

Überdies wurden über den Bw die gesetzlichen Mindeststrafen in der Höhe von jeweils 363 Euro verhängt. Da ihm - wie bereits oben ausgeführt - weder § 20 noch § 21 VStG zugute kam, waren die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu bestätigen.

 

In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, mittels Antrag bei der Behörde erster Instanz, um Ratenzahlung bzw Stundung der Geldstrafe anzusuchen.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 217,80 Euro aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 

 
Beschlagwortung:

Mindeststrafe, kein überwiegender Milderungsgrund

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