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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110422/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 15.07.2003

 

 VwSen-110422/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau B T, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2002, VerkGe96-125-2002-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin B T (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z2 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idgF für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma 'S' Transportgesellschaft mbH mit Sitz in G, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zweiundzwanzig (22) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)" zu verantworten, dass - festgestellt von einem Organ der Verkehrsabteilung - Außenstelle Melk des Landesgendarmeriekommandos für NÖ anlässlich einer Verkehrskontrolle am 6.4.2002 - der Kraftfahrer W K mit dem Sattelkraftfahrzeug, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: 2 Betonträger der Fa. O) durchführte, obwohl das Sattelzugfahrzeug nur für den Werkverkehr zugelassen ist.

Gemäß § 6 Abs.1 müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass das verfahrensgegenständliche Sattelkraftfahrzeug laut Zulassungsdaten nicht zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern bestimmt gewesen sei. Weiters bestünden nach Einsichtnahme in das Firmenbuch keinerlei Zweifel bezüglich der Eigenschaft der Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin und seien von ihr auch keine Beweise bei der belangten Behörde eingelangt, die Gegenteiliges behaupten würden. Bezüglich der Strafbemessung wurde ausgeführt, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe zutage getreten seien.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Zudem wurde gerügt, dass keine ausreichende Tatkonkretisierung vorliege, das bezeichnete Fahrzeug zum gewerbsmäßigen Güterverkehr zugelassen sei, jedoch aufgrund eines Fehlers des Versicherungsunternehmens nicht ordnungsgemäß eingetragen gewesen sei. Weiters wurde noch vorgebracht, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, den Umstand der "gewerbsmäßigen Beförderung" zu begründen sowie dass der Adressat im angefochtenen Straferkenntnis nicht richtig angeführt gewesen sei.

 

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Der Anzeige des LGK NÖ, VAASt Melk, vom 19.3.2002 ist zu entnehmen, dass der Tattag der 12.02.2002 um 11.20 Uhr gewesen sei und dass sich die Tatörtlichkeit auf der Westautobahn A1, bei Straßenkilometer 089,000 befunden habe.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Bw jedoch zur Last gelegt, dass sie es "... zu verantworten habe, dass - festgestellt von einem Organ der Verkehrsabteilung - Außenstelle Melk des Landesgendarmeriekommando für NÖ anlässlich einer Verkehrskontrolle am 6.4.2002 - der Kraftfahrer W K mit dem Sattelkraftfahrzeug, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr .... durchführte, obwohl das Sattelzugfahrzeug nur für den Werkverkehr zugelassen ist".

 

Der Tatzeitpunkt 6.4.2002 findet in der Aktenlage keine Deckung und beruht offensichtlich auf einem Irrtum.

 

Die belangte Behörde hat mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.9.2002 erstmals der Bw die Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Tattag war nach Aktenlage der 12.2.2002, sohin war die von der belangten Behörde gesetzte Verfolgungshandlung mit 11.9.2002 außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen. Bemerkt wird, dass auch eine Richtigstellung des Tatzeitpunktes von 6.4.2002 auf 12.2.2002 wegen der damit verbundenen Tatauswechslung rechtlich nicht möglich gewesen wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath


 
 

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