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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110424/2/Kon/Rd/Ke

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-110424/2/Kon/Rd/Ke Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des P., B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Jänner 2003, VerkGe96-147-2002-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, zweiter Einstellungsgrund VStG eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I. und II.:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c und § 66 Abs.1 VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber P. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 593 idgF und 2) Artikel 10 der EG-VO 3820/85 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma P. GmbH mit Sitz in B., (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von 30 (dreißig) Kraftfahrzeugen" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 6.6.1988) sowie des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 26.1.1989) zu verantworten, dass - festgestellt von einem Beamten der Verkehrsabteilung Bregenz des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg auf der Reichsstraße (B 203), in Lustenau auf Höhe Zollwachabteilung Lustenau, von Dornbirn kommend in Richtung Schweiz anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 13.4.2002 um 13.20 Uhr - der Kraftfahrer D. mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, amtl. Kennzeichen:, Sattelanhänger, KZ:, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr durchführte, obwohl

1) dem Lenker für das beförderte Gut kein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief des Frachtführers, der Fa. P. GesmbH, zur Verfügung gestellt wurde (am Frachtbrief fehlte die Eintragung des Frachtführers),

2) der Lenker entgegen der Vorschrift des Art.10 der EG-VO 3820/85 nach Maßgabe der zurückgelegten Wegstrecke entlohnt wurde."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand der unerlaubten Güterbeförderung mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. August 2002 dem Bw zur Kenntnis gebracht worden sei. In der hierauf ergangenen Rechtfertigung habe der Bw ausgeführt, dass der Kraftfahrer Herr D. es vergessen habe, den Frachtführer einzusetzen. Weiters sei dargebracht worden, dass hinsichtlich Faktum 2 die Fahrer nach Stunden laut Kollektivvertrag abgerechnet werden. Die belangte Behörde habe die Rechtfertigungen des Bw nicht als Entlastung des Unrechtsgehalts der Tat angesehen, sondern vielmehr diese als Schuldeingeständnis gewertet. Die objektive Tatseite sei durch das Fehlen der Eintragung des Frachtführers im Frachtbrief gegeben gewesen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Milderungsgründen und erschwerend von Verwaltungsübertretungen des Arbeitszeitgesetzes sowie des Güterbeförderungsgesetzes ausgegangen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass er diesen Lkw ganzjährig an die Spedition D. in F. verchartert habe. Er könne immer nur im Nachhinein die Kontrolle der Frachtbriefe durchführen, da der Lkw in ganz Europa unterwegs sei und er nur im Nachhinein an den Frachtbriefen wisse, wo und was er geladen habe. Der Fahrer habe von mir die ausdrückliche Anweisung, für jeden Transport den benötigten Frachtbrief beim Belader ausfüllen zu lassen, was bei den meisten Beladern verweigert werde und ansonsten nach der Beladung, den Frachtbrief selbst auszufüllen. Bei diesem Transport habe der Fahrer angegeben, diesen vergessen zu haben. Für ein Vergehen, das der Fahrer verursacht habe, ohne dass er eingreifen konnte, werde er bestraft, dagegen berufe er.

Betreffend Punkt 2 führte der Bw aus, dass, obwohl er einen Lohnzettel für eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung beigelegt habe, die belangte Behörde dies als Vergehen ansehe, daher berufe er auch dagegen.

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. hat der Frachtbrief zu enthalten:

...

Z10 den Namen und die Anschrift des Frachtführers

...

 

Hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich,

Z3 der Frachtführer für die Z10 bis Z17.

 

Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass er dem Lenker D. anlässlich der gewerbsmäßigen Güterbeförderung am 13. April 2002 keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief zur Verfügung gestellt habe, da in diesem die Eintragung des Frachtführers gefehlt habe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass der Begriff "zur Verfügung stellen" nicht mit jenem des "Mitführens" gleichzusetzen ist. Vielmehr bringt der Begriff "zur Verfügung stellen" zum Ausdruck, dass man jemanden etwas abgibt, einräumt, leiht bzw zu schiebt. Hingegen versteht man unter dem Begriff des "Mitführens", das Mitnehmen, das Mitsichführen, das Beisichführen bzw Beisichhaben.

 

Somit handelt es sich um zwei wesentliche Unterscheidungen. Besagt doch § 17 Abs.1 GütbefG, dass der Güterbeförderungsunternehmer den Frachtbrief mitzuführen hat, also bei sich zu haben bzw mitzuhaben hat.

 

Zudem verlangt das Gesetz dezidiert die Eintragung von Name und Anschrift des Frachtführers und ist sohin die bloße Formulierung "des Frachtführers" nicht ausreichend.

 

Hinsichtlich Faktum 2 ist zu bemerken:

 

Gemäß Artikel 10 der EG-VO Nr. 3820/85 dürfen Fahrer im Lohnverhältnis nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecke oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.

 

Der Artikel 10 der EG-VO Nr. 3820/85 enthält demnach keinerlei Strafbestimmung und lässt es die belangte Behörde auch offen, auf welche sonstige Norm der Strafausspruch gestützt wurde; dieser Umstand begründet sich darin, dass ein derartiger Verstoß jedenfalls nach dem GütbefG nicht mit Strafe sanktioniert werden kann.

 

Aus diesen Gründen bilden die dem Bw vorgeworfenen Taten (..."kein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief ... zur Verfügung gestellt wurde" bzw "... entgegen der Vorschrift des Art.10 der EG-VO 3820/85 nach Maßgabe der zurückgelegten Wegstrecke entlohnt wurde") keine Verwaltungsstraftatbestände, weshalb der Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z1, zweiter Einstellungsgrund VStG vorliegt.

 

Eine Tathandlung des "Nichtmitführens" iSd § 17 Abs.1 GütbefG wurde dem Bw zu keiner Zeit im Verwaltungsstrafverfahren vorgehalten, weshalb der Schuldspruch gemäß § 32 Abs.2 VStG nicht berichtigt werden konnte.

 

Auf den der belangten Behörde unterlaufenen Verstoß des Kumulationsprinzips braucht hier aus dem obigen Grund nicht eingegangen werden.

 

Auf die weiteren Berufungsausführungen war daher nicht mehr einzugehen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

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