Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110425/2/Kon/Rd/Ke

Linz, 07.04.2003

 

 

 VwSen-110425/2/Kon/Rd/Ke Linz, am 7. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des P., B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Jänner 2003, VerkGe96-214-2002-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweiter Einstellungsgrund VStG eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
 


Rechtsgrundlage:

 
zu I. und II.:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG und § 66 Abs.1 VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber P. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 1995 idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma P. GmbH mit Sitz in B., (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN) in Ausübung des Gewerbes 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von 30 (dreißig) Kraftfahrzeugen' (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 06.06.1988, GZ: MA2-VerkGe-2-1988) sowie des Gewerbes 'Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 Lastkraftwagen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr' (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am 26.01.1989, GZ: MA2-VerkGe-41-1986) zu verantworten, dass - festgestellt von Beamten der Verkehrsabteilung Linz des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich auf dem Parkplatz Grübl, km 49,700, Gemeinde Peterskirchen, Bezirk Ried i. Innkreis, der A8 Innkreisautobahn aus Richtung Suben kommend in Fahrtrichtung Wels anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 21.9.2002 gegen 00.15 Uhr - der Kraftfahrer C. mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, amtl. Kennzeichen:, Sattelanhänger: KZ:, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: Möbel der Fa. A.) durchführte, obwohl dem Lenker für das beförderte Gut kein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief (CMR) des Frachtführers, der
Fa. P. Ges.m.b.H., zur Verfügung gestellt wurde, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Bw zu verantworten habe, dass - wie anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 21.9.2002 gegen 00.15 Uhr auf der A8 bei Strkm 49,700, Parkplatz Grübl, festgestellt wurde - dem Lenker C. kein Frachtbrief zur Verfügung gestellt wurde. In der vom Bw abgegebenen Stellungnahme anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.11.2002 sei vorgebracht worden, dass der verfahrensgegenständliche Lkw an die Fa. K. verchartert gewesen sei. Ein Mietvertrag, der dieses Vorbringen untermauern würde, sei vom Bw jedoch nicht vorgelegt worden, weshalb die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis erließ. Trotz Aufforderung zur Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse habe der Bw hiezu keine Angaben gemacht, weshalb die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro netto ausgegangen sei. Ferner seien seitens der belangten Behörde keine Milderungsgründe festgestellt worden, vielmehr wurden erschwerend Verwaltungsübertretungen des GütbefG gewertet. Zudem sei die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass er den verfahrensgegenständlichen Lkw ganzjährig an die Spedition K. in V. verchartert habe. Er könne nur im Nachhinein die Kontrolle der Frachtpapiere durchführen, da der Lkw in ganz Europa unterwegs sei und er nur im Nachhinein an den Frachtpapieren wisse, wo und was geladen wurde. Der Fahrer habe von ihm die ausdrückliche Anweisung, für jeden Transport, den dafür benötigten Frachtbrief beim Belader ausfüllen zu lassen, was von den meisten Beladern verweigert werde und ansonsten nach der Beladung, den Frachtbrief selbst auszufüllen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Transport habe der Fahrer angegeben, dies vergessen zu haben. Für ein Vergehen, welches von seinem Fahrer verursacht wurde, ohne dass er darauf Einfluss nehmen konnte, werde er bestraft. Dagegen berufe er.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass er dem Lenker C. anlässlich der gewerbsmäßigen Güterbeförderung am 21.9.2002 keinen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief (CMR) zur Verfügung gestellt habe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass der Begriff "zur Verfügung stellen" laut Duden die Bedeutung innehat, jemandem etwas abgeben, einräumen, leihen bzw zuschieben.

Den Begriff "mitführen" definiert der Duden in der Weise als damit das Mitnehmen, das Mitsichführen, das Beisichführen bzw Beisichhaben gemeint ist.

 

Somit handelt es sich um zwei wesentliche Unterscheidungen. Besagt doch § 17 Abs.1 GütbefG, dass der Güterbeförderungsunternehmer den Frachtbrief mitzuführen hat, also bei sich zu haben bzw mitzuhaben hat.

 

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. hat der Frachtbrief zu enthalten:

....

Z10 den Namen und die Anschrift des Frachtführers

Z11 das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

Z12 die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger

...

Weiters ist noch anzuführen, dass der Straftatbestand nach § 17 Abs.1 GütbefG mit dem Nichtmitführen des Frachtbriefes erfüllt ist.

§ 17 Abs.2, 3 und 4 leg.cit. setzt jedoch voraus, dass ein Frachtbrief vorhanden ist, in dem bestimmte vom Gesetz geforderte Eintragungen vorzunehmen sind. Der Tatvorwurf, den die belangte Behörde dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis zur Last legt, nämlich dass Eintragungen im nicht existenten Frachtbrief fehlen, ist sohin nicht nachvollziehbar.

 

Aus diesen Gründen bildet die dem Bw vorgeworfene Tat (..."kein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief (CMR) ... zur Verfügung gestellt wurde") keine Verwaltungsübertretung, weshalb der Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative VStG vorliegt.

Eine Tathandlung des "Nichtmitführens" iSd § 17 Abs.1 GütbefG wurde dem Bw zu keiner Zeit im Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen, sodass der Schuldspruch auch nicht hätten richtiggestellt werden können.

 

Auf die weiteren Berufungsausführungen war daher nicht mehr einzugehen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum