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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110426/2/Kon/Rd/Ke

Linz, 12.03.2003

 

 

 VwSen-110426/2/Kon/Rd/Ke Linz, am 12. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des P., P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Dezember 2002, Ge96-75-2002/Ew, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19 und 51 VStG
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber P. (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 und § 2 Abs.1 und 2 GütbefG iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Es wird Ihnen als verantwortlicher Inhaber der Gewerbeberechtigung 'Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 3.500 kg nicht übersteigt' im Standort P., zur Last gelegt, mit dem auf Sie zugelassenen Lastkraftwagen, Marke Volvo FL 614, mit einem Gesamtgewicht von 11.990 kg, amtl. Kennzeichen LL, am 11.1.2002, wie von Organen der Bundespolizeidirektion Wels, Verkehrsgruppe B/2, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle um 23.45 Uhr in 4600 Wels, Salzburger Straße 27, festgestellt wurde, einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Autoersatzteilen von der Spedition E. in Wels an verschiedene Empfänger durchgeführt zu haben und somit im Standort P., das Güterbeförderungsgewerbe im innerstaatlichen Verkehr ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der hiefür notwendigen Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gewesen zu sein, obwohl gemäß § 2 Abs.1 GütbefG die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden darf".

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Bw im Besitz einer Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren Nutzlast 600 kg nicht übersteigt" im Standort P., welche aufgrund einer Änderung des GütbefG nunmehr als Berechtigung für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, ist.

Der gewerbliche Gütertransport sei jedoch mit einem Lkw mit einem Gesamtgewicht von 11.990 kg durchgeführt worden, welcher nicht von der oben angeführten Gewerbeberechtigung umfasst ist. Weiters wurde ihm fahrlässiges Verhalten als auch eine gleichgültige Einstellung gegenüber den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes, zumal er schon mehrmals rechtskräftig bestraft worden sei, vorgeworfen.

Bei der Festsetzung der verhängten Geldstrafe wurde von der belangten Behörde von keinem Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro ausgegangen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß eingebracht und darin ausgeführt, dass er normalerweise diese Tätigkeit mit einem Kastenwagen mit einer Nutzlast von unter 3.500 kg durchführe. Gelegentlich komme es vor, dass ein Kunde große sperrige Autoersatzteile bestellt und er dadurch auf den verfahrensgegenständlichen Lkw zurückgreifen müsse, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Aufgrund seiner momentanen schlechten Auftragslage als auch aufgrund des Umstandes, dass er für einen Sohn sorgepflichtig sei, ersuche er um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 366 Abs.1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer zufolge Z1 ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde eine Geldstrafe von 2.000 Euro verhängt. Angesichts des Strafrahmens von 1.453 Euro (spezielle Regelung im GütbefG) bis 3.600 Euro (Strafrahmen in der GewO 1994) konnte bei der Verhängung der Geldstrafe keine Unangemessenheit festgestellt werden.

 

Von der belangten Behörde wurden keine Milderungsgründe festgestellt, vielmehr musste beim Berufungswerber als erschwerend gewertet werden, dass gegen ihn vier einschlägige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen, die im zeitlichen Nahbereich zueinander liegen. Somit konnte von einem Wohlverhalten des Berufungswerbers nicht die Rede sein.

 

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, insbesondere seinem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto, wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Sie werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen, ohne die von ihm namhaft gemachte Sorgepflicht für ein Kind zu gefährden.

 

Auf die Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG brauchte angesichts der gegebenen Aktenlage nicht eingegangen werden.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath
 
 

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