Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110430/20/Kon/Ni

Linz, 22.01.2004

 

 VwSen-110430/20/Kon/Ni Linz, am 22. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.1.2003, VerkGe96-89-2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.1.2004, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

 

"Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S S, welche im Standort die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 LKW des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen und Sattelanhänger mit dem niederländischen Kennzeichen am 04.03.2002 um 14.25 Uhr auf der Inntal-Autobahn A 12, ABKM 24.300, im Gemeindegebiet von Kundl in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) eine Transitfahrt (Ausgangspunkt Deutschland, Zielpunkt Italien) im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungs-verkehr, für welche Ökopunkte benötigt werden, durchgeführt hat, indem Herr C G, geb., den im Sattelkraftfahrzeug angebrachten Umweltdatenträger (Ecotag), der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht, für die Durchreise durch Österreich richtig deklariert hat, jedoch durch das elektronische Abbuchungsgerät keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt ist, weil laut elektronischem Abbuchungssystem der Frächter gesperrt gewesen sei und er auf Verlangen des Aufsichtsorganes weder die in Artikel 13 der EG-VO 3298/94 aufgeführten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, noch geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich um keine Transitfahrt handelt, mitgeführt hat, obwohl laut Artikel 1 Abs.1 lit.a) bis d) der EU-Verordnung 3298/94 und 1524/96 der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungs-übertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Verwaltungsübertretungen(en) nach Art. 1 Abs.1 lit a) bis d) Verordnung Nr. 3298/94 und 1524/96 der Europäischen Kommission vom 30.07.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, Abl. Nr. L 190 vom 31.07.1996, Seite 0013 - 0019, iVm §§ 9 und 23 Abs.1 Zf.9 GütBefG 1995."

 

 

In Entscheidung über die gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses den Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Demnach ist es unter anderem geboten, dem Beschuldigten sein in einem Tun oder Unterlassen bestehendes Verhalten so konkret und eindeutig vorzuwerfen, dass für ihn ohne jeglichen Auslegungsbedarf erkennbar ist, welche Norm er dadurch verletzt hat.

 

Diesem Erfordernis entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Zum einen enthält der Tatvorwurf die Verletzung der Bestimmungen des Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96, die jedoch nur auf den Lenker eines Lastkraftwagens, nicht jedoch auf den Güterbeförderungsunternehmer abstellt.

Zum anderen enthält der Tatvorwurf nur die Bestimmungen des § 9 Abs.3 GütbefG ohne jegliche Angabe darüber, welche der darin normierten und den Güterbeförderungsunternehmer treffenden Verpflichtungen, die Beschuldigte nicht nachgekommen sein soll.

 

Sollte es seitens der belangten Behörde beabsichtigt gewesen sein, der Beschuldigten vorzuwerfen, dass sie sich nicht davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung standen - ihr Unternehmen war zum Tatzeitpunkt gesperrt - so kommt dies jedenfalls als Tatvorwurf im Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Es ist daher nicht möglich, ein konkret angelastetes Tatverhalten unter die als verletzt erachtete Verwaltungsnorm zu subsumieren.

 

Eine Sanierung des Schuldspruches, allenfalls anhand des bekämpften Strafbescheides war allein schon deshalb nicht möglich, weil dieser erst nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich mit der Zustellung am 22.1.2003 erlassen wurde. Im Übrigen geht auch aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht hervor, welches konkrete strafbare Verhalten die Beschuldigte gesetzt haben soll.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für die Bw jede Verpflichtung zur Entrichtung von Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Konrath

 

 

 
 

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