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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110436/8/Kon/Rd/Ni

Linz, 18.02.2004

 

 

 VwSen-110436/8/Kon/Rd/Ni Linz, am 18. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des Z S, vertreten durch Rechtsanwälte H & B & W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Februar 2003, VerkGe96-173-2002, wegen einer Übertretung des Güterbe-förderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 erste Alternative und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Z S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002 iVm Art.1 Abs.1 lit.a und b) und Art.5 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21.12.1994 idFd Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 vom 21.9.2000 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gemäß § 37 Abs.5 VStG wurde die am 14.10.2002 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollwachabteilung Suben/MÜG, eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 17/1998, im Betrag von 100 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben am 14.10.2002 um 9.15 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, als Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen und dem Sattelzugfahrzeug mit dem österreichischen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: ), gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn; Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglichte und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt zu haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Bw den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, mit dem in Österreich zugelassenen Lastkraftwagen durchgeführt habe. Es gebe nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs liege. Auch habe es sich um keine Fahrt gehandelt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen solle. Außerdem sei unbestritten, dass keine der im Anhang C der zitierten Verordnung angeführten Waren geladen gewesen seien.

Ebenso stehe fest, dass er ein im Kraftfahrzeug eingebautes ecotag-Gerät mitgeführt habe. Der Lenker eines Lkw habe sich aber bei der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Fall der beabsichtigten Benützung des Umweltdatenträgers so zu verhalten, dass eine automatische Abbuchung auch tatsächlich vorgenommen werden könne. Dazu zähle auch die Benützung der für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte vorgesehene Spur.

Ein solches Verhalten habe der Bw aber nicht an den Tag gelegt, weil tatsächlich keine Registrierung der Einfahrt nach Österreich in Rattersdorf-Liebing erfolgt sei und laut einer Auskunft aus dem Ökopunkte-Zentralrechner im angegebenen Zeitraum bei der automatischen Ökopunktestation Rattersdorf-Liebing keinerlei Probleme aufgetreten oder Ausfälle erfolgt seien. Da der Bw offensichtlich die für eine automatische Abbuchung der Ökopunkte nicht vorgesehene Spur benützt habe, wäre er zur Verwendung einer Ökokarte verpflichtet gewesen. Da kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt mitgeführt wurde, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei als erwiesen anzusehen.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liege und daher sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst erscheint.

Bezüglich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit wurde ausgeführt, dass der Bw in U wohnhaft sei und sich die Strafverfolgung dadurch wesentlich erschwere, weshalb die Einhebung der vorläufigen Sicherheit zu Recht erfolge, zumal zwischen der Republik Österreich und Ungarn kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass es - entgegen dem Vorwurf der belangten Behörde - unmöglich sei, das Abbuchungsgerät zu umgehen. Dies deshalb, da sich der Bw auf der Lkw-Spur in einer Lkw-Kolonne befand, und einerseits ein Ausscheren aus Platzmangel undurchführbar sei und andererseits durch diesen Vorgang die Zöllner auf den Plan gerufen worden wären.

Im Übrigen wurde dem angefochtenen Straferkenntnis eine Auskunft aus dem Ökopunkte-Zentralrechner zugrunde gelegt, die ergeben hätte, dass bei der Station Rattersdorf keinerlei Probleme im angegebenen Zeitraum aufgetreten seien. Diese Auskunft wurde dem Bw nicht zur Kenntnis gebracht, weshalb das Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.

Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen, S von der Firma K, zeugenschaftlich dahingehend zu vernehmen, ob des Öfteren Probleme bei den verwendeten Abbuchungsgeräten aufgetreten seien.

Gerade aufgrund der Unsicherheiten beim gegenständlichen Vorfall sei anstelle der üblicherweise einbehaltenen Sicherheit von 1.454 Euro lediglich der Betrag von 100 Euro, vorläufig abverlangt worden. Dies zeige, dass schon von Anfang an gravierende Zweifel an der Erfüllung der Tat durch den Bw bestanden habe.

Aufgrund des gegenständlichen Vorfalles wurde auch gegen H J K, Geschäftsführer der Firma E, ein Strafverfahren nach dem GütbefG eingeleitet. Dieses Verfahren wurde mit Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 27.2.2003 gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, die eingehobene Sicherheit von 100 Euro freizulassen und das Strafverfahren einzustellen.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2004 wurde an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit dem Ersuchen herangetreten, den in der Berufung angeführten Akt der h. Behörde betreffend H J K vorzulegen. Diesem Ersuchen wurde entsprochen.

 

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wurde, da "die dem do Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen werden kann. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, durch welchen Umstand die Einfahrt des gegenständlichen Lkws nach Österreich beim Grenzübergang Rattersdorf vom elektronischen Ökopunktesystem nicht wahrgenommen worden ist. Jedenfalls war der Lenker S Z bei der Kontrolle in Suben nicht davon in Kenntnis, dass für diese Fahrt noch gar keine Ökopunkte (warum auch immer) abgebucht waren. Ob der Beschuldigte von diesem Umstand in Kenntnis war, ist ebenfalls nicht erwiesen und kann ihm daher der Vorwurf der unterlassenen Information (dass noch keine Ökopunkte abgebucht sind und Herr S dies bei der Ausreise veranlassen müsse) an den Lenker S Z nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit vorgeworfen werden. Da diesbezüglich auch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn M J, welcher das Fahrzeug bei der Einreise lenkte, keine Aufschlüsse erwarten lassen, konnte diese Einvernahme unterbleiben".

 

In der Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 13.1.2003 vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart wurde von H J K zu Protokoll gegeben, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von Herrn J M, geb. , am Freitag, den 11.10.2002 von Ungarn über Rattersdorf nach Unterkohlstätten gelenkt worden sei. Dort sei das Fahrzeug über das Wochenende abgestellt worden. Herr M habe bei seinem ecotag-Gerät eine ökopunktepflichtige Transitfahrt deklariert. Am Montag, den 14.10.2002 habe der Lenker S Z das Fahrzeug weiter nach Deutschland gelenkt.

 

Aus der Anzeige der Zollwacheabteilung Suben/MÜG vom 14.10.2002 unter der Rubrik "Rechtfertigung des Beschuldigten" geht hervor, dass der Bw bereits zum Zeitpunkt der Anhaltung angegeben habe, er hätte am 13.10.2002 um 22.00 Uhr bei seiner Firma in U den gegenständlichen Lkw übernommen. Die Einfahrt von Ungarn nach Österreich hätte ein anderer Fahrer durchgeführt.

 

Obwohl in der Berufung mit keinem Wort auf die Frage der Lenkereigenschaft zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Österreich mehr eingegangen wird, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die Rechtfertigung in der Anzeige vom 14.10.2002 als durchaus glaubwürdig, zumal einerseits nach der allgemeinen Lebenserfahrung Angaben, die in einem nahen zeitlichen Verhältnis zu einem Vorgang gemacht werden, der Wahrheit wesentlich näher kommen, als später getätigte (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua) und andererseits der Bw laut Tachografenschaublatt für den 13.10.2002 eine Lenkzeit von ca. 22.00 Uhr bis 14.10.2002, ca. 2.15 Uhr eingehalten hat. Laut Schaublatt für den 11.10.2002 bis 13.10.2002 hat der Bw keine Lenkzeit abgeleistet. Damit wird die These vom zweiten Lenker (Einreise aus Ungarn) gestützt, zumal auch der Unternehmer K in seiner Rechtfertigung vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart letztlich unwiderlegt ausgesagt hat, dass nicht der Bw, sondern Herr M mit dem Lkw in das Bundesgebiet Österreich eingereist ist.

Das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Unternehmer K wurde, wie bereits oben ausgeführt, von der zuständigen Strafbehörde zur Einstellung gebracht.

 

Da nach dieser Beweislage dem Bw die Tat, nämlich die nicht erfolgte Abbuchung von Ökopunkten, nicht erwiesen werden kann, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren in Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gegen den Bw einzustellen.

 

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis war auch die gemäß § 37 Abs.5 VStG verfügte Erklärung des Verfalls der eingehobenen vorläufigen Sicherheit aufzuheben.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Konrath

 

 
 
 

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