Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110438/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-110438/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.2.2003, VerkGe96-83-4-2002-Nihd, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.


 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 19 und 51c VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber F W (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001, für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. W F & S Transport GmbH im Standort S, und somit als das nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, dass - wie anlässlich einer Verkehrskontrolle am 26.9.2002 gegen 13.55 Uhr auf der A 14 Rheintalautobahn bei Strkm 15,2 in D Richtung Tirol festgestellt wurde - mit dem Kraftwagenzug mit dem amtlichen Kennzeichen samt Anhänger, amtliches Kennzeichen, einen gewerbsmäßigen Gütertransport von Oberösterreich nach Vorarlberg durchgeführt wurde (Lenker A G), ohne dass ein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl die Entfernung zwischen Belade- und dem Entladeort mehr als 50 km beträgt.

Nach den Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes haben Güterbeförderungsunternehmer zu veranlassen, dass bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) geladene Gut, jeweils ein Frachtbrief mitgeführt wird."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Bw seiner Sorgfaltspflicht insofern nicht nachgekommen sei, als er kein wirksames Kontrollsystem im Betrieb geschaffen habe, das u.a. verhindern würde, dass Fahrer keine Frachtbriefe mitführen. Sohin habe er schuldhaft gehandelt. Schuldausschließungs- bzw sonstige Entlastungsgründe konnten von der belangten Behörde nicht gefunden werden, vielmehr seien einschlägige Verwaltungsvormerkungen zu werten gewesen. Milderungsgründe seien ebenfalls keine bekannt gewesen. Der Strafrahmen des § 23 Abs.1 Z7 iVm Abs.4 GütbefG reicht von 363 Euro bis 7.267 Euro. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro bewege sich im untersten Bereich des Strafrahmens und sei nach Ansicht der belangten Behörde geeignet, den Bw vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Weiters wurde bei der Strafbemessung von einem monatlichen Einkommen von 2.000 Euro, von Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder sowie von einem Vermögen in Form eines Hauses ausgegangen.

Die Spruchänderung habe aufgrund der Angaben des Bw sowie der Erfordernisse des § 44a VStG zu erfolgen gehabt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

"In Ihrem Schreiben vom 18. Febr. 2003 wurde ich auf die Sorgfaltspflicht hingewiesen, und mir geraten, ein wirksames Kontrollsystem in meinem Betrieb aufzubauen. Wie ich im vorhergehenden Schreiben vom 20-01-2003 schon erwähnt habe, möchte ich nochmals festhalten, dass ich das Bestmögliche gebe, um die Fahrer am Laufenden zu halten, und um sie auch zu kontrollieren.

Durch den unterschiedlichen Standort Disposition und Fuhrpark sind mir oft die Hände gebunden, und bin gezwungen, mich auf die Aussage der Fahrer zu verlassen.

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich nicht jeden Fahrer so kontrollieren kann wie es die Theorie vorsieht."

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Nach der Aktenlage steht als erwiesen fest, dass der Bw die Tat begangen hat. Der Bw bestreitet die Tat weder in seinem Schriftsatz noch führt er darin Gründe an, die ihn von seinem schuldhaften Verhalten entlasten würden. Er bringt lediglich vor, dass im verfahrensgegenständlichen Fall der Fahrer die Anweisung von der Fa. Spedition H in A bekommen habe, einen CMR-Frachtbrief zu schreiben. Weiters bringt er bezüglich seines innerbetrieblichen Kontrollsystems vor, dass die Fahrer von ihm in der Art Unterweisungen erhalten, indem jedem Fahrer gezeigt wird, wie und wann ein CMR-Frachtbrief zu schreiben ist. Diese Unterweisungen werden von den Fahrern unterschrieben, weswegen der Bw grundsätzlich davon ausgeht, dass diese von den Fahrern entsprechend befolgt werden.

Aufgrund der Entfernungen zwischen Dispositions- und Beladeort ist es für den Bw unmöglich, einen Frachtbrief auszustellen. Um dem entgegenzuwirken, werden den Fahrern sogenannte "Planko-CMR" mitgegeben.

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich Kontrollsysteme anzulegen sei.

Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesonderte Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist". Weiters wird darin auch noch gefordert, dass konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen durchgeführt wurden. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

Aufgrund der Ausführungen im oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes reichen bloße Belehrungen und Unterweisungen sowie auch bloß eine Oberaufsicht nicht aus.

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw. Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt.

Erkundungsbeweise hat der Oö. Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

 

Der vom Bw ins Treffen geführte Umstand, dass nicht er, sondern die Fa. Spedition H in A - sohin von einer betriebsfremden Person - dem Fahrer die Anweisungen gegeben hätten, vermochte ihn nicht von seinem Verschulden keinesfalls entlasten, sondern ist dieses Argument als Hinweis für die Unzulänglichkeit des im Betrieb eingerichteten Kontrollsystems zu werten gewesen.

 

Wie der verfahrensgegenständliche Vorfall deutlich vor Augen führt, hat der Bw sohin für kein ausreichendes Kontrollsystem Vorsorge getroffen und trifft ihn somit als handelsrechtlichen Geschäftsführer die volle Verantwortung und war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von einem geringen Verschulden des Bw konnte seitens des Oö. Verwaltungssenates nicht ausgegangen werden. Vielmehr waren, wie die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Straferkenntnis bereits ausgeführt hat, zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend zu werten. Im Übrigen liegt die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe nur marginal über jener der Mindeststrafe und kann als äußerst milde angesehen werden. Die verhängte Geldstrafe ist somit tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw wurde nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hatte. Aus den oben angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den zweiten Teil des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, dass dieser als entbehrlich angesehen wird, zumal er lediglich die Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage darstelle, wobei allerdings zu bemerken ist, dass die von der Behörde gewählte Formulierung, "... zu veranlassen ..." den verba legalia nicht entspricht, konnte von einer förmlichen Spruchänderung Abstand genommen werden.

 

Schließlich wird zur Frage der vom Lenker des relevanten Kraftwagenzuges eingehaltenen Fahrtrichtung bemerkt:

Es ist für die konkrete Tatortumschreibung nur in hier nicht relevanten Ausnahmefällen geboten, die Fahrtrichtung im Spruch eines Strafbescheides anzuführen (vgl. etwa VwGH 17.5.1989, 89/03/0254).

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

 
 

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