Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110444/14/Li/Rd/Gam

Linz, 22.03.2004

 VwSen-110444/14/Li/Rd/Gam Linz, am 22. März 2004

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2003, Zl. VerkGe96-66-1-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19. März 2004, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 

 


Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 erster Fall und 51 VStG;
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2003, VerkGe96-66-1-2002, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen, Herr I K , am 23.4.2002 um 13.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("Ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234152404 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

 

Der Bw habe dadurch § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, idF BGBl.Nr. 32/2002, verletzt und sei gemäß § 23 Abs.1 und Abs. 4 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass der LKW-Lenker einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden wäre, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs lag. Auch hätte es sich um keine Fahrt gehandelt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte.

Ebenso stünde fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" (Ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut war, welches jedoch eine automatische Entwertung der Ökopunkte nicht ermöglichte, weil das Gerät auf eine nicht punktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen sei.

 

Aufgrund dieses Sachverhalts steht fest, dass der Bw den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Von einer Belehrung könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn mit gutem Grund erwartet werden kann, dass der Fahrer in der Lage ist, auf alle in Frage kommenden Fälle und Situationen im Zusammenhang mit dem Ökopunktesystem richtig zu reagieren. Dazu gehört insbesondere auch im Fall einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die richtige Einstellung des Ecotags.

 

Der Bw habe als Unternehmer die erforderliche Belehrung offensichtlich unterlassen und sei somit seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weshalb von einem schuldhaften und fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen war.

Auf die Strafbemessung ist die belangte Behörde nur insoweit eingegangen, als sie anführte, dass eine Übertretung begehe, die gemäß § 23 Abs.3 Z6 des
Güterbeförderungsgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden sei, wer § 9 Abs.3 zuwider handelt. Gemäß Abs. 4 leg.cit hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro hätte auch nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden könne. Auch wenn keine Erschwerungsgründe vorlägen, würde dies im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch Unterlassung begangenen Tat noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeuten. Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

 

2. Gegen dieses dem Bw am 21. März 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. März 2003 - und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

 

In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass die Fahrer der Firma des Bw seit Anfang des Jahres 2002 an nicht mehr benötigten Ökotags geschult würden und den Fahrern dort die Handhabung des Ökotags genau erklärt und gezeigt werden würde. Ziel dieser Schulung wäre die Vermeidung einer falschen Bedienung. Laut Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Fa. K N B Transporte habe auch Herr I K an einer Schulung teilgenommen. Somit habe der Unternehmer seinen Teil dazu beigetragen und, sollte immer noch eine falsche Bedienung zustande kommen, könne er dafür nicht Verantwortung tragen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2004, zu welcher weder der Bw noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind und sich entschuldigt haben. Dem Zeugen I K konnte eine Ladung im Ausland mangels ladungsfähiger Adresse nicht zugestellt werden, sodass dieser nicht vernommen werden konnte. Der Zeuge RI K von der Zollwachabteilung Ried ist zur Verhandlung erschienen und einvernommen worden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.3 letzter Satz GütbefG hat der Unternehmer den Fahrer (weiters) darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Im Tatvorwurf des bekämpften Schuldspruches wird dem Bw angelastet, den Lenker I K nicht darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

Der Beweis hiefür wird von der belangten Behörde gleichzeitig im Schuldspruch damit begründet, dass der im verfahrensgegenständlichen Lkw eingebaute Umweltdatenträger auf bilaterale Fahrt eingestellt gewesen wäre, sodass keine automatische Entwertung von Ökopunkten hätte erfolgen können.

Dieser Begründung ist entgegenzuhalten, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Umweltdatenträger auf nicht ökopunktepflichtige Fahrt (bilaterale Fahrt) eingestellt war, nicht schon auf eine unterbliebene Fahrerbelehrung durch den Bw mit Sicherheit geschlossen werden kann.

 

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung dahingehend, dass es der Bw unterlassen hat, den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, kann weder anhand der Aktenlage noch aufgrund des Ergebnisses der Berufungsverhandlung mit ausreichender Sicherheit unter Beweis gestellt werden.

 

So gab der Fahrer gegenüber den Kontrollorganen lediglich an, dass er sich nicht erklären könne, wieso das Ecotag-Gerät beim Grenzübertritt in Nickelsdorf auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt war. Eine Befragung des Fahrers durch die Kontrollorgane, ob er vom Bw darüber belehrt worden wäre, was er hätte tun müssen, um dennoch die Ökopunkteverordnung einzuhalten, geht aus der Anzeige nicht hervor. Eine diesbezügliche Befragung war dem Zeugen RI K auch nicht erinnerlich, er habe jedoch den Eindruck gehabt, dass sich der Fahrer sehr wohl bei der Bedienung des Ecotag-Gerätes ausgekannt habe, eine entgegenstehende Behauptung hätte er in der Anzeige vermerkt.

 

Nach den Angaben in der Anzeige ist auch auszuschließen, dass der Lenker vom Bw den Auftrag erhalten habe, die Fahrt ohne Ökopunkte vorzunehmen.

 

Eine Einvernahme des Fahrers ist im erstbehördlichen Verfahren nicht erfolgt. Im Berufungsverfahren war es nicht möglich den Lenker des verfahrensgegenständlichen Sattelzuges zeugenschaftlich darüber einzuvernehmen, ob er durch den Bw einschlägig belehrt wurde oder nicht.

 

Im gesamten Strafverfahren konnten sohin keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die vom Gesetz gebotene Fahrerbelehrung unterblieben ist bzw das Berufungsvorbringen nicht den Tatsachen entspräche.

 

Aufgrund dieser Sach- und Beweislage erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht für möglich, die dem Bw angelastete Tat als ausreichend erwiesen erachten zu können.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch

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