Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110446/4/Li/Bek

Linz, 21.07.2003

 

 

 VwSen-110446/4/Li/Bek
Linz, am 21. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn J F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.3.2003, Zl. Ge96-30-2002, wegen Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 290,60 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.3.2003 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 5 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 145.30 Euro wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2002 verhängt und es wurde ihm folgende Tat vorgeworfen:

"Sie haben, wie im Zuge einer EGVO und KFG Kontrolle am 21.07.2002 um 23.30 Uhr auf der A 4 bei Straßenkilometer 62,4, Grenzübergang Nickelsdorf, von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Burgenland, Verkehrsabteilung, bei dem von R A gelenkten Reisebus, Marke Setra, Kennzeichen DL-, welcher mit 14 Personen besetzt aus Richtung Kosovo kommend in Richtung Linz unterwegs war, festgestellt wurde, dem obgenannten Kraftwagenlenker die vom Amt der Oö. Landesregierung am 27.04.2001 auf Ihren Namen ausgestellte Lizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen Nr. 150154 überlassen, obwohl gemäß Artikel 3a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/1992 des Rates vom 16.03.1992 diese Lizenz nicht auf Dritte übertragen werden darf."

 

Gegen dieses, dem Bw am 26.3.2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass R A angeblich im Auftrag seines Onkels N A am 21.7.2002 um 23.30 Uhr auf der A 4, Strkm. 62,2 beim Grenzübergang Nickelsdorf den mit 14 Personen besetzten Reisebus, Marke Setra, Kennzeichen DL-, aus Richtung Kosovo kommend in Richtung Linz gelenkt habe. Der Lenker habe den kontrollierenden Organen des Landesgendarmeriekommandos für Burgenland, Verkehrsabteilung, die Lizenz Nr. 150154 für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ausgestellt vom Amt der Oö. Landesregierung am 27.4.2001 für Herrn J F, vorgewiesen. Der oben bezeichnete Reisebus wäre zum Zeitpunkt der Kontrolle für Herrn F J M, wohnhaft in P, zugelassen und wäre am 12.2.2002 von Herrn J F an Herrn R A verkauft worden. Der gegenständliche grenzüberschreitende Personenverkehr wäre von einem anderen Verkehrsunternehmer unter missbräuchlicher Verwendung der für Herrn F ausgestellten Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden. Da laut den Angaben der kontrollierenden Organe die in Rede stehende Gemeinschaftslizenz im Original mitgeführt und vorgewiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass diese einem Dritten übertragen worden wäre. Es sei nach den Umständen der Tat eine vorsätzliche, zumindest grob fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen und das Verschulden könne nicht als geringfügig bezeichnet werden. Besonders zu berücksichtigende Straferschwerungsgründe seien nicht vorgelegen, als strafmildernd habe gewertet werden können, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine erstmalige Übertretung dieser Art gehandelt habe und somit die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden sei.

 

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass er den Bus im Jänner 2002 an die Firma F Tours aus dem Kosovo zum Probieren übergeben und für Kontrollen an der Grenze auch die erforderliche EU-Lizenz mitgegeben habe. Im Februar habe er den Bus dann an diese Firma verkauft. Der Bw habe mehrmals versucht, die erforderlichen Papiere wieder zurück zu bekommen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Herr H von der Fa. F Tours habe immer wieder gesagt, dass die Papiere und die Kennzeichen im Kosovo verloren gegangen seien. Er habe nicht wissen können, dass die Fa. F Tours seine EU-Lizenz verwende. Eine EU-Lizenz sei weiters unternehmensbezogen und bei Vorlage dieses Dokuments für einen Autobus einer anderen Fa. müsste sie entweder nicht anerkannt oder sofort entzogen werden. Er wisse sonst keine andere Handhabe, diese EU-Lizenz wieder zurück zu bekommen. Der Bw beantragt, diese Tatsachen zu berücksichtigen, die Strafe zu mildern oder zu erlassen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß Art. 3a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/1992 des Rates vom 16.3.1992 wird die Gemeinschaftslizenz auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie kann von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist in den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, Abl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, Abl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, verstößt.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 2. Satz Gelegenheitsverkehrsgesetz hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 4 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Der Bw bestreitet nicht, der Firma F Tours, also einem Dritten, die gegenständliche Gemeinschaftslizenz - offensichtlich freiwillig - überlassen zu haben. Er hätte jedoch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die strafbare Handlung als solche erkennen müssen, da von einem Unternehmer verlangt werden kann, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Der Bw hat sich nicht einmal sorgfältig genug um den Verbleib seiner Lizenz bzw. deren Rückgabe gekümmert. Die bloße Behauptung, er habe sich ohnehin im Wege von Telefonaten bemüht, die Gemeinschaftslizenz wieder zurückzuerhalten, was jedoch erfolglos beblieben sei, reicht dafür nicht aus, noch dazu deswegen, weil für die rechtswidrige Überlassung der Originallizenz an die Firma F Tours keinerlei Notwendigkeit auch nur begründend vorgebracht wurde. Der Bw hat somit den objektiven Tatbestand verwirklicht und durch sein Handeln eine missbräuchliche Verwendung der Originallizenz überhaupt erst ermöglicht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Bw die Tat bewusst fahrlässig begangen hat. Bewusst fahrlässig handelt derjenige, der zwar daran denkt, dass sein Verhalten ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könnte, dieses jedoch nicht herbeiführen will, wenngleich er es für möglich hält. Für die Annahme eines zumindest bedingten Vorsatzes würden sich hingegen aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergeben.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des

§ 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen.

Da der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz wiederholter Aufforderung nicht bekannt gegeben hat, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen gewesen.

 

Im gegenständlichen Akt sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

 

Als Geldstrafe wurde die Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt. Die Strafe erscheint der Berufungsbehörde als angemessen, den Bw zu einer entsprechenden Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes anzuhalten.

 

Umso weniger konnte § 20 erster Fall VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, zu Anwendung gelangen, weil diese Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsgrundes hier nicht vorliegen.

 

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

 

 
Beschlagwortung:
Lizenzüberlassung
 
 

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