Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110447/22/Li/WW/Gam

Linz, 05.05.2004

 VwSen-110447/22/Li/WW/Gam Linz, am 5. Mai 2004

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch nach der am 14.4.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A G, G, I, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B B, B, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. März 2003, VerkGe96-122-1-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 290,60 Euro, zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, 19 und 51 VStG;
Zu II. § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. März 2003, VerkR96-122-1-2002, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er es als Unternehmer mit dem Sitz in G, I, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen , Herr A K, am 24.7.2002 um 14.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,100, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("Ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234169921 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx- Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

 

Der Bw habe dadurch § 9 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl.Nr. 593, idF BGBl.Nr. 106/2001 verletzt und sei gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 4 leg.cit. in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass der LKW-Lenker
einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden
wäre, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs lag. Auch hätte es sich um keine Fahrt gehandelt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte.

Ebenso stünde fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" (Ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut war, welches jedoch eine automatische Entwertung der Ökopunkte nicht ermöglichte, weil das Gerät auf eine nicht punktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen sei.

 

Allein aus den Angaben des Bw, wonach die Fahrer durch ein Rundschreiben angehalten worden seien, den Ecotag auf die Funktionsfähigkeit zu überprüfen und vor der Einfahrt nach Österreich auf "rot" umzustellen und dass der Fahrer im konkreten Fall das Gerät falsch bedient habe, ergebe sich, dass der Bw die erforderliche Belehrung unterlassen habe.

Das Ökopunktesystem sei sehr komplex und erfordere vom Lenker eine gewisse Flexibilität. Ein Rundschreiben von wenigen Zeilen sei deshalb sicherlich nicht dazu geeignet, dass der Fahrer in die Lage versetzt werde, richtig zu reagieren.

Vorstellbar wäre beispielsweise ein Nachweis über eine regelmäßig stattfindende, unternehmensinterne Schulungsmaßnahme, anlässlich welcher auch schriftliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Solche geeigneten Maßnahmen habe der Bw aber nicht ergriffen, sodass feststehe, dass er die erforderliche Belehrung unterlassen habe.

 

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass eine Übertretung gemäß
§ 23 Abs. 3 Z. 6 des Güterbeförderungsgesetzes die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden sei, begehe, wer als Unternehmer § 9 Abs. 3 zuwider handelt. Gemäß Abs. 4 leg.cit habe dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro hätte auch nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden könne. Auch wenn keine Erschwerungsgründe vorlägen, würde dies im Hinblick auf den schwerwiegenden Unrechtsgehalt der durch Unterlassung begangene Tat noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeuten. Die Strafe erscheine demnach sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat, als auch den geschätzten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angepasst.

 

2.1. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die erstinstanzliche Behörde reduziere sich auf das seitens des Bw erwähnte Rundschreiben, wonach die Fahrer vor der Einreise in Österreich den Umweltdatenträger auf dessen Funktionstüchtigkeit zu überprüfen hätten.

Bei ihrer Wertung übersehe die Behörde, dass es nicht notwendig sei, umfangreiche Schulungen durchzuführen. Der Fahrer müsse vor der Einreise in Österreich nur
überprüfen, ob der Umweltdatenträger tatsächlich auf "rot" stehe. Diesbezüglich
seien alle Fahrer ausreichend informiert und belehrt worden und seien diese durchaus im Stande den Umweltdatenträger zu handhaben.

 

Der Fahrer wurde als Zeuge angeboten, wobei dieser per Adresse des Bw geladen werden möge.

 

Es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung an die 1. Instanz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

2.3. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die gegenständliche Verwaltungsstrafsache wurde mit der gleichzeitig anhängigen gegen den Berufungswerber gerichteten Strafsache zu VwSen-110443 (Fahrer M K) verbunden und in einer gemeinsamen Verhandlung behandelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl. VerkGe96-122-2002 und VerkGe96-226-1-2002, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.4.2004. Zu dieser Verhandlung erschienen weder der Berufungswerber noch die beiden als Zeugen - per Adresse des Bw - geladenen Fahrer (M K und A K), sondern lediglich der rechtsanwaltliche Vertreter des Berufungswerbers. Eine zwangsweise Vorführung der im Ausland aufhältigen Zeugen ist rechtlich nicht möglich.

 

Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde Beweis erhoben durch die Zeugenaussage des Herrn Bez. Insp. K A, der bereits am 5.4.2004 als Zeuge vernommen worden war. Die entsprechende Zeugenaussage wurde mit Zustimmung des Vertreters des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung am 14.4.2004 verlesen.

 

Der Bw hat im Wesentlichen nur den Vorwurf bestritten, der Fahrer sei nicht (ausreichend) belehrt worden.

 

Im Übrigen ist das dem Bw im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Verhalten aufgrund der vorliegenden Beweise erwiesen. So steht insbesondere fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine ökopunktpflichtige Transitfahrt handelte, die nicht als solche deklariert wurde.

 

Es bleibt somit zu erörtern, ob der Bw die Fahrer (ausreichend) belehrt hat.

 

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Umweltdatenträger - unstrittig - nicht auf ökopunktepflichtige Fahrt eingestellt war. Weiters hat der mit der Materie vertraut wirkende Zeuge Bez. Insp. K A glaubwürdig ausgesagt, dass Herr A
K bei der Kontrolle erklärt hat, sich mit den Ökopunkten nicht auszukennen.

 

Insbesondere auf Grund der Aussage des BI K A steht fest, dass dem Fahrer ein Bedienungsfehler unterlief bzw. er mit den Vorschriften über die Ökopunkte nicht genau vertraut war. Der Berufungswerber kann dies nicht allein mit der (unbewiesenen) Behauptung relativieren, die Erklärung des Fahrers A K, er kenne sich bei den Ökopunkten nicht aus, sei eine Schutzbehauptung.

Ein Bedienungsfehler insbesondere wenn er damit begründet wird, dass der zur Bedienung des Ecotag Verpflichtete sich mit diesem Gerät nicht auskenne ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein starker Hinweis darauf, dass der Fahrer vom zur Belehrung verpflichteten Berufungswerber nicht (ausreichend) belehrt wurde.

Der Bw wäre angesichts dieser Beweislage verhalten gewesen, alles vorzubringen, was für seine Entlastung spricht. Dies hätte in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln geschehen müssen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen nicht aus. Dh., der Bw hätte substantiiert auf die ihm vorgeworfene Tat eingehen müssen.

 

Der Bw hat aber nicht einmal das erwähnte Rundschreiben, über das seiner Behauptung nach eine Belehrung der Fahrer über die Ecotaggeräte erfolgte, vorgelegt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Bw nicht zur mündlichen Verhandlung
erschienen ist. Dazu ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Verhandlungstermin mit 5.4.2004 festgesetzt worden war. Zu dieser Verhandlung wurden auch die beiden Fahrer nachweislich per Adresse des Bw geladen.

Daraufhin stellte der Bw mit Schriftsatz vom 1.3.2004 den Antrag auf Verlegung der Berufungsverhandlung auf einen Termin nach dem 12.4.2004, da sich sein Vertreter vom 5.4.2004 bis 10.4.2004 auf einem Auslandaufenthalt befinde. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben.

Der Bw teilte in weiterer Folge (mit Telefax vom 23.3.2004) mit, er könne zu dem genannten Termin nicht erscheinen, da er geschäftlich verreisen werde und sich zu dieser Zeit die entsprechenden Fahrer nicht hier befinden würden. Deshalb bitte er, den Termin auf den 14.4.2003 (gemeint wohl 14.4.2004) zu verlegen. Diesem Ansuchen wurde entsprochen und die Berufungsverhandlung auf den 14.4.2004 vertagt. Der Bw wurde per Fax vom 23.3.2004 (zH des rechtanwaltlichen Vertreters) von dieser Terminverlegung in Kenntnis gesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dafür vorzusorgen, dass die entsprechenden Fahrer ihren Zeugenladungen Folge leisten können.

Weiters wurde er neuerlich ersucht, allfällige weitere der Wahrheitsfindung dienliche Behelfe und Beweismittel, insbesondere Zeugen und Urkunden mitzubringen und wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert. Die Zeugenladungen wurden den beiden Fahrern per Fax an die Adresse des Bw (Arbeitgeber) zugestellt.

Infolge dessen liegt keine ausreichende Entschuldigung vor, wenn der Bw nun über seinen Vertreter ausrichten lässt, er befinde sich auf einer Geschäftsreise nach
Kuwait (und könne daher nicht in der Verhandlung erscheinen). Das Nichtwahrnehmen des selbst beantragten Verhandlungstermins legt vielmehr den Schluss nahe, dass der Bw seine Behauptungen nicht weiter belegen kann und das Verfahren zudem verzögern will.

 

Dies wird auch durch die Angaben des Vertreters, dass das Nichterscheinen des - pA des Bw geladenen - Fahrers offenbar auf eine Fehlleistung des Disponenten zurückzuführen sei - der Disponent habe offenbar gedacht, wenn der Chef nicht kommen könne, dann bräuchten die Fahrer auch nicht kommen - bestätigt. Ein Verhinderungsgrund, der ein Fernbleiben der Fahrer rechtfertigen könnte, wurde somit nicht einmal behauptet.

 

In freier Würdigung der vorliegenden Beweise kommt der Unabhängige Verwaltungssenat daher zu dem Ergebnis, dass der Bw den Fahrer A K nicht darüber belehrt hat, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen sind bzw. wie der im Lastkraftwagen eingebaute Umweltdatenträger (Ecotag) richtig bedient wird. Soweit sich der Bw in seinem Vorbringen gegen den diesbezüglichen im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding erhobenen Vorwurf richtet, ist dieses Vorbringen als Schutzbehauptung anzusehen.

 

Zu den in der Verhandlung am 14.4.2004 gestellten Anträgen auf neuerliche Ladung und Einvernahme des Fahrers A K sowie des Bw ist auszuführen, dass sich der Unabhängige Verwaltungssenat von einer weiteren Ladung keinen Erfolg verspricht, zumal aus dem Ausland keine zwangsweise Vorführung möglich ist und angesichts des bisherigen - oben bereits gewürdigten - Verhaltens des Bw nicht zu erwarten ist, dass dieser an einer raschen Verhandlungsführung freiwillig mitwirken wird. Diesen Anträgen war daher nicht stattzugeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das Protokoll Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, welches unter BGBl. Nr. 45/1995 kundgemacht wurde, enthält eine spezielle Regelung für den Transit von Lastkraftwagen durch österreichisches Hoheitsgebiet, gestützt auf ein System von Transitrechten (Ökopunkte).

Im Sinne dieses Protokolls gelten gemäß Artikel 1 als

 

Gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.g.F hat sich der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind und bei
welcher ein Umweltdatenträger benützt wird, davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.3 Z6 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.d.g.F begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs. 3 zuwider handelt. Nach Abs. 4 hat dabei die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Festgestellt wird, dass ein ökopunktepflichtiger Transitverkehr durch Österreich stattgefunden hat. Dies wird durch den Bw in keiner Weise bestritten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Fahrer durch Umstellen des
Ecotag eine ökopunktebefreite Transitfahrt deklariert hat, obwohl diese ökopunktepflichtig gewesen wäre. Der Bw hat demnach den Fahrer nicht richtig darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hatte. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen BI K A, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.

 

Der Unternehmer muss den Fahrer belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Solche Maßnahmen sind insbesondere das richtige Bedienen des Umweltdatenträgers zur Deklaration einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt. Durch diese Vorkehrungen des Unternehmers soll gewährleistet werden, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, bei der Transitfahrt die ihn treffenden Pflichten nach der Ökopunkteverordnung zu erfüllen, womit insgesamt
ihre Einhaltung - insbesondere die Entrichtung von Ökopunkten über das elektronische Ökopunktesystem - erreicht werden soll. Der Bw hat eine Belehrung in Form
eines Rundschreibens behauptet, in welchem die Fahrer auf die notwendige Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Ecotag-Gerätes hingewiesen worden wären.
Dieses angebliche Rundschreiben konnte jedoch nicht vorgelegt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 5 Abs. 1 VStG gelingt im Übrigen
aber eine Entlastung nur dann, wenn ein ausreichend dichtes Kontrollnetz nachgewiesen wird und Maßnahmen nachgewiesen werden, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Wie der Bw die angeblichen Anweisungen kontrolliert hat, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor. Die bloße Erteilung von schriftlichen Weisungen reicht zur Entlastung des Bw nicht hin, eine Kontrolle über deren Einhaltung wurde nicht einmal behauptet.

 

Es wird daher als erwiesen angenommen, dass eine ausreichende und inhaltlich richtige Belehrung des Fahrers im Sinne des § 9 Abs.3 letzter Satz GütbefG 1995 sowie eine Kontrolle der einzuhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der Ökopunkteverordnung nicht erfolgt sind.

 

Es ist daher eine Entlastung des Bw nicht gelungen und dieser hat die vorgeworfene Tat sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Entrichtung der Transitgebühr in Form von Ökopunkten insbesondere die Folgekosten des Transits (vor allem Instandhaltung und Erneuerung der befahrenen Autobahnen) gemäß der in Österreich im Transit zurückgelegten Strecken abgegolten werden sollen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Bei der Strafzumessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt. Es wurde daher von einem monatlichen
Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Angaben wurde auch in der Berufung nicht widersprochen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen
ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

 

Als Geldstrafe wurde die Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt. Die Strafe erscheint der Berufungsbehörde als angemessen, den Bw zu einer entsprechenden Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes anzuhalten.

Umso weniger konnte § 20 erster Fall VStG, wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, zur Anwendung gelangen, weil diese Voraussetzungen für die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes hier nicht vorliegen.

 

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum