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VwSen-110448/10/Li/Rd/Gam

Linz, 17.05.2004

 

 

 VwSen-110448/10/Li/Rd/Gam Linz, am 17. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der M B, vertreten durch Rechtsanwälte Dres. P & Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. März 2003, VerkGe96-2-1-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2004 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24. März 2003, VerkGe96-2-1-2003, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995 idgF verhängt, weil sie als Unternehmerin mit dem Sitz in D M, veranlasst habe, dass der Fahrer mit dem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr K H B, am 18. Dezember 2002 um 15.30 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben, Lkw-Ausreise, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn: Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2012/2000, Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt habe und dabei den Umweltdatenträger mit der Nr. 1234093956 benützt habe, ohne dass sie sich davon überzeugt habe, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniere, weil das Gerät defekt gewesen sei, sodass dieses keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl an Ökopunkten ermöglichte.

 

In der Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass der LKW-Lenker einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt hat. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden wäre, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs lag. Auch hätte es sich um keine Fahrt gehandelt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich absetzen oder aufnehmen sollte.

Ebenso stünde fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" (Ecotag) bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut war, welches jedoch eine automatische Entwertung der Ökopunkte nicht ermöglichte, weil das Gerät defekt gewesen sei.

Laut Auskunft aus dem Ökopunkte-Zentralrechner sei die letzte Kommunikation am 11.12.2002 um 10.22 Uhr anlässlich einer Einfahrt nach Österreich in Nickelsdorf erfolgt. Die darauffolgende Ausfahrt wäre schon nicht mehr registriert worden, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass die Funktionsstörung am Umwelt-datenträger, welche auf eine defekte Batterie zurückzuführen gewesen sein dürfte, während dieser Transitfahrt durch Österreich aufgetreten sei.

 

Weiters begründete die belangte Behörde, dass, wenngleich es richtig sei, dass der Batteriezustand nicht vorsorglich überprüft werden könne, die Bw trotzdem diese Funktionsstörung am Ecotag hätte erkennen müssen, weil diese bewirkt, dass bei einem kurzen Tastendruck weder das grüne noch das rote Licht aufleuchten würde.

Der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt noch 41 Ökopunkte vorhanden gewesen sind, würde in diesem Verfahren keine Rolle spielen und es hätte die Bw auch gar nicht behauptet, sich davon überzeugt zu haben, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert habe, sodass der Tatbestand einwandfrei erwiesen wäre.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die Geldstrafe für derartige Übertretungen gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG mindestens 1.453 Euro zu betragen hätte. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser gesetzlichen Bestimmung hätte die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro auch nicht gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten werden können, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet werden konnte. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wären bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten.

Begründend wurde dabei vorgebracht, dass keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass die Bw der Verpflichtung nach § 9 Abs.3 GütbefG nicht nachgekommen sei. Am 10.12.2002 sei von der Bw eine Aufbuchung von Ökopunkten veranlasst worden. Zu diesem Zeitpunkt sei für die Bw keine Fehlfunktion des Gerätes erkennbar gewesen, insbesondere sei das Gerät im Zeitpunkt des Aufbuchens des Notkontingents voll funktionstüchtig gewesen. Der während der Fahrt aufgetretene Defekt sei ihr weder vom Fahrer zur Kenntnis gebracht worden noch sei dem Fahrer überhaupt ein solcher erkennbar gewesen. Es habe für die Bw keine Möglichkeit bestanden, in irgendeiner Weise auf den weiteren Verlauf Einfluss zu nehmen, da der durch Batteriedefekt eingetretene Funktionsverlust zu diesem Zeitpunkt weder voraussehbar noch der sodann eingetretene Defekt der Bw bekannt gewesen sei.

Weiters haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bw ihrer Belehrungspflicht nicht entsprochen hätte. Der Fahrer habe den Defekt während der Fahrt nicht selbst bemerkt. Auch wenn der Fahrer den Defekt unter Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit hätte bemerken können, ändere dies nichts daran, dass die Bw, die den Lkw während dieser Transitfahrt nicht einmal zu Gesicht bekam, über den eingetretenen Batteriedefekt nicht informiert worden sei und mangels Kenntnis der Funktionsstörung keine Abhilfemaßnahmen setzen habe können.

Da zu Beginn der Fahrt keine Hinweise auf einen auftretenden Defekt vorhanden gewesen seien, habe die Bw davon ausgehen dürfen, dass das Gerät - so wie bisher - auch weiterhin funktioniere. Durch das Aufbuchen eines Notkontingents sei erkennbar, dass die Bw um eine korrekte Entrichtung bzw Abbuchungsmöglichkeit bemüht gewesen sei. Dem Gesetz sei jedoch keine Verpflichtung des Unternehmers zu entnehmen, wonach bei Verwendung eines Umweltdatenträgers zusätzlich noch eine nicht-elektronische Ökopunkteentrichtung - quasi vorsorglich - zur Verfügung zu stellen sei.

Es werde daher die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu von der Anwendung der §§ 20 und 21 VStG Gebrauch zu machen, beantragt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2004, zu welcher die Bw und ihr Rechtsvertreter sowie die Zeugen K H B (Fahrer) und Insp. W G geladen und einvernommen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt.

 

4.1. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden von der Bw im Wesentlichen die Standpunkte wie in der Berufungsschrift dargelegt.

Anlässlich der oa Verhandlung gab der Lenker K H B, der ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, von seinem Entschlagungsrecht als Ehegatte der Bw Gebrauch machen zu können, an, dass er aussagen möchte. Zeugenschaftlich schilderte er den konkreten Vorfall bei der Transitfahrt von Ungarn nach Deutschland dergestalt, dass er bei seiner Einreise nach Österreich am 18.12.2002 in Nickelsdorf, bevor er sich den Formalitäten bei der Zollabfertigung unterzog, das Ecotag-Gerät in der Weise bedient habe, indem er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt deklarierte (aufleuchten des roten Lichts am Ecotag-Gerät). Die Zollabfertigung hätte ca. 3 bis 4 Stunden in Anspruch genommen. Das Ecotag-Gerät habe er vor der Weiterfahrt nicht mehr dahingehend überprüft, ob es funktionstüchtig ist, da er ja bereits zuvor richtig deklariert habe. Erst im Zuge der Anhaltung in Suben bei der Ausreise aus Österreich am 18.12.2002 hatte er den Verdacht, dass die Batterie des Ecotag-Gerätes einen Defekt (techn. Defekt oder leere Batterie) aufwies, zumal es dem Kontrollbeamten nicht gelungen war, sich mit dem Enforcement-Gerät in das Ecotag-Gerät einzulesen. Das Ecotag-Gerät werde von der Bw (seiner Ehegattin) jedes Mal, wenn er zu Hause ist, kontrolliert. Wann die Kontrolle vor dem gegenständlichen Vorfall stattgefunden hat, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich. Überdies konnte er nicht mehr genau sagen, wann er das letzte Mal vor dem 18.12.2002 aus Deutschland kommend nach Österreich bzw Ungarn eingereist sei. Er fahre häufig über Tschechien und die Slowakei nach Ungarn, da er in der Slowakei regelmäßig ablade. Bei der Ausreise aus Österreich kontrolliere er das Ecotag-Gerät nicht mehr. Er werde von seiner Frau (der Bw) darauf hingewiesen, dass vor der Einreise nach Österreich eine Kontrolle hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des Ecotag-Gerätes zu erfolgen habe. Er führe die Kontrolle über Auftrag der Bw durch. Ob am 11.12.2002 Ökopunkte abgebucht wurden, wurde vom Zeugen bejaht und dieses Wissen damit erklärt, dass dies aus dem Auszug über Abbuchungen ersichtlich wäre, die ihm seine Frau mitteile.

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger Insp. G konnte sich an den konkreten Vorfall noch erinnern. Bei der gegenständlichen Anhaltung habe es sich um eine Routinekontrolle gehandelt, wobei anhand der Frachtpapiere festgestellt wurde, dass es sich dabei um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt gehandelt hat. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde vom Lenker ua eine CEMT-Genehmigung, gültig ausschließlich für Deutschland, vorgewiesen. In der Folge wurde mittels Enforcement-Gerät versucht, sich in das betreffende Ecotag-Gerät einzulesen, was jedoch misslang, da nur die oberste Kontrollleuchte aufleuchtete. Dies bedeute das Ergebnis "Sonstiges", woraus er den Schluss gezogen habe, dass vermutlich das Ecotag-Gerät einen Defekt aufweise. Um einen Defekt beim Einlesegerät ausschließen zu können, wurde dieses an anderen Lkw ausprobiert, wobei es einwandfrei funktioniert habe. Somit konnte der Defekt nur im Bereich des kontrollierten Ecotag-Gerätes liegen. Der Lenker war sich sicher, dass noch genügend Ökopunkte vorhanden waren. Der Lenker gab auch zu Protokoll, dass er bei der Einreise in Nickelsdorf nicht darauf geachtet habe, ob das Ecotag-Gerät funktionstüchtig sei. Er gab auch weiters bekannt, dass die letzte Erfassung am 14.12.2002 bei der Einreise nach Österreich in Suben erfolgte. Die Frage, ob er über Auftrag gehandelt habe, keine Ökopunkte abzubuchen, wurde vom Fahrer verneint.

 

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat der Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

5.2. Unbestritten ist, dass die Bw als Unternehmerin veranlasst hat, dass der Fahrer K H B mit dem im Spruch näher bezeichneten Sattelzugfahrzeug am 18.12.2002 um 15.30 Uhr einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Ungarn, Zielpunkt: Deutschland), für welchen Ökopunkte zu entrichten waren, durchgeführt hat und dabei einen Umweltdatenträger benützte und dass keine Abbuchung der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten möglich war.

 

Laut Angaben in der Anzeige der Zollwachabteilung Ried/MÜG die vom einvernommenen Zeugen bestätigt wurde, wurde versucht, nachdem zuerst eine in Österreich nicht gültige CEMT-Genehmigung vorgelegt wurde - der mitgeführte Frachtbrief ergab überdies, dass es sich um eine ökopunktepflichtige Transitfahrt handelte, - eine Abfrage mit dem elektronischen Ökopunktekontrollgerät durchzuführen. Weil lediglich die erste von fünf Kontrolllampen - Anzeige für "Sonstiges" - bei der Handantenne grün aufleuchtete, konnte eine Einlesung bzw eine Erstellung eines Ausdruckes nicht erfolgen. Bei mehrmaligen Kontrollen bei anderen Lkw funktionierte das Ökopunktekontrollgerät einwandfrei.

Der Lenker gab als Rechtfertigung anlässlich der Amtshandlung bekannt, dass nach Auskunft des BAG - Bundesamt für Güterverkehr - noch genügend Ökopunkte vorhanden waren, er bei der Einreise in Nickelsdorf nicht darauf geachtet habe, ob das Ecotag-Gerät funktioniert und dass am 14.12.2002 die letzte Erfassung bei der Einreise beim Zollamt Suben erfolgte.

 

5.3. In der Berufung wurde von der Bw vorgebracht, dass das Gerät bzw die Batterie während der Fahrt defekt geworden sein müsse und sich die Bw vor Antritt der Fahrt davon überzeugt habe, dass das Ecotag-Gerät anlässlich der Aufbuchung von Ökopunkten am 10.12.2002 einwandfrei funktioniert habe.

Dazu ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Bw, dass beim Aufbuchungsvorgang von Ökopunkten das Ecotag-Gerät einwandfrei funktioniert habe, insofern ins Leere geht, weil das Ökopunktekonto mit einer Kontrolle des Ecotag-Gerätes, welches sich an der Windschutzscheibe des Lkw befindet, in keinem direkten Zusammenhang steht. Dennoch kann (auch) eine Kontrolle der Funktionstüchtigkeit des Umweltdatenträgers am 10.12.2002 als von der Bw durchgeführt durchaus angenommen werden.

 

Wie bereits ausgeführt, hat eine solche Aufbuchung am 10.12.2002 stattgefunden. Aus dem Kontrollbericht des Zentralrechners der Firma Kapsch ist ersichtlich, dass am 11.12.2002 um 10.22 Uhr eine Einfahrt in Nickelsdorf registriert und dabei
7 Punkte abgebucht wurden. Es ist dies die letzte Erfassung des TAG mit der Seriennummer 1234093956; dieses TAG wurde am 20.12.2002 gegen das TAG mit der Seriennummer 1234093262 ausgetauscht. Weder eine Ausreise noch eine weitere Einreise nach Österreich wurde im Zeitraum 11.12.2002 bis zum Austauschtag des TAG vom Kontrollsystem registriert. Weiters ist ersichtlich, dass der Kontostand am 17.12.2002, 1.00 Uhr, 41 Punkte betragen hat. Anlässlich der Anhaltung wurde vom Lenker bekannt gegeben, dass am 14.12.2002 eine Einreise nach Österreich beim Zollamt Suben stattgefunden hat. Die der Bw zur Last gelegte Fahrt hat am 18.12.2002 stattgefunden.

 

Zusammenfassend ergibt sich daraus und wird als erwiesen angenommen, dass einerseits bereits am 11.12.2002 keine Ausreisebewegung registriert wurde und, dass nach den Aussagen des Fahrers, auch am 14.12.2002 eine Transitfahrt stattfand, anlässlich der weder eine Einreise- noch eine Ausreise im Erfassungssystem aufscheint.

Offenkundig dürfte das Ecotag-Gerät daher schon längere Zeit, konkret bereits nach der Einfahrt nach Österreich am 11.12.2002, einen Defekt aufgewiesen haben, welcher Umstand der Bw erst durch Anzeigeerstattung am 18.12.2002 nachweislich bekannt wurde. Angesichts der oben erwähnten Fakten ist die Bw offenbar ihrer Verpflichtung, nämlich sich davon zu überzeugen, dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert, nicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand durch die Bw sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt ist. Dass sie diese Aufgabe ihrem Fahrer und Ehegatten übertragen hat, kann sie nicht entlasten, weil dieser seinem Kontrollauftrag offensichtlich nicht nachgekommen ist und eine diesbezügliche Kontrolle des Fahrers nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass die Vorbringen der Bw in der Berufung aber auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht geeignet waren, die Bw zu entlasten. Die Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Fahrers anlässlich der oa Berufungsverhandlung, dass es häufig vorkomme und vermutlich auch im fraglichen Zeitraum so war, auch wenn er dies nicht mehr genau wisse, dass er über Tschechien und die Slowakei, zumal es dort zu zahlreichen Abladungen komme, nach Ungarn einreise, kann der Bw nicht als Entlastungsbeweis zugute gehalten werden, da diese Aussage des um die Entlastung seiner Ehegattin sichtlich bemühten Zeugen der glaubwürdigen Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Kontrollorgans widerspricht, dass der Fahrer bei der Kontrolle am 18.11.2002 in Suben bei der Ausreise aus Österreich angegeben habe, er sei am 14.11.2002 in Suben nach Österreich per Transitdeklaration eingereist. Da wie allgemein bekannt ist - Fahrtenbücher bzw Aufzeichnungen geführt werden und die Bw weder in der Berufung noch während der Berufungsverhandlung Aufzeichnungen vorlegen konnte, welche die von ihrem Ehegatten getätigten Aussagen hinsichtlich der angeblich vor der Einreise am 18.11.2002 aus Ungarn gewählten Route über Tschechien und die Slowakei nach Ungarn bestätigen würden, wird diese Behauptung für den konkreten Zeitraum für nicht glaubwürdig angesehen. Es ist daher davon auszugehen, dass vor der Transitfahrt am 18.11.2002 bereits am 14.11.2002 eine weitere Transitfahrt, diesmal von Deutschland nach Ungarn, stattgefunden hat, bei der ebenfalls bereits ein einwandfreies Funktionieren des Umweltdatenträgers nicht gegeben war, dieses dem Fahrer nicht aufgefallen ist und das zu keiner Abbuchung von Ökopunkten vom Konto der Bw geführt hat, was dieser mangels diesbezüglicher Kontrolle ebenfalls nicht aufgefallen ist. Selbst wenn eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fahrer während der Fahrt samt gleichzeitiger Auftragserteilung, das Ecotag-Gerät hinsichtlich seiner Funktionstüchtigkeit vor jeder Fahrt zu überprüfen, erfolgt sein sollte, vermag diese der gesetzlichen Verpflichtung der Unternehmerin nicht gerecht zu werden (vgl. VwGH vom 16.10.2002,
Zl. 2002/03/0245).

 

Der Hinweis darauf, dass ohnehin immer genügend Ökopunkte vorhanden waren bzw. beschafft wurden ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Nichtabbuchung von Ökopunkten mangels Funktionstüchtigkeit des Umweltdatenträgers eben gerade dazu führt, dass der Punktestand am Ökopunktekonto unverändert erhalten bleibt. Gerade dieser Umstand hätte der Bw bei genügender Aufmerksamkeit jedoch auffallen und zu einer Überprüfung des Ecotag-Gerätes durch die Bw führen müssen. Auch wenn der Bw einzuräumen ist, dass ein Defekt am genannten Gerät nicht vorhersehbar ist, so ist sie darauf hinzuweisen, dass aus Sorglosigkeit und mangels entsprechender Kontrolle jedenfalls zwei Transitfahrten ohne Abbuchung der dafür erforderlichen Ökopunkte erfolgt sind.

 

Der Bw ist es daher mit ihren Vorbringen und Entlastungsbeweisen nicht gelungen, ihr Verschulden entkräften, zumal bloßes Leugnen oder allgemeingehaltene Behauptungen für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichen (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011).

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wen eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 leg.cit. zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs. 4 hat die Geldstrafe für Übertretungen nach § 23 Abs.1 Z6 leg.cit. mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Wie aus der eingangs zitierten Gesetzesstelle ersichtlich ist, reicht der Strafrahmen von 1.453 Euro bis 7.267 Euro. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

 

Von der Bestimmung des § 20 VStG, nämlich außerordentliche Strafmilderung, musste, wie die belangte Behörde schon richtig ausgeführt hat, auch vom
Oö. Verwaltungssenat Abstand genommen werden, obwohl der Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzubilligen war, weil dieser Umstand alleine nicht genügt, um ein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen und die Mindeststrafe zu unterschreiten (vgl VwGH vom 20.9.2000,
Zl 2000/03/0074). Dies auch dann nicht, wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen oder im Berufungsverfahren Sorgepflichten für Kinder geltend gemacht werden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sind abgesehen davon ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z 10 StGB, zu berücksichtigen (VwGH vom 20.9.2000, Zl 2000/03/0074).

 

Zudem hat die belangte Behörde rechtsrichtig nachteilige Folgen der Tat angenommen und steht dies - neben dem Nichtvorliegen von bloß geringfügigem Verschulden - der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG entgegen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist überdies den persönlichen Verhältnissen und der Schwere des Unrechtsgehalts der Tat (Belastung der Umwelt durch unkontrollierten Transitverkehr, Fahrbahnschäden durch Schwerverkehr und daraus ableitend, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) der Bw entsprechend angepasst.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis der Schuld als auch der Strafhöhe nach spruchgemäß zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Linkesch

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