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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110450/18/Kl/Pe

Linz, 15.07.2003

 

 

 VwSen-110450/18/Kl/Pe Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des OK, vertreten durch Herren Rechtsanwälte HS und SD, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. März 2003, VerkGe96-93-1-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Juni 2003, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 sowie § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.3.2003, VerkGe96-93-1-2002, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl.I Nr.32/2002, verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen , Herr HS, am 18.6.2002 um 23.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Strkm 75,000 im Gemeindegebiet Suben einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt; Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchzuführen. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin dargelegt, dass der Bw keine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Wie schon im Schreiben vom 9.8.2002 aufgezeigt wurde, habe der Fahrer das ecotag-Gerät beim Überqueren der Grenze eingeschaltet und waren ausreichend Ökopunkte vorhanden. Der Fahrer war mit dem ecotag-Gerät vertraut und ist besonders eingewiesen. Der Fahrer ist seit Jahren im internationalen Transportverkehr für den Beschuldigten tätig und es sind selbstverständlich die beim Beschuldigten beschäftigten Fahrer belehrt worden im Umgang mit dem ecotag-Gerät. Gerade der gegenständliche Fahrer fährt im Monat etwa zweimal Transit durch Österreich und kennt sich mit dem Gerät aus. Ansonsten müsste der Beschuldigte mindestens zwei Verfahren in der Woche zu vertreten haben. Dass keine Ökopunkte abgebucht wurden, könne verschiedene Ursachen haben, die nicht in der Sphäre des Beschuldigten oder dessen Fahrer liegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.6.2003. Zur Verhandlung wurde der Bw und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde als Parteien geladen. Der Rechtsvertreter hat an der Verhandlung teilgenommen. Der Bw ist nicht erschienen, ein Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen BI MK als Meldungsleger sowie der Lenker HS geladen. Eine Zustellung der Ladung an den Lenker war nicht möglich, er ist nicht erschienen. Der geladene Meldungsleger wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen BI K, welcher im Übrigen auch unter Diensteid aussagte, wurde zum Tatzeitpunkt der Lenker mit einer Ware aus der Türkei in Richtung Deutschland angetroffen. Eine Einlesung mit dem Enforcementgerät beim ecotag-Gerät des Fahrzeuges ergab, dass der Lenker in Nickelsdorf am selben Tag einreiste und zwar mit ökopunktebefreiter Fahrt. Die momentane Einstellung zum Zeitpunkt der Kontrolle war auf ökopunktepflichtige Fahrt. Das ecotag-Gerät war zum Zeitpunkt der Kontrolle funktionstüchtig. Zum Vorfall befragt gab der Lenker dem Meldungsleger an, dass er gedrückt hätte und das Gerät gearbeitet hätte. Der Zeuge führte aus, dass bei längerem Drücken des Knopfes die Einstellung dann wechselt. Auch wies er darauf hin, dass wenn eine Erfassung bei der Einreise stattfindet, die Vorrichtungen auch funktionieren. Der Lenker hätte bei der Kontaktnahme bei der Einreise die Abbuchung dahingehend kontrollieren können, dass bei Kontaktnahme mit der Überkopfantenne beim Abbuchen der Ökopunkte das Gerät aufleuchtet. Der Zeuge führte weiters aus, dass er Rückfrage bei der Firma K gehalten habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass das selbe registrierte Kfz im Jahr 2002 20 Fahrten durchgeführt hat, wobei jedes Mal Ökopunkte für die Transitfahrt abgebucht wurden, also die Transitfahrt ordnungsgemäß deklariert wurde. Der Lenker schien jedenfalls insofern über das Gerät und seine Funktionsweise informiert, als er wusste, dass rotes Licht für Transit und grünes Licht für in Österreich abladen oder laden war. Ob der Lenker zur Gänze über die Entrichtung der Ökopunkte unterrichtet war, kann jedoch nur daraus vermutet werden, weil er 20 andere Fahrten im Jahr 2002 durchgeführt hat, bei denen ordnungsgemäß Ökopunkte entrichtet wurden.

 

Weiters ist aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Einreise in Nickelsdorf 67 Ökopunkte für den Beschuldigten auf dem Konto vorhanden waren. Wie bereits in den Schriftsätzen so führte der Vertreter des Bw auch anlässlich der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Lenker um einen erfahrenen Fahrer handle, welcher zweimal im Monat die Strecke Deutschland-Türkei und wieder zurück fährt. Er fährt immer Transitfahrten und weiß daher über die Betätigung des ecotag-Gerätes Bescheid. Auch hat das Gerät immer funktioniert. Es wird weiters angegeben, dass der Fahrer gegenüber seinem Chef, also dem Beschuldigten, auch nachträglich beteuert hätte, dass er bei dieser Fahrt das Gerät betätigt hätte. Der Lenker ist ein erfahrener Fahrer und fährt schon sieben Jahre für den Beschuldigten Transitfahrten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 letzter Satz GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBL.I Nr.32/2002, hat der Unternehmer weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

Nach § 23 Abs.4 leg.cit hat dabei die Geldstrafe für eine Übertretung nach § 23 Abs.1 Z6 leg.cit mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Nach dem Verhandlungsergebnis konnte nicht eindeutig festgestellt werden, dass der gegenständliche Lenker nicht über die Funktionsweise und die Vorschriften über die Einhaltung der Ökopunkteverordnung informiert bzw. belehrt war. Dies ergab sich insbesondere aus dem Umstand, dass erwiesenermaßen das selbe Kfz, welches dem gegenständlichen Lenker vom Unternehmen zugeordnet ist, 20 Fahrten im Jahr 2002 von Deutschland in die Türkei und zurück unternommen hat, also Transitfahrten unternommen hat, und bei sämtlichen Fahrten die Ökopunkte ordnungsgemäß entrichtet wurden, also das ecotag-Gerät ordnungsgemäß betätigt wurde. Auch bei der nunmehrigen Anhaltung gab der Lenker an, dass er gedrückt hätte und das Gerät funktioniert hätte und gab so zu erkennen, dass er belehrt worden sei. Wenngleich auch der Lenker persönlich nicht einvernommen werden konnte, so ist aus den Zeugenangaben und Angaben des Beschuldigtenvertreters ersichtlich, dass es sich um einen Lenker, der langjährig Transitfahrten durchführt, handelt und dieser auch immer ohne Vorkommnisse die Ökopunkte entrichtet hat. Ob der Lenker ausreichend über die Einhaltung der Ökopunkteverordnung belehrt war, konnte hingegen nicht gesagt werden, zumal wie auch der einvernommene Zeuge aussagte, ein zu langes Drücken des Knopfes wieder eine Umstellung der Einstellung bewirkt, also dass dann anstelle der ökopunktepflichtigen Fahrt dann die Einstellung auf bilaterale Fahrt aufscheint. Auch hätte die momentane Einstellung, auch zum Zeitpunkt der Einreise, vom Lenker überprüft werden können. Ob eine solche Überprüfung stattgefunden hat bzw. ob der Lenker in diesem Sinne über die Funktionsweise des Gerätes informiert ist, kann nicht erwiesen werden. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Lenker vollständig belehrt war, sich aber nur einmal bei der Betätigung geirrt hat.

 

Vielmehr muss dem Beschuldigten zugestanden werden, dass die 20 Fahrten im Jahr 2002, bei denen Transit durchgeführt wurde und Ökopunkte ordnungsgemäß entrichtet wurden, ein großes Indiz dafür sind, dass der Lenker über die Maßnahmen Bescheid wusste.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Es war daher mit Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens spruchgemäß vorzugehen.

 

6. Weil die Strafe aufgehoben wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
erfahrener Lenker, häufig Transitfahrten, kein Beweis

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