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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110451/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 10.11.2003

 

 

 VwSen-110451/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 10. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Ing. E S, p. A. Fa. L & T GesmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.4.2003, VerkGe96-27-2003-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. E S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma L & T Gesellschaft mbH mit Sitz in B, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit insgesamt zwölf (12) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 07.08.1990, GZ: Ge-9478/4-1990/Tr/L) am Standort B, zu verantworten, dass - festgestellt auf der A8, Strkm 24.000, Gemeinde K, anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung am 16.01.2003 um 10.20 Uhr - der Kraftfahrer W O, mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladegut: 7 Kolli Bänder) vom Beladeort R zum Entladeort W, NÖ, ohne Frachtbrief (CMR) durchführte, in dem der Name und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger sowie die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger enthalten sind."

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der Frachtbrief von der Firma A in R mittels EDV ausgestellt und vom Lenker nicht mehr kontrolliert worden sei. Als Geschäftsführer müsse er sich auf seine Fahrer verlassen können, dass CMR-Frachtbriefe vorschriftsmäßig ausgefüllt werden. Überdies habe er gar nicht Möglichkeit, die Frachtbriefe nach Beendigung der Verladung und vor der Abfahrt zu kontrollieren. Dem Bw sei es daher völlig unverständlich, dass im gegenständlichen Fall eine so hohe Geldstrafe über ihn verhängt wurde. Gleichzeitig verwehre er sich der Unterstellung der belangten Behörde, dass er vorhabe, gleichartige Straftaten in Hinkunft zu begehen. Aufgrund des nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorfalles wurden die Fahrer nochmals auf die Notwendigkeit der Vollständigkeit der Frachtbriefe hingewiesen, indem jedem Fahrer ein Musterexemplar eines korrekt ausgefüllten Frachtbriefes ausgehändigt wurde. Der Bw ersucht daher um Herabsetzung der Geldstrafe in eventu um Anwendung des § 21 VStG, da das Verschulden geringfügig ist bzw die Folgen der Verwaltungsübertretung unbedeutend sind.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Bw ersucht in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es somit dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, auf allfällige Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden, wer nach Z7 andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit).

 

Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, weshalb von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen war.

 

Gemäß § 20 erster Fall VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann.

 

Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG musste - im Gegensatz zur vom Bw vertretenen Meinung - Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentlicher Bestandteil bei der Ausübung eines Gewerbes muss der Umstand gesehen werden, dass vom handelsrechtlichen Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen ist, dass er den in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die für Güterbeförderungen notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall der Frachtbrief - vollständig ausgefüllt - aushändigt, um einen ordentlichen Ablauf des Gewerbes zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass das Güterbeförderungsgewerbe vorschriftsgemäß von allen Beteiligten ausgeübt wird.

 

Insbesondere die Vorschriften betreffend Frachtbrief sind diesbezüglich von besonderer Bedeutung (zB Kontrolle im Hinblick auf die Zuteilung von Ökopunkten, Erteilung von CEMT-Genehmigungen, statistische Erfassung der Belastung bestimmter Routen durch den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen etc.).

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden, abgesehen davon kann von einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ erwartet werden, dass er der gesetzlichen Erfordernisse bei der Ausübung des Güterbeförderungsgesetzes kundig ist. Dies unbeschadet dessen, ob der entsprechende Nachweis der fachlichen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes erbracht oder hievon Nachsicht erteilt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde von den vom Bw anlässlich seiner Stellungnahme vom 6.3.2003 gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben bezüglich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses ausgegangen. Da in der nunmehr eingebrachten Berufung keine diesbezüglichen Änderungen bekannt gegeben wurden, konnte der Oö. Verwaltungssenat ebenfalls von den Angaben im angefochtenen Straferkenntnis bei der Strafbemessung ausgehen.

 

Überdies wurde über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt. Da ihm - wie bereits oben ausgeführt - weder § 20 noch § 21 VStG zugute kam, war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Die persönlichen Verhältnisse des Bw lassen zudem erwarten, dass er ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte Mindeststrafe zu begleichen.

Lediglich der Vollständigkeit halber darf noch bemerkt werden, dass der Bw ein innerbetriebliches Kontrollsystem nicht einmal ansatzweise behauptet hat und daher hierauf auch nicht einzugehen war (vgl. etwa VwGH vom 13.11.1996, 96/03/0232).

 

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 72,60 Euro aufzuerlegen.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Konrath

 

 
 

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