Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110452/4/Li/WW/Sta

Linz, 13.05.2004

 

 

 VwSen-110452/4/Li/WW/Sta Linz, am 13. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der I E, vertreten durch RAe E & Partner, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. April 2003, Zl. VerkGe96-4-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 72,60 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

I.: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. April 2003, VerkGe96-4-2003, wurde über die nunmehrige Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs.1 Z7 iVm
§ 23 Abs.4 und § 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF iVm § 9 Abs.1 VStG 1991 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden und ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 36,30 Euro verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr Folgendes vorgeworfen:

"Am 13.12.2002 wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle von Beamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich auf der A1, Fahrtrichtung Wien, bei Straßenkilometer 100 festgestellt, dass die E Transport GmbH mit dem Sitz in O, P, am 13.12.2002 mit dem Sattelzugfahrzeug der Marke Iveco MP444E40T, amtliches Kennzeichen und dem Sattelanhänger der Marke Pacton T3-001, amtliches Kennzeichen durch den Lenker J B, wohnhaft in T, als Frachtführer eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und zwar von 24 Kanistern, gefüllt mit organischen Peroxiden Type D, flüssig, UN 3105, Kl. 5.2.ADR, von Belgien nach Österreich (Absender A N Ch, Empfänger J L, E) durchgeführt hat, wobei der dabei mitgeführte und vom Lenker vorgewiesene Frachtbrief folgende Angaben nicht enthielt:

Namen und Anschrift des Frachtführers.

Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der E Transport GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ sind Sie gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass die E Transport GmbH als Frachtführer die oben angeführten Eintragungen in den Frachtbrief nicht vorgenommen hat."

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich - Verkehrsabteilung - vom 17.12.2002 für die Behörde eindeutig feststehe, dass die erforderlichen Eintragungen im Frachtbrief nicht durchgeführt worden seien und dies auch aus dem vorgelegten CMR-Frachtbrief ersichtlich sei. Darüber hinaus sei die Nichteintragung des Namens sowie der Anschrift des Frachtführers von der Bw im gesamten Verfahren auch nicht bestritten worden, sodass sie offensichtlich dem Tatvorwurf nichts entgegen zu setzen habe. Die verhängte Strafe sei dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und unter Berücksichtigung der von der Behörde geschätzten Einkommensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 2.000 Euro, Vermögen 100.000 Euro, keine Sorgepflicht) als durchaus angemessen zu betrachten.

 

Gegen dieses der Bw am 8.4.2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22.4.2003 gefaxte Berufung. Darin bringt die Bw vor, dass der Sachverhalt nicht bestritten werde. Es würde ein Anwendungsfall der §§ 20 und 21 VStG vorliegen. Die Strafe sei überhöht, da die Bw Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 4 und 7 Jahren habe. Nach § 17 Abs.3 Z. 10 GütbefG habe der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers zu enthalten, laut Anzeige habe der "nachfolgende" Frachtführer gefehlt. Ihr Unternehmen habe die gegenständliche Ladung als Transporteur in Nürnberg von der Fa. B, H, übernommen und sie hätten von der Fa. G W GmbH, den Auftrag gehabt, die Fracht nach Wien zu bringen. Frachtführer wäre die Fa. G W GmbH gewesen, welche damals keinen Frachtbrief mit allen Frachtführern ausgestellt habe. Laut Anzeige sei es nicht so, dass überhaupt kein Frachtführer eingetragen gewesen wäre, sondern es hätten die Daten des nachfolgenden Frachtführers gefehlt. Dies sei nach § 17 Abs.3 Z10 leg.cit. nicht tatbildlich, weil das Gesetz lediglich vom Namen und der Anschrift "des" Frachtführers spreche, also von der Einzahl. Die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung liege schon deshalb nicht vor.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 5 und 7 habe die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen (§ 23 Abs.4). Im Erkenntnis vom 14.12.2001,
G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und Z. 7 bis 9" im 2. Satz des § 23 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 als verfassungswidrig aufgehoben, weil die damalige Mindestgeldstrafe von
ATS 20.000,-- gleichheitswidrig gewesen wäre. Es stelle sich somit die Rechtsfrage, ob die in § 23 Abs.4 enthaltene Mindestgeldstrafe sachlich gerechtfertigt und somit gleichheitsgemäß ist; für den Fall, dass der UVS des Landes Oberösterreich nicht dieser Ansicht sei, würde sie eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs.1 B-VG anregen. Die Geldstrafe möge in Anbetracht ihrer verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit unter Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfte reduziert werden. Diesem Strafmilderungsgrund stehe kein Straferschwerungsgrund gegenüber und es werde im gegebenen Zusammenhang zu beachten sein, dass die Übertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Es wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf 182 Euro zu reduzieren.

 

Mit Schriftsatz vom 20.2.2004 ergänzte die Berufungswerberin ihr Vorbringen und machte dabei geltend, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht in den Verantwortlichkeitsbereich des handelsrechtlichen, sondern in jenen des gewerberechtlichen Geschäftsführers falle. Wie der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland im Erkenntnis vom 25.11.2003, GZ. 038/02/03120, mit eingehender Begründung ausführe, stelle die gegenständlich angewendete Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes eine "gewerberechtliche Vorschrift" im Sinne des Art. 10 Abs.1 Z8 B-VG dar. Für Übertretungen des § 17 iVm § 23 Abs.1 Z7 Güterbeförderungsgesetz sei somit der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich. Da sie nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer ihres Unternehmens sei, sei die von der Erstbehörde über sie verhängte Geldstrafe rechtswidrig, weswegen sie ihren Antrag auf Stattgabe der Berufung und Einstellung des Verfahrens wiederhole.

Mit Schriftsatz vom 18.3.2004 ergänzte die Berufungswerberin erneut ihr Vorbringen und legte das ihr am 17.3.2004 zugestellte Erkenntnis des UVS Salzburg vom 3.3.2004, UVS-5/11568/16-2003, vor, in welchem der UVS mit eingehender Begründung zum Ergebnis komme, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht den handelsrechtlichen; sondern den gewerberechtlichen Geschäftsführer treffe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt ist aus der Aktenlage, insbesondere aus der Kopie des CMR-Frachtbriefes erwiesen und von der Bw ausdrücklich auch nicht bestritten, sondern wird in ihrem Vorbringen lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde behauptet.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Z10 GütbefG hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Z3 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Ziffern 10 - 17 verantwortlich.

Die Berufungswerberin führte nun ins Treffen, dass lediglich die Daten des "nachfolgenden" Frachtführers gefehlt hätten, was nun nicht tatbildlich sei, weil das Gesetz lediglich vom Namen und der Anschrift "des" Frachtführers spreche, also von der Einzahl.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes über den Frachtbrief bzw. über den Inhalt des Frachtbriefes Transparenz der Frachtvorgänge sowie eine korrekte, aussagekräftige Statistik gewährleisten sollen.
§ 17 Abs.3 Z10 Güterbeförderungsgesetz ist daher im Sinne des Gesetzes so zu interpretieren, dass diese Bestimmung nicht nur zum Eintrag eines (einzigen) Frachtführers bzw. irgendeines Frachtführers bei einer Transportfolge verpflichtet, sondern zum Eintrag (auch) des jeweiligen aktuellen Frachtführers, d.h. jenes Güterbeförderungsunternehmers, der aktuell gewerbsmäßig die Fracht befördert. Sollte der aktuelle Frachtführer nicht für seine Eintragung sorgen, verstößt er somit gegen § 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz.

Die E Transport GmbH war unbestritten "nachfolgende" - und damit aktuelle - Frachtführerin, weshalb auch sie als Frachtführer im Sinne des § 17 Abs.3 Z10 Güterbeförderungsgesetz anzusehen ist. Da weder ihr Namen noch ihre Anschrift im Frachtbrief enthalten waren, wurde gegen § 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz verstoßen.

Es stellt sich in der Folge die Frage, ob im Falle der von der E Transport GmbH durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern und der dabei festgestellten Verwaltungsübertretung der handelsrechtliche oder der gewerberechtliche Geschäftsführer dieser juristischen Person für diese Verwaltungsübertretung einzustehen hat. Unter Berufung auf das Erkenntnis des UVS Burgenland vom 25.11.2003, GZ. 038/02/03120, sowie das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 3.3.2004, UVS-11568/16-2003, ordnet die Bw die Übertretung des
§ 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz nämlich nicht dem Verantwortungsbereich des handelsrechtlichen Geschäftsführers, sondern dem des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu.

Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2002, 2001/03/0283, wonach Übertretungen der §§ 17 Abs.1 iVm 23 Abs.1 Z6 Güterbeförderungsgesetz 1995 - unbeschadet der Regelung des
§ 9 Abs.2 VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten hat.

Dies wird dort damit begründet, dass eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftführers für die Einhaltung dieser Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes normierte, nicht besteht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liege somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer
(§§ 39, 370 GewO) bezögen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Auf diese Entscheidung nahm der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.2.2003, 2002/03/0022, ausdrücklich Bezug und stellte unter Hinweis auf § 43 Abs.2 VwGG erneut klar, dass Übertretungen nach § 17 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten hat und die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (hier) nicht in Betracht kommt.

Diese Erkenntnisse zeigen, dass der Verwaltungsgerichtshof es als hinreichend geklärt erachtet (vgl. § 43 Abs.2 VwGG), dass der handelsrechtliche und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer Übertretungen nach § 17 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes zu verantworten hat. Aus dieser Rechtsansicht folgt nach h. Auffassung zwingend, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer auch Übertretungen des § 17 Abs.3 Z10 iVm Abs. 4 Z3 Güterbeförderungsgesetz zu verantworten hat, zumal diese Bestimmungen in einem engen Zusammenhang mit
§ 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz stehen. Diese Verwaltungsübertretungen sind nicht nach dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahnden (§ 23 Abs.1 Einleitungssatz GütbefG). Angesichts der erwähnten Rechtsprechung des VwGH konnte der Bw der Einwand, dass sie nicht gewerberechtliche Geschäftsführerin der E Transport GmbH sei, nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht sich weiters nicht veranlasst, eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs.1 B-VG bzgl. der in § 23 Abs.4 GütbefG enthaltenen Mindestgeldstrafe in Betracht zu ziehen.

Der VfGH hat in seiner Judikatur festgehalten, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber die Höhe von Geldstrafen vor allem am Strafzweck orientiert. Die Strafe müsse aber - auch in Fällen, in denen aus Gründen der General- und Spezialprävention die Verhängung strenger Strafen intendiert ist - in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen.

Die hier relevante Strafdrohung des § 23 Abs.1 Z7 iVm § 23 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz (Strafrahmen € 363 bis € 7.267) richtet sich im Anlassfall gegen den Frachtführer und nicht gegen den Lenker. Die Mindeststrafe von € 363 ist als Mittel zur Sicherstellung einer genauen Beachtung der Nachvollziehbarkeit des Transportes sachlich gerechtfertigt (z.B. Kontrolle im Hinblick auf die Zuteilung von Ökopunkten, Erfassung der Belastung bestimmter Routen durch den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen etc.).

Der Anregung einer Antragstellung nach Artikel 140 Abs.1 B-VG (wegen allfälliger Verfassungswidrigkeit der in § 23 Abs.4 Güterbeförderungsgesetz vorgesehenen Mindeststrafe) war daher keine Folge zu leisten.

Eine Entlastung der Bw ist somit nicht gelungen und diese hat die vorgeworfene Tat sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen. Es wurde über die Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, die gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 mindestens 363 Euro zu betragen hat.

 

Gemäß § 20 VStG erster Fall kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Soweit die Bw ihre Familienverhältnisse als Milderungsgrund ins Treffen zu führen versucht, ist sie darauf zu verweisen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Z10 StGB, zu berücksichtigen sind. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 20.9.2000, Zl 2000/03/0074). Dass im gegenständlichen Fall die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw einem solcherart in Betracht kommenden Milderungsgrund unterstellt werden könnten, ist nicht zu ersehen.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann.

 

Weiters nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Linkesch

 

 

Beschlagwortung:

Handelsrechtlicher Geschäftsführer

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