Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110453/5/Kon/Rd/Ni

Linz, 17.11.2003

 

 

 VwSen-110453/5/Kon/Rd/Ni Linz, am 17. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des M W, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. März 2003, VerkGe96-28-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 20. März 2003, den Einspruch des Herrn M W (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Februar 2003, VerkGe96-28-2003, als gemäß § 49 Abs.1 VStG verspätet eingebracht zurückgewiesen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die oa Strafverfügung gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 24. März 2003 von einem Arbeitnehmer der Anwaltskanzlei persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf 7. April 2003.

 

Gegen diesen Bescheid wurde am 7. April 2003 Berufung eingebracht, welche allerdings entgegen der richtigen Rechtsmittelbelehrung an das Bezirksgericht Schärding - anstelle der Bezirkshauptmannschaft Schärding - übermittelt wurde. Diesbezüglich wurde im Zuge der Wahrung des Rechts auf Parteiengehör von der Berufungsbehörde erhoben, dass es zu diesem offenkundigen Versehen dadurch gekommen ist, dass die Berufungsschrift ausdrücklich an das Bezirksgericht Schärding adressiert und in einem sogenannten "Fensterkuvert" aufgegeben worden ist. Vom Vertreter des Bw wurde eine Ablichtung des Postaufgabescheines vorgelegt, der aufgrund des Aufgabedatums und der Aufgabenummer zweifelsfrei zum oa Poststück gehört, und diesfalls auch zutreffend mit "BH Schärding" als Adressat ausgefüllt worden war. Dies ändert aber nichts daran, dass die Berufung von der Post an das Bezirksgericht Schärding zugestellt worden ist, weil eben der Adressat im Fenster des Kuverts als Bezirksgericht Schärding abzulesen war. Die Berufung ist lt. darauf angebrachten Eingangsstempel des BG Schärding dort am 11. April eingelangt.

Das oa Gericht hat die Berufung als Irrläufer an die Rechtsvertreter des Bw retourniert und haben diese in der Folge mit Postaufgabedatum 14.04.03 die Berufung dann, an die Bezirkshauptmannschaft Schärding adressiert, zur Post gegeben. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Einbringung des Rechtsmittels jedoch verspätet.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 33 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, voraussetzt, dass die Eingabe an die richtige Stelle adressiert worden ist, welcher Umstand im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen ist. Das Bezirksgericht Schärding hat jedoch von der Möglichkeit der Weiterleitung an die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs.1 AVG innerhalb der Berufungsfrist Abstand genommen und die Berufung an die Rechtsvertreter des Bw retourniert. Die neuerliche Einbringung der Berufung an die richtige Stelle wäre nur dann rechtzeitig gewesen, wenn sie auch innerhalb der Berufungsfrist stattgefunden hätte.

 

Dem Umstand, dass die an die unrichtige Stelle (BG. Schärding) adressierte Berufung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Post übergeben wurde, kommt keine Bedeutung zu, weil der Postlauf in die Rechtsmittelfrist nur dann einzurechnen ist, wenn die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde (VwGH 25.4.1995, 95/07/0107 angeführt in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 1998).

 

Die falsche Adressierung der Berufung wurde durch die richtige am Aufgabeschein nicht saniert.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob diesfalls die Rechtzeitigkeit der zweiten Einbringung noch hätte bewirkt werden können, wenn die Rechtsvertreter nicht - wie bei berufsmäßigen Parteienvertretern offenkundig üblich - die Ersteingabe am letzten Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht (der Post zur Beförderung übergeben) hätten.

 

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen, und zwar hinsichtlich beider Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Konrath

 
 
 

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