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VwSen-110454/15/Kon/Rd/Ni

Linz, 17.02.2004

 

 

 VwSen-110454/15/Kon/Rd/Ni Linz, am 17. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung der Frau C S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K & Dr. J M, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. April 2003, VerkGe96-53-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerber S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß Art.1 Abs.1 lit.a bis lit.d der Verordnung Nr. 3298/94 und 1524/96 der Europäischen Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, Abl. Nr. L 190 vom 31.7.1996, Seite 0013-0019, iVm §§ 9 und 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S Speditionsgesellschaft mbH, welche im Standort, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 Lkw des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen wurde am 24.8.2001 verloren und das Kennzeichen GR-560 AM wurde zugewiesen; dies hätte im ecotag berichtigt werden müssen, daher das falsche Kennzeichen auf der Blacklist des elektronischen Ökopunktesystems) Herr N am 9.11.2001 um 7.13 Uhr bei der Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden (Grenzaustrittsstelle Brennerpass um 9.36 Uhr) eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr, für welche Ökopunkte benötigt werden, durchgeführt hat, ohne

 

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkte für die betreffende Fahrt oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist,

 

mitgeführt zu haben, obwohl laut Artikel 1 Abs.1 lit.a bis d der EU-Verordnung 3298/94 und 1524/96 der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aus dem Ermittlungsverfahren ua zutage getreten sei, dass das Kennzeichen am 24.8.2001 von der Bw der Behörde als verloren gemeldet worden sei und durch das Kennzeichen ersetzt wurde. Es sei jedoch von der Bw unterlassen worden, das ecotag-Gerät auf das neue Kennzeichen initialisieren zu lassen. Es sei als erwiesen anzusehen, dass N für die S Speditionsgesellschaft mbH am 9.11.2001, 7.13 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden eingefahren und um 9.36 Uhr über die Grenzaustrittsstelle Brennerpass ausgefahren sei und dadurch eine Transitfahrt durchgeführt habe, ohne die für diese Fahrt vorgeschriebenen Ökopunkte abzubuchen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für das Abbuchen von Ökopunkten komme dem Güterbeförderungsunternehmer zu, bei juristischen Personen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer. Die als verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin der SSpeditionsgesellschaft mbH habe in ihrer Rechtfertigung vom 2.5.2002 keine solchen Gründe dargelegt, aus denen nachvollziehbar wäre, die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Ihre Rechtfertigung gehe hauptsächlich in die Richtung, dass der Fahrer, nur er sei einzig und allein dafür verantwortlich, es verabsäumt hätte, das ecotag nicht auf das neue Kennzeichen zu initialisieren. Dies entkräfte aber nicht den Tatvorwurf, das Nichtabbuchen von Ökopunkten.

Der Rechtfertigung der Bw, den Lenker mittels Einschulung durch einen Disponenten bzw durch Aushändigen eines Handbuches, für ein ausreichendes Weisungs- und Kontrollsystem Rechnung getragen zu haben, vermochte sich die belangte Behörde nicht anzuschließen. Vielmehr reiche die bloße Übergabe von Handbüchern an die Lenker nicht aus, für ein ausreichendes Kontrollsystem Vorsorge getroffen zu haben. Es sei vielmehr die Pflicht des Unternehmers, die Lenker nachweislich einzuschulen, Kontrollen durchzuführen, Beanstandungen rückzumelden, diese zu vermerken und allfällige Nachschulungen zu veranlassen. Diesbezüglich werde auf die Erläuterung in der Besprechung vom 4.10.2002 mit den verantwortlichen Organen der Firmengruppe Stadler und der Behörde - dokumentiert unter VerkGe96-148-2002 - verwiesen.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass die Bw zumindest in fahrlässiger Weise die im Spruch näher umschriebene Verwaltungsübertretung begangen habe.

Bezüglich der Strafbemessung wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind, erschwerend eine Verwaltungsstrafvormerkung zu werten war, aber dennoch mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass bei richtiger Beweiswürdigung die Erstbehörde nicht zu dem von ihr festgestellten Sachverhalt kommen hätte müssen. Das Vorbringen der Bw in der Rechtfertigung und Stellungnahme stimme mit der Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen A überein und sei dieses logisch nachvollziehbar und in sich schlüssig. Hinsichtlich der Zeugenaussage des Herrn K sei zu sagen, dass gegen diesen zum selben Sachverhalt vor der Bezirkshauptmannschaft Salzburg zu GZ 30308/369.6730.3003.1 ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei oder gewesen sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nur allzu leicht verständlich, dass dieser Zeuge bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er über die neue Kennzeichenzuweisung bislang vom Arbeitgeber im Konkreten nicht informiert worden sei. Der Zeuge habe zwar bei seinen Befragungen angegeben, dass er anhand eines Handbuches eingeschult worden sei, jedoch nicht angeführt habe, dass zusätzlich zu diesem Handbuch auch noch eine Einschulung in den ersten paar Wochen sowohl durch den zuständigen Disponenten als auch durch einen anderen erfahrenen Fahrer erfolgt sei.

Der Zeuge K habe bei seiner Befragung angegeben, dass die Fahrer eigenverantwortlich das Handbuch auf den neuesten Stand zu halten haben. Die Austauschblätter mit den neuesten Bestimmungen werden von der Fa. S dem Fahrer übergeben. Eine Kontrolle durch die Firma erfolge nicht. Aus dieser Aussage und der Aussage zu Frage 4 aus der Befragung, dass Verstöße gegen das GütbefG durch den Fahrer oder andere Verfehlungen vom Arbeitgeber durch Lohnabzüge bestraft werden, ergebe sich, dass sehr wohl Verstöße durch die Fahrer von der Firma sanktioniert werden. Ob Fahrer den betriebsinternen Weisungen zuwider handeln, werde in der Art und Weise kontrolliert, dass jeder Fahrer, sobald er in die Konzernzentrale zurückkehre, vom zuständigen Disponenten dahingehend kontrolliert werde, ob er bei Durchführung von ökopunktepflichtigen Transitfahrten diese auch als solche deklariert habe, sodass Ökopunkte abgebucht werden konnten.

Ob die jeweiligen Disponenten ihre Fahrer auch dementsprechend kontrollieren und schon vorher angedrohte dienstrechtliche Konsequenzen im Rahmen der Fahrerabrechnung vollstreckt werden, werde von der Bw in regelmäßigen Abständen kontrolliert und für den Fall, dass der zuständige Disponent diesen Anweisungen zuwider handle, auch gegen diesen dienstrechtliche Konsequenzen vollstreckt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge in seiner fünfjährigen Zugehörigkeit zur Firma noch nie negativ in dem Sinn aufgefallen sei, dass er betriebsinternen Weisungen zuwider gehandelt hätte, bis auf den Umstand, dass er trotz der vom Zeugen Auer erteilten Weisung, mit Übernahme des Lkw-Zuges am 5.11.2001 ein neues ecotag-Gerät einbauen zu lassen, ergebe sich, dass dieses betriebsinterne Kontroll- und Überwachungssystem hinsichtlich des Zeugen Kilic bis jetzt einwandfrei funktioniert habe. Der Zeuge K habe jedoch entgegen der strikten Weisung kein neues ecotag-Gerät einbauen lassen. Weshalb der Fahrer trotz strikter Weisung diese nicht eingehalten habe, kann nicht nachvollzogen werden. Es würde jedoch zu weit führen, wenn man jeden Fahrer auf "Schritt und Tritt" überwachen müsste.

Da das Verschulden der Bw gering ist, hätte mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können, um die Bw in Hinkunft von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Es wird daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

 

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 zweiter Alternative VStG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich ist, wurde darin der Bw zur Last gelegt, sie habe als gewerberechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass der Lenker an dem im Spruch näher bezeichneten Tattag eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr durchgeführt habe, ohne bei dieser Fahrt gemäß die in Art.1 Abs.1 lit.a bis d der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 und 1524/96 geforderten Unterlagen bzw. ecotag-Gerät mitgeführt zu haben, obwohl der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt. Im Anschluss daran wurde noch § 9 Abs.3 GütbefG wie folgt zitiert.

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Somit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde diese Bestimmung als übertreten angesehen hat, wenngleich sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine näheren Ausführungen diesbezüglich finden.

 

Wie bereits aus § 9 Abs.3 GütbefG "... Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert ..." entnommen werden kann, trifft die Verpflichtung des "Mitführens" und "Aushändigens" der in Art.1 Abs.1 lit.a bis d angeführten Unterlagen den Fahrer und nicht den Unternehmer.

Der Unternehmer wiederum hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und, wenn ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert.

 

Die bloße undifferenzierte Zitierung des gesamten § 9 Abs.3 GütbefG lässt sohin nicht erkennen, gegen welche Verpflichtung innerhalb dieser Bestimmung die Bw verstoßen habe, welcher Umstand letztendlich dazu führt, dass dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG nicht entsprochen wurde.

 

Es wurde sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Bw kein bestimmtes tatverhalten zur Last gelegt, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (§ 45 Abs.1 Z3 VStG).

 

Unbeschadet dessen wird hinsichtlich der Geschäftsführereigenschaft noch Folgendes ausgeführt:

 

Wie aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, wurde die Bw als gewerberechtliche Geschäftsführerin verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Diesbezüglich ist Nachstehendes auszuführen:

 

Mit Erkenntnis vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283, hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Vorschrift, die eine Verantwortlichkeit eines nach § 39 GewO oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften bestellten Geschäftsführer für die Einhaltung der Vorschriften normierte, nicht besteht. Eine besondere Regelung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine Verwaltungsvorschrift iSd § 9 Abs.1 zweiter Halbsatz VStG liegt somit nicht vor. Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39, 370 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers kommt somit nicht in Betracht: Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes hat nach dem Gesagten - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs.2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.

 

Wie dem Firmenbuchauszug zu entnehmen ist, war die Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin und wäre daher in dieser Funktion zu belangen gewesen. Da jedoch das angefochtene Straferkenntnis - wie bereits oben ausgeführt - aufzuheben war, konnte von einer möglichen Spruchkorrektur Abstand genommen werden.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Konrath

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