Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290026/5/Gf/La

Linz, 14.03.1994

VwSen-290026/5/Gf/La Linz, am 14. März 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des N D, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 21. Februar 1994, Zl. 304696-JD/94, wegen Übertretung des Fernmeldegesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 21. Februar 1994, Zl.

304696-JD/94, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er ein Amateurfunkgerät mißbräuchlich verwendet und dadurch eine Übertretung des § 26 Abs. 1 Z. 4 des Fernmeldegesetzes begangen habe; zudem wurde der Verfall dieses Amateurfunkgerätes ausgesprochen, andererseits aber verfügt, daß nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses ein von der Behörde beschlagnahmter Antennentuner und Netzgerät wieder freigegeben werden.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Februar 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der eine Herabsetzung der Geldstrafe und die Rückgabe des für verfallen erklärten Amateurfunkgerätes beantragt wird.

2. Die Berufung ist jedoch nicht zulässig.

2.1. Wie sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten und vom Berufungswerber unterzeichneten Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung (Strafverhandlungsschrift) ergibt, hat der Rechtsmittelwerber im Anschluß an die Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet. Da diese Niederschrift den Voraussetzungen des § 14 AVG bzw. des § 44 VStG entspricht, liefert sie gemäß § 15 AVG, der zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, den vollen Beweis, d.h. es ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber auch tatsächlich einen derartigen Berufungsverzicht abgegeben hat. Gegenteiliges wird übrigens vom Rechtsmittelwerber in seiner Eingabe an den Oö. Verwaltungssenat gar nicht behauptet.

2.2. Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs. 4 AVG ist aber eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat; ein solcher Berufungsverzicht ist zudem unwiderruflich. Dem Oö. Verwaltungssenat war es daher unter den gegebenen Umständen schon von Gesetzes wegen von vornherein verwehrt, auf das sachliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers einzugehen.

3. Die Berufung war vielmehr gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ohne weiteres Verfahren (§ 51e Abs. 1 VStG) als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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