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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110458/5/Kon/Rd/Ni

Linz, 02.03.2004

 

 

 VwSen-110458/5/Kon/Rd/Ni Linz, am 2. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des H W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. April 2003, VerkGe96-44-1-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 erste Alternative und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H W (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 726,50 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 72,65 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der E F S-T K W KG (Unternehmer) mit dem Sitz in H, am 27.02.2003 gegen 14.50 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: Erstes Fränkisches Silo-Transportunternehmen K W KG, Lenker: B R, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Leergut: Paletten) von Brunn am Gebirge zum Grenzübergang Suben, mit einem Zielort in Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt".

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass nach der Aktenlage erwiesen sei, dass der Lkw-Lenker anlässlich der im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Güterbeförderung mit dem in Deutschland zugelassenen Lastkraftwagen weder eine Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973 noch eine

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92

2. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich

3. aufgrund des zwischenstaatlichen Abkommens vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

mitgeführt und die E F S-T K W KG als Unternehmer somit die Beförderung gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt habe.

Die Verantwortlichkeit des Bw begründe sich dadurch, dass er Geschäftsführer der E F S-T K W KG sei und keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt habe.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Mindeststrafe für derartige Übertretungen 1.453 Euro betrage. Im gegenständlichen Fall sei jedoch von der Möglichkeit der Anwendung § 20 VStG Gebrauch gemacht worden, zumal von der Firma eine gültige Gemeinschaftslizenz vorgelegt werden konnte und dem Bw seine bisherige Unbescholtenheit zugute kam.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die Verantwortung für die innerbetriebliche Zuteilung der EU-Lizenzen nicht beim Bw, sondern im Bereich des Fuhrparkleiters, Herrn K B, liege.

Wie bereits im Schreiben vom 15.4.2003 erwähnt wurde, entstand der Fehler durch Unkenntnis eines unserer Disponenten und sei demnach das Fahrzeug mit einer nationalen Lizenz nach Österreich geschickt worden. Die Kopie der nicht mitgegebenen EU-Lizenz wurde mit oa Schreiben vorgelegt.

Weiters wurde noch ersucht, den Vorfall zu entschuldigen und das Straferkenntnis - zu Handen Herrn K B - erneut zukommen zu lassen. Zudem werde ersucht, aufgrund der veränderten Verantwortlichkeit, das Strafausmaß neuerlich zu bedenken.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Laut Aktenlage führte der Lenker B R im Auftrag der Firma E F S-T K W am 27. Februar 2003 eine näher umschriebene gewerbsmäßige Güterbeförderung durch, ohne eine Genehmigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG im Fahrzeug mitzuführen.

 

Dem Bw wurde im angefochtenen Straferkenntnis demgegenüber zur Last gelegt, er habe die im Spruch näher ausgeführte gewerbsmäßige Güterbeförderung ohne eine gemäß § 7 Abs.1 GütbefG erforderliche Bewilligung durchgeführt.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 8.4.2003 wurde dem Bw der ihm zur Last gelegte Tatvorwurf zur Kenntnis gebracht und wurde er gleichzeitig aufgefordert, hiezu Stellung zu nehmen.

In der daraufhin erfolgten Stellungnahme wurde vom Bw vorgebracht, dass es irrtümlich verabsäumt wurde, in den verfahrensgegenständlichen Lkw eine Abschrift der Gemeinschaftslizenz einzulegen, da der Lkw normalerweise nur national eingesetzt werde und sohin keine Gemeinschaftslizenz benötigen würde. Überdies wurde eine Kopie der nicht mitgeführten Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. BY-Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit Gültigkeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2007 der Stellungnahme angeschlossen.

 

Der dem Bw vorgehaltene Tatvorwurf lässt sich nicht unter § 7 Abs.1 GütbefG subsumieren, zumal dieser normiert:

§ 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Der Bw konnte im Verfahren eine Kopie der Abschrift der Gemeinschaftslizenz vorlegen und besaß diese zum Tatzeitpunkt Gültigkeit. Diese Tatsache belegt somit, dass der Bw Inhaber einer in § 7 Abs.1 leg.cit. geforderten Berechtigung war, weshalb der von der belangten Behörde zur Last gelegte Tatvorwurf als widerlegt anzusehen ist.

 

Die Zitierung des § 9 Abs.1 GütbefG in der Begründung des Straferkenntnisses ändert nichts daran, dass nicht diese - wohl zutreffende - Übertretung zur Last gelegt wurde; hiezu hätte es einer diesbezüglich eindeutigen Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses bedurft.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war daher gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zur Einstellung zu bringen, da der Bw die Tat nicht begangen hat.

 

Letztendlich ohne Belang für den Ausgang des Verfahrens soll bezüglich der Verantwortlichkeit des Bw der Vollständigkeit halber noch ausgeführt werden, dass die mit Schriftsatz vom 29.1.2004 dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegte "Stellenbeschreibung" des Herrn B nicht geeignet erscheint, den Bw von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entbinden, zumal darin lediglich eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung enthalten ist, ohne dass damit zugleich auch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Herrn B begründet ist.

 

Sohin wäre dieses Vorbringen nicht geeignet gewesen, den Bw von seiner Verantwortlichkeit zu entlasten.

 

Es war unbeschadet dessen wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

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