Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110460/3/Kon/He

Linz, 03.11.2003

VwSen-110460/3/Kon/He Linz, am 3. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W S, vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.5.2003, VerkGe96-28-1-2002, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding in allen seinen Spruchteilen (I. bis IV.) bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und Art. 129a Abs.1 B-VG.

Entscheidungsgründe:

Herr W S (im Folgenden: Bw) hat mit der als Widerspruch bezeichneten Eingabe vom 24. April 2003 unter Bezugnahme auf die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding, VerkGe96-28-2002, sowie die Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes Straubing vom 7.4.2003, VE 3508/02 - VO07 folgende Anträge gestellt:

1. Gemäß Art.9 Abs.5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen über die Zulässigkeit der Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches wegen des bestehenden Vollstreckungsverbotes des Warenverkehrs zu entscheiden;

2. gemäß Art. 9 Abs.6 des oa Vertrages über die Einwendung gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruches wegen mangelhafter Umrechnung und Vollstreckbarkeit des Titels zur Kenntnis zu nehmen zu entscheiden;

3. gemäß Art.4 Abs.1 und 2 des oa Vertrages beantragt, die Vollziehung der Amts- und Rechtshilfe im Wege der Entscheidung auszusetzen und den unterzeichneten Anwalt unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten und

4. gemäß § 9 Abs.7 des oa Vertrages beantragt, von der Vollstreckung abzusehen und bisherige Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben und einzustellen.

Antrag 1 des Bw wurde unter Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Anträge 2. bis 4. unter Spruchabschnitt II. bis IV. jeweils wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung wie folgt vorgebracht: "Die Vorschriften des AVG gelten sowohl im Verwaltungsstrafverfahren auch im VVG. Gemäß § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (im gegebenen Fall des Beschuldigten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlg. NF 8616 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlg. NR 2372 A, VwSlg. NF 606 A, 2411 A; VwGH 17.06.1993, Zl. 92/06/0028) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlg. NF 1977 A; VfSlg. 7017) und herrschender Lehre (vgl. Mannlicher Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage [1979[), 318; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7.Auflage [1999], Randziffer Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Bescheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwSlg. NR 7909 A; VwGH 19.05.1994, Zl. 90/07/0121). Eine Begründung die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der sich daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist unzulänglich. Schon aufgrund dieser Ausführungen zeigt sich, dass der angefochtene Bescheid den verfahrensrechtlichen Mindesterforderungen nicht gerecht wird. Die Behörde I. Instanz hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet. Der Beschuldigte übersieht nicht, dass sich die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Er verweist jedoch darauf, dass dem gesamten Bescheid keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen sind.

Hätte die Behörde I. Instanz Feststellungen zu diesen Fragen getroffen und ihre diesbezügliche Beweiswürdigung entsprechend begründet, so hätte sie zweifelsfrei erkennen müssen, dass den Anträgen laut Schriftsatz vom 24.4.2003 Folge zu geben gewesen wäre.

Gemäß § 40 Abs.1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit für seine Rechtfertigung zu geben. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs.3 AVG welches auch im VVG Gültigkeit besitzt. Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Die Wahrung des Parteiengehörs ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.01.1967, 47/66; VfGH 25.06.1945, Slg. 1804). Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren sowie im VVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

Ganz im Gegensatz dazu hat die Behörde I. Instanz de facto keine Ermittlungstätigkeit unternommen, sondern ohne weiteres, den Akteninhalt zugrunde gelegt. Auch aus diesem Grunde ist das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft.

Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den

A N T R A G

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - dahingehend, dass den gestellten Anträgen im Schriftsatz vom 24.4.2003 stattgegeben wird."

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 10 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, auf das Vollstreckungsverfahren der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs.1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

  1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
  3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Der Bw bekämpft sinngemäß mit Antrag 1 die Zulässigkeit der Vollstreckung, weil sie einer Beschränkung des Warenverkehrs über die Grenze gleichkomme. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass ein rechtskräftiger Titelbescheid vorliegt in welchem der Bw der Übertretung auch EU-rechtlicher Normen, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung EG (EG Nr. 2012 aus 2000) für schuldig erkannt wird. Die sanktionsbewehrte Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten fußt so im Gemeinschaftsrecht, sodass die Vollstreckung einer wegen dieses Verstoßes verhängten Geldstrafe nicht im Widerspruch zum gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des freien Warenverkehrs zu stehen vermag. Zutreffend hat die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Schärding) zu ihrem Spruchpunkt I. auch ausgeführt, dass der Einwand mangelhafter Umrechnung des durch Vollstreckung einzubringenden Geldbetrages unbegründet sei, weil der Strafbetrag ohnehin in der Euro-Währung festgesetzt sei. Hiezu wird bemerkt, dass zum Tatzeitpunkt (22.2.2002) die Strafbeträge in Euro festzulegen waren. Zu Recht wurde weiters von der belangten Behörde auch der Einwand des Bw, der Titelbescheid sei ihm nicht persönlich zugestellt worden, als ins Leere gehend erkannt, weil die persönliche Zustellung des Titelbescheides nur bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen erforderlich ist. Hinsichtlich der Antragspunkte 2. bis 4. des Bw in der Eingabe vom 22.4.2003 hat die belangte Behörde zu Recht ihre Unzuständigkeit als gegeben erachtet und dem Bw auf die Zuständigkeit der ersuchten Behörde, das ist das Finanzamt S verwiesen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.4 AVG Abstand genommen werden, weil der gegenständliche Verfahrensakt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, die Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210 aus 1958 nicht entgegen steht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 25.11.2004, Zl.: 2003/03/0302-5

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