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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110461/11/Kl/Ka

Linz, 03.09.2003

 

 

 VwSen-110461/11/Kl/Ka Linz, am 3. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des CL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.4.2003, VerkGe96-13-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.8.2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insofern vollinhaltlich bestätigt, als die verletzte Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG zu lauten hat:

"§ 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr.106/2001".

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz einen Beitrag zu den Verfahrenskosten des Oö. Verwaltungssenates in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.4.2003, VerkGe96-13-2003, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z6 des GütbefG, BGBl.Nr.593/1995 idgF verhängt, weil er als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma "CL GesmbH.", (Güterbeförderungsgewerbe im Standort) als Frachtführer zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Organe des LGK für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle 4212 Neumarkt i.Mkr., Horneburgstraße 3, am 12.2.2003, um 12.40 Uhr in Linz (Regensburger-Straße, Brückenwaage der SBL Linz), festgestellt wurde, im Lastwagenzug (Lenker: KW) mit dem amtl. Kz: (Anhänger:) kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl es sich um eine Fahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr (Ladegut: ca. 21.000 l Milch) handelte und die Fahrtstrecke mehr als 50 Kilometer betrug (Ladeort: mehrere Ladestellen im Bezirk Freistadt; Entladeort: Zell am See, Maishofen).

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht ausreichend bzw den Tatsachverhalt nicht ermittelt hätte. Insbesondere sei weder der Anzeiger noch der Lenker KW vernommen worden. Es gehe jedenfalls nicht hervor, ob der Lenker KW dazu aufgefordert worden sei, den Frachtbrief auszuhändigen und ob und aus welchen Gründen er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei. Es wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.8.2003, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Es hat der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen, der Bf hat sich entschuldigt, die belangte Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Weiters wurden die geladenen Zeugen KW sowie GI. S einvernommen.

 

4.1. Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge GI. S sagte aus, dass eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde und dabei auch die entsprechenden Dokumente und auch der Frachtbrief verlangt wurden. Der Lenker konnte einen Frachtbrief nicht vorweisen, weil er keinen mit hätte bzw nach den Aussagen seines Chefs keinen Frachtbrief bräuchte. Weil eine Fahrt zur Güterbeförderung mit mehr als 50 km durchgeführt werden sollte, nämlich von Freistadt nach Zell a.S., wurde vom Zeugen dem Lenker erklärt, dass er einen Frachtbrief benötigte. Diese Aussagen sind glaubwürdig und werden im Übrigen durch die Aussagen des ebenfalls einvernommenen Zeugen KW, Lenker des angehaltenen Kraftfahrzeuges, bestätigt. Dieser erläuterte dazu Näheres, nämlich dass er zunächst im Bezirk Freistadt von den einzelnen Bauern Milch einsammle und dann von Freistadt zu den einzelnen Molkereien, im konkreten Fall nach Zell a.S. mit dem Transport zu fahren gehabt hätte. Dabei ergab sich für die Firma wie auch für den Lenker das Problem, dass das Ausfüllen des Frachtbriefes nicht klar gewesen sei, weil die Milch von so vielen Bauern abgeholt werde und daher nicht klar war, wer als Absender in den Frachtbrief einzutragen gewesen wäre. Über weiteres Befragen teilte aber der Zeuge mit, dass der Fahrtauftrag von der Berglandmilch stammt. In deren Namen wird die Milch von den Bauern eingesammelt und in ihrem Auftrag dann zur jeweiligen Molkerei zur Weiterverarbeitung transportiert.

 

Im Übrigen wurde die in der Anzeige und im Vorwurf des Straferkenntnisses näher ausgeführte Tat bestätigt.

 

Es konnte daher der Sachverhalt auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG idF BGBl. I. Nr. 17/1998 haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug verladene Gut), jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG idF BGBl. I 106/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist erwiesen, dass der Bw durch seinen Lenker zu dem im Straferkenntnis näher angeführten Zeitpunkt einen gewerblichen Güterverkehr mit einer Fahrtstrecke von mehr als 50 km, nämlich von Freistadt nach Zell a.S., Maishofen, durchführen hat lassen, ohne dass ein Frachtbrief mitgeführt wurde. Es wurde daher die zitierte Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Bw hat die Tat auch subjektiv zu verantworten. Eine Entlastung ist dem Bw nicht gelungen. Insbesondere liegt keine Rechtsunkenntnis vor und wäre eine solche auch nicht unverschuldet. Auch das Vorbringen des Bw, nicht zu wissen, wie der Frachtbrief auszufüllen sei, kann ein Verschulden nicht aufheben. Vielmehr wäre er als Gewerbetreibender verpflichtet gewesen, sich die entsprechende Kenntnis zu verschaffen, also insbesondere bei der zuständigen Behörde diesbezüglich nachzufragen. Indem er diese Verpflichtung außer Acht gelassen hat, hat er eine Sorgfaltsverletzung begangen, die zumindest fahrlässige Begehung der Tat darstellt.

 

5.3. Auch hinsichtlich der Strafbemessung ist der belangten Behörde kein Fehler unterlaufen. Sie hat ihrer Strafbemessung mangels Angaben des Beschuldigten ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro zugrunde gelegt. Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte keine Strafmilderungsgründe bzw zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse bekannt gegeben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe ist nur bei Überwiegen der Milderungsgründe möglich. Ein solches Überwiegen von Milderungsgründen konnte nicht festgestellt werden und war daher nicht zugrunde zu legen. Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

 

5.4. Der Spruch war entsprechend der zitierten Gesetzesbestimmung zu korrigieren.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Frachtbrief, Eintragung, Sorgfaltspflicht des Unternehmers

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