Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110462/15/Li/WW/He

Linz, 15.07.2004

VwSen-110462/15/Li/WW/He Linz, am 15. Juli 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn Kommerzialrat D, vertreten durch RAe Dr. G, Dr. K und Mag. P OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2. Mai 2003, VerkGe96-94-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juli 2004, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses die Wortfolge "und das behördliche Kennzeichen" vor der Wortfolge "sowie die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers" ersatzlos entfällt. Bei der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften entfällt bei § 17 Abs.3 die Z "11".

  2. Für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber keine Kosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 2.5.2003, VerkGe96-94-2003, schuldig erkannt, er habe, wie am 20.3.2003 um 8.35 Uhr auf der Pyhrnautobahn in Spital am Pyhrn bei km 55 in Fahrtrichtung Graz anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Verkehrsabteilung des LGK für festgestellt wurde, als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M Speditions- und Lagerei GmbH den LKW, Lenker G, zu diesem Zeitpunkt zu einer gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt, wobei kein ordnungsgemäß ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt worden sei. Es hätten der Name und die Anschrift des Frachtführers (Fa. M) und das behördliche Kennzeichen sowie die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers gefehlt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.4 Z3 iVm Abs.3 Z10, 11 und 12 Güterbeförderungsgesetz idF BGBl. I. Nr. 106/2002 wurde über den Bw gemäß § 23 Abs.1 iVm § 23 Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 60 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 36,30 Euro verhängt.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf einem Kraftfahrzeug verladene Gut jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben. Dieser Frachtbrief habe die gesetzlich vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Verpflichtung einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief mitzuführen, treffe somit ausschließlich den Güterbeförderungsunternehmer und nicht den Lenker. Wenn der Lenker die Weisungen des Berufungswerbers (Bw) nicht befolge und bei Aushändigung eines holländischen Frachtbriefes, der bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Angaben nicht enthalte, keinen neuerlichen Frachtbrief ausfülle, der alle diese Angaben enthalte, dann sei das sein Verschulden, weil er offensichtlich noch zu wenig über die gesetzlichen Erfordernisse beim Ausfüllen eines Frachtbriefes aufgeklärt oder belehrt worden sei. Bei der Strafbemessung sei auf alle berücksichtigungswürdigen Umstände eingegangen worden, da lediglich die Mindeststrafe verhängt worden sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung.

Begründend bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er den Lenker Herrn G bei Antritt seines Dienstes am 17.2.2003 ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen, in diesem Falle insbesonders auf die Frachtbriefpflicht gemäß § 17 Abs. 3 hingewiesen und dieser nach Belehrung auch mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er über diese Frachtbriefbestimmungen belehrt worden sei. Er verweise auf die Stellungnahme des Lenkers, in der dieser ebenfalls bestätige, dass er über die Frachtbriefpflicht ausreichend informiert worden sei, aber im gegenständlichen Fall durch den bereits ausgefüllten Frachtbrief irregeleitet worden sei. Es müsse in der Eigenverantwortung des Kraftfahrers nach ausreichender Belehrung gelegen sein, einen Frachtbrief selbständig auszufüllen.

Der Berufung wurde ein Schreiben, welches auf den 17.2.2003 datiert ist und von Herrn G unterschrieben wurde, beigelegt. In diesem Schreiben bestätigt Herr G, dass er von der Firma M Speditions- und Lagerei GmbH. darauf hingewiesen worden sei, dass er bei jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung in seinem LKW eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und EU-Lizenz mitführen müsse und bei Güterbeförderungen ab 50 Kilometer Entfernung einen Frachtbrief mitführen müsse, der die in § 17 Abs.3 Z10 bis 17 Güterbeförderungsgesetz genannten den Frachtführer betreffende Angaben zu enthalten habe.

Weiters verwies der Bw auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.1.2002 unter der Aktenzahl VerkGe96-2-2002. Der Berufung legte er eine Kopie einer Seite dieses Schreibens bei. Diesem Schreiben zufolge wurde dem Bw angeraten, um in Zukunft Frachtbriefmängel zu verhindern, jeden Kraftfahrer entsprechend zu instruieren und ihn schriftlich bestätigen zu lassen, dass er von der Firma M Speditions- und Lagerei GmbH. darauf hingewiesen worden sei, dass der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 Z10 bis 17 Güterbeförderungsgesetz angeführten Eintragungen enthalten müsse und er vor jeder gewerblichen Güterbeförderung den mitübergebenen Musterfrachtbrief mit dem ihm übergebenen Frachtbrief vergleichen werde, ob alle Merkmale vorhanden seien. Wenn der Bw jeden seiner Kraftfahrer diese Bestätigung unterschreiben lasse und der Kraftfahrer dennoch gegen die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes verstoße, dann würde die Behörde ihn (den Fahrer) entsprechend ins Gebet nehmen. Sollte ein Kraftfahrer nicht in der Lage sein, den Anforderungen des Güterbeförderungsgesetzes zu entsprechen, dann wäre es besser, ihn gar nicht einzustellen oder sich von ihm zu trennen. Es sei zu hoffen, dass der Bw seine Kraftfahrer so auf Vordermann bringe, dass in Zukunft keine Anzeigen mehr erstattet werden.

Der Bw führte auch ins Treffen, das im gegenständlichen Frachtbrief der Frachtführer bereits ausgefüllt gewesen sei und diese Firma tatsächlich Frachtführer gewesen sei. Der Frachtführer, die Spedition M, hätte in diesem Falle im Feld 17 eingetragen werden müssen, dies sei jedoch im Güterbeförderungsgesetz gemäß § 17 Abs. 3 nicht vorgesehen.

Der gegenständliche Sattelanhänger hätte kein Kennzeichen und sohin auch keine Nutzlast gehabt, da gemäß den Übergangsbestimmungen der EU bis 30. September derartige Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen bzw. ohne Nutzlast nach holländischen KfG-Bestimmungen transportiert werden dürfen. Der Lenker sei offensichtlich in die Irre geleitet worden und er habe aufgrund des Fehlens beider Unterlagen keine Eintragungen durchgeführt. Er wäre der Meinung gewesen, dass die Ship-Nr.(111699), welche im Frachtbrief angeführt gewesen wäre, die Zulassung des Kraftfahrzeuges darstelle und sohin seine Verpflichtung über das Ausfüllen des Kennzeichens erfüllt worden wäre. Der Bw habe keinerlei Möglichkeit gehabt im gegenständlichen Falle einzugreifen und Verbesserungen durchzuführen, da er den Frachtbrief erst nach Ankunft des Fahrers im Unternehmen gesehen habe. Es sei jedenfalls sehr schwierig, wenn diverse Angaben wie der Frachtführer bzw. Ship-Nr. vorgedruckt im Frachtbrief den Fahrern übergeben werden und es stelle sich die Frage, wie sie feststellen können, dass diese Angaben unrichtig seien. Die getroffenen Angaben würden der Richtigkeit entsprechen und im Feld 17 hätte der Frachtführer, die Firma M aufzuscheinen gehabt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

4. Der OÖ. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2004, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und die Zeugen G sowie RI H geladen wurden und erschienen sind.

4.1. Der Bw hat, wie am 20. März 2003 um 8.35 Uhr auf der Pyhrnautobahn in Spital am Pyhrn bei Kilometer 55 in Fahrtrichtung Graz anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Speditions- und Lagerei GmbH. den LKW , Lenker G, zu diesem Zeitpunkt zu einer gewerblichen Güterbeförderung eingesetzt. Die M Speditions- und Lagerei GmbH. war bei dieser Güterbeförderung Unterfrachtführer bzw. nachgeordneter Frachtführer.

Bei dieser Güterbeförderung wurde ein holländischer Sattelanhänger verwendet. Dieser Sattelanhänger hatte ein (rotes) Deckkennzeichen mit derselben Kennzeichennummer wie das Zugfahrzeug.

In Spalte 23 des mitgeführten und den Gendarmeriebeamten vorgelegten Frachtbriefes war das Kennzeichen eingetragen. Die Firma M Speditions- und Lagerei GmbH. scheint auf diesem Frachtbrief nicht auf. Ebenso wurde die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers nicht eingetragen.

Der Fahrer, Herr G, war kurz vor der verfahrensgegenständlichen Anhaltung (Kontrolle) vom Unternehmen als Fahrer eingestellt worden. Als LKW-Fahrer war er nur vorübergehend tätig. Sein erlernter Beruf ist Mechaniker. Er war ca. zehn Jahre Dachdecker, dann war er Gerüster, daraufhin sechs Wochen LKW-Fahrer.

Der Verwaltungssenat stützt sich bei diesen Feststellungen im Wesentlichen auf das Vorbringen des Bw in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2004 sowie auf die glaubwürdige, ihrem Inhalt nach unbestrittene Aussage des Zeugen G, der auch glaubwürdig ausgesagt hat, sich an keine Kontrolle und Belehrung über das ordnungsgemäße Ausfüllen der Frachtpapiere vor dem Tatzeitpunkt erinnern zu können.

4.2. In der mündlichen Verhandlung legte der Vertreter des Bw weiters drei Frachtbriefe in Kopie vor. Einer dieser drei Frachtbriefe ist mit dem im Akt befindlichen Frachtbrief (bis auf die Eintragung des Kennzeichens) ident und zeigt daher keine Neuerungen auf, die gesondert erörtert werden müssten.

Die beiden anderen Frachtbriefe weisen dagegen Eintragungen auf, die von den Eintragungen des Frachtbriefes, welcher sich im Akt befindet und auf Grund derer das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde, grundverschieden sind. Wären diese beim damaligen Transportgeschehen vorgelegt worden bzw. von Relevanz gewesen, dann hätte der Zeuge RI H bei der Durchführung der Anhaltung und Kontrolle diese auch kopiert. Er versicherte nämlich glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung, (stets) die Frachtbriefe, die ihm vorgelegt werden, zu kopieren. Die beiden angeführten Frachtbriefe seien ihm nicht bekannt und er habe diese auch nicht kopiert. Auf Grund dieser Aussage steht für den Verwaltungssenat fest, dass diese beiden Frachtbriefe bei der erwähnten Anhaltung nicht vorgelegt wurden bzw andere Frachtvorgänge betreffen und daher im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung sind.

4.3. Zudem wurde vom Bw in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in Kopie vorgelegt, dessen zweite Seite ident mit dem in der Berufung vorgelegten und oben zitierten Schreiben ist. Dieses Schreiben ist auf den 9. Jänner 2002 datiert und trägt die handschriftliche Aufschrift "Muster" sowie das Aktenzeichen VerkGe96-2-2002. Weiters sind Textpassagen durchgestrichen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Konzept für eine Ermahnung nach § 21 VStG, es ist keine Unterschrift und auch kein Vermerk über eine amtliche Abfertigung ersichtlich. Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungssenat als Beilage zu einem Schriftsatz vom 9. Juli 2004 - sohin nach der mündlichen Verhandlung - im Original vorgelegt.

Demgegenüber verwies die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung darauf, dass ein solches Schreiben bei der belangten Behörde nicht vorhanden sei. Sie legte eine an den Bw gerichtete Ermahnung vom 9. Jänner 2002, VerkGe96-2-2002, vor. Diese Ermahnung wurde ordnungsgemäß abgefertigt und zugestellt. In dieser Ermahnung sind keine Textpassagen enthalten, die mit dem vom Bw vorgelegten Schreiben, welches dasselbe Aktenzeichen und dasselbe Datum trägt, vergleichbar wären.

Die Vertreterin der belangten Behörde legte eine weitere an den Bw gerichtete Ermahnung vom 9. Jänner 2002 vor. Diese Ermahnung trägt das Aktenzeichen VerkGe96-31-2002. Die zweite Seite dieser Ermahnung gleicht im Wesentlichen der zweiten Seite des vom Bw vorgelegten Schreibens, enthält aber zusätzlich den Hinweis, dass die belangte Behörde mit einer Geldstrafe vorgehen müsste, wenn die Frachtbriefe des Bw nach wie vor Mängel aufweisen und deshalb Anzeige erstattet würde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 bis 12 GütbefG hat der Frachtbrief den Namen und Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

Gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

5.1.1. Zum im bekämpften Straferkenntnis erhobenen Vorwurf, das behördliche Kennzeichen des mitgeführten Anhängers sei im Frachtbrief nicht eingetragen gewesen, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um einen holländischen Sattelanhänger handelt, der mit dem Deckkennzeichen ausgestattet war. Gemäß § 83 iVm § 49 Abs.3 KFG ist die Nummer des Deckkennzeichens mit dem Kennzeichens des Zugfahrzeuges ident. Das Kennzeichen des Zugfahrzeuges wurde nun - wenn auch in der nicht dafür vorgesehenen Spalte 23 des Frachtbriefes und ohne jeden weiteren schriftlichen Kommentar - im Frachtbrief eingetragen. Es kann daher nicht unterstellt werden, das Kennzeichen des Anhängers sei nicht eingetragen gewesen, zumal dieses - wie bereits ausgeführt wurde - ident war mit dem sehr wohl eingetragenen Kennzeichen des Zugfahrzeuges. Im Zweifel war davon auszugehen, dass das Kennzeichen des Anhängers noch den gesetzlichen Bestimmungen - sohin auch jenen des §17 Abs.6 GütbefG - entsprechend eingetragen war. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war folglich insoweit zu korrigieren.

5.1.2. Betreffend die fehlende Eintragung hinsichtlich der Nutzlast ist der Bw darauf hinzuweisen, dass im Bundesgebiet die geltenden österreichischen und europäischen Bestimmungen Anwendung finden. Im österreichischen Güterbeförderungsgesetz ist nun zwingend vorgeschrieben, dass die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers im Frachtbrief enthalten sein muss. Da diese unstrittig nicht eingetragen war, ist insoferne der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Eine Bestimmung, dass diese Angabe einem Zulassungsschein, einem Masterreport, einer Ship-Nr. etc. zu entnehmen sein muss, enthält das GütbefG nicht.

5.1.3. Weiters führte der Bw ins Treffen, dass es nicht erforderlich sei, die Firma M als nachgeordneten Frachtführer auf dem Frachtbrief einzutragen, da auf dem Frachtbrief ohnedies ein Frachtführer eingetragen gewesen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes über den Frachtbrief bzw. über den Inhalt des Frachtbriefes, Transparenz der Frachtvorgänge sowie eine korrekte, aussagekräftige Statistik gewährleisten sollen. § 17 Abs.3 Z10 Güterbeförderungsgesetz ist daher iSd Gesetzes so zu interpretieren, dass diese Bestimmung nicht nur zum Eintrag eines (einzigen) Frachtführers bzw. irgendeines Frachtführers bei einer Transportfolge verpflichtet, sondern zum Eintrag (auch) des jeweiligen aktuellen Frachtführers, d.h. jenes Güterbeförderungsunternehmers, der aktuell gewerbsmäßig die Fracht befördert. Sollte der aktuelle Frachtführer nicht für seine Eintragung sorgen, verstößt er somit gegen § 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz. Die M Speditions- und Lagerei GmbH. war nun unbestritten nachgeordnete - und damit aktuelle - Frachtführerin, weshalb auch sie als Frachtführer iSd § 17 Abs.3 Z10 Güterbeförderungsgesetz anzusehen ist. Da weder ihr Name noch ihre Anschrift im Frachtbrief enthalten waren, wurde gegen § 17 Abs.3 Z10 und Abs.4 Z3 Güterbeförderungsgesetz verstoßen.

Grundsätzlich wird festgestellt, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Speditions- und Lagerei GmbH. die angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Bw gab selber an, für diese Angelegenheit keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt zu haben.

5.2. Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

5.2.1. Der Bw brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er den Lenker über die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 17 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz belehrt und dieser auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er über die Frachtbestimmungen belehrt worden sei. Dabei ist einzuräumen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwenige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. dazu VwGH-Erkenntnis vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

Im vorliegenden Fall war nun zu berücksichtigen, dass der Fahrer G erst kurz vor der gegenständlichen Kontrolle in die Firma M als Fahrer eingetreten war. Sein erlernter Beruf ist Mechaniker. Er war ca. zehn Jahre Dachdecker, dann war er Gerüster, daraufhin sechs Wochen LKW-Fahrer. Der Bw musste daher davon ausgehen, dass er infolge dieser Umstände nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes über den Frachtbrief vertraut war und auch sonst über keine Erfahrungen im (internationalen) Güterverkehr verfügte. Dies bedeutet, dass der Belehrung und Ausbildung des Fahrers G besonderer Augenmerk geschenkt werden musste, zumal der Bw diesen unmittelbar nach dessen Eintritt in die Fa. M im internationalen Güterverkehr einsetzte. So vermag das Vorbringen des Bw, dem Fahrer eine Mappe, in der sich sämtliche fahrzeugbezogenen Papiere und auch ein Musterfrachtbrief befindet, überreicht zu haben, noch keine Entschuldigung zu begründen. Ebensowenig genügt es, - wie vom Bw behauptet wurde - die Kraftfahrer zu befragen, ob ihnen die Vorgangsweise und die praktikable Anwendung der Frachtbriefpflicht eindeutig klar sei oder ob es Fragen gäbe. Auch ist es in keiner Weise ausreichend, den Fahrer eine Bestätigung über die Belehrung unterschreiben zu lassen, soferne eine entsprechende Belehrung nicht tatsächlich erfolgt ist und glaubhaft gemacht wird. Gerade bei Fahrern, die - wie G - noch über keinerlei Berufserfahrung verfügen, müsste der Bw sicherstellen, dass das Ausfüllen eines Frachtbriefes auch tatsächlich geübt wird, insbesondere dann, wenn er gleich im internationalen Güterverkehr eingesetzt werden soll. Angesichts der vom Bw selbst angeführten Kompliziertheit der diesbezüglichen Bestimmungen und der in der Praxis wiederholt auftretenden besonderen Problematik beim Einsatz der Sattelanhänger der niederländischen Firma M, scheinen ansonsten Fehler geradezu vorprogrammiert. Daher lässt auch die Angabe des Zeugen G, ein Jugoslawe habe ihm im Betrieb erklärt, wie er das mit den Frachtbriefen handhaben müsse, keinen Rückschluss auf ein hinreichendes Belehrungssystem zu. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Bw vorgebrachte Betrauung des Herrn J mit einer nachträglichen Kontrolle der Frachtbriefe anlässlich der Ausstellung der Frachtrechnungen verbunden mit einer entsprechenden Berichtspflicht an den Bw vermag jedenfalls im Hinblick auf die Zeugenaussagen des Fahrers (keine Kontrollen und Belehrungen erinnerlich) und mangels konkreter Darlegungen in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Fall (zeitlich und inhaltlich) den Bw nicht zu entlasten.

Zudem hat der Fahrer G angegeben, er könne sich nicht erinnern, dass er beim Eintritt in die Firma über seine Pflichten, im Speziellen das Ausfüllen der Frachtbriefe, belehrt worden sei. Dies bestätigt den Eindruck, dass die vom Bw behauptete Belehrung wohl nicht sehr intensiv bzw. nicht geeignet war, einen unerfahrenen Lenker über das Ausfüllen eines Frachtbriefes aufzuklären.

Auch hat der Bw nicht veranschaulicht, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Fahrer zur Tatzeit bzw. davor vorgenommen wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein solches Kontrollsystem aber unerlässlich. Hiezu hat der VwGH auch ausgeführt, dass bloße stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um ein wirksames Kontrollsystem zu begründen. Da der Bw weder eine ausreichende Belehrung noch ein wirksames Kontrollsystem dargestellt hat, ist es ihm insoferne nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

5.2.2. Der Bw führte weiters ins Treffen, er habe (im Zusammenhang mit der Belehrung des Fahrers G) entsprechend dem Vorschlag der belangten Behröde gehandelt, sodass ein Verschulden nicht gegeben sei. Dabei bezog er sich auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 9. Jänner 2002, in dem ihm angeraten worden sei, jeden Kraftfahrer entsprechend zu instruieren und schriftlich bestätigen zu lassen, dass er von der Firma M auf die Bestimmungen des § 17 Güterbeförderungsgesetz im Zusammenhang mit den Eintragungen im Frachtbrief hingewiesen wurde. Eine solche "Bestätigung" wurde von G auch unterfertigt. Diese Bestätigung ist auf den 17. Februar 2003 - einen Zeitpunkt vor der gegenständlichen Güterbeförderung - datiert. Wie oben erörtert wurde, stellt eine solche vom Fahrer unterfertigte Bestätigung noch keinen Entschuldigungsgrund dar, wenn eine entsprechende Belehrung nicht erfolgte und glaubhaft gemacht werden kann.

Es ist einzuräumen, dass nach der stRsp des VwGH eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde einen Schuldausschließungsgrund darstellen kann (vgl VwGH vom 19.11.2002, 2002/21/0096).

In dem vom Bw vorgelegten Schreiben wird aber nicht - was rechtlich unzutreffend wäre - die Ansicht geäußert, es reiche aus, die Fahrer eine Bestätigung über die Belehrung unterschreiben zu lassen. Angesichts der Formulierung "... jeden Kraftfahrer entsprechend zu instruieren und ihn folgende Bestätigung unterschreiben zu lassen ..." bleibt vielmehr offen, wie die erwähnte Belehrung bzw Instruierung der Fahrer über den Frachtbrief im Einzelfall auszusehen hat. Schon insoferne zeigt sich, dass es sich hiebei um keine falsche Rechtsauskunft handelt, die einen Schuldausschließungsgrund darstellen könnte.

Abgesehen davon wird in weiterer Folge in keiner Weise Straffreiheit des Güterbeförderungsunternehmers bzw. des Bw in Aussicht gestellt, sondern lediglich angekündigt, dass die belangte Behörde einen Kraftfahrer, der die erwähnte Bestätigung unterschrieben habe und dennoch gegen die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes verstoße, entsprechend ins Gebet nehmen werde. Die Formulierung "ins Gebet nehmen" ist dabei unschwer so zu verstehen, dass die belangte Behörde die betreffenden Fahrer dahingehend befragen wird, ob sie ausreichend über die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes belehrt bzw. instruiert wurden. Aus diesem vorgelegten Schreiben ist daher nicht erschließbar, dass bei entsprechender Vorgehensweise a priori keine Strafbarkeit des Güterbeförderungsunternehmens gegeben sei bzw. eine Entlastung von der Kontroll- und Belehrungspflicht eintreten werde.

Überdies ist festzuhalten, dass das vom Bw vorgelegte Schreiben lediglich ein Konzept einer Ermahnung darstellt, welches nicht unterschrieben und abgefertigt wurde. Es existiert zwar eine unter dem Aktenzeichen VerkGe96-2-2002 abgefertigte und zugestellte Ermahnung vom 9. Jänner 2002. Diese enthält aber keine vergleichbaren Textpassagen.

Die - einen anderen Akt der Erstbehörde betreffende - an den Bw gerichtete Ermahnung vom 9. Jänner 2002, VerkGe96-31-2002, enthält zwar auf der zweiten Seite einen dem vom Bw vorgelegten Schreiben vergleichbaren Text, jedoch wird hier zusätzlich darauf hingewiesen, dass mit einer Geldstrafe vorgegangen werden müsste, wenn die Frachtbriefe nach wie vor Mängel aufweisen und deshalb Anzeige erstattet würde. Auch insoferne zeigt sich, dass die belangte Behörde keine Straffreiheit in Aussicht gestellt hat.

5.2.3. Im Speziellen wurde vom Bw noch vorgebracht, die fehlende Eintragung der Nutzlast des Anhängers sei nach den holländischen Fahrzeugpapieren nicht möglich gewesen und habe daher auch nicht eingetragen werden können, es sei eine Nutzlast eben gar nicht festgesetzt und eine solche könne daher denkunmöglich eingetragen werden. Dem ist entgegen zu halten, dass die höchste zulässige Nutzlast des Anhängers sicherlich ermittelbar gewesen wäre. Zwischen den Geschäftspartnern im internationalen Güterverkehr wird wohl regelmäßig besprochen oder vereinbart, welche Dimensionen ein zu übernehmender Anhänger hat. Daher werden durchaus entsprechende Informationen über die höchste zulässige Nutzlast eines solchen holländischen Anhängers verfügbar sein und problemlos in Erfahrung gebracht werden können. Andernfalls wäre es einem (nachgeordneten) Frachtführer ja unmöglich, eine Überladung zu bemerken und zu vermeiden. Der Bw hätte daher sicherstellen müssen, dass eben diese Informationen in Erfahrung gebracht werden. Dies wäre ihm auch zumutbar gewesen. Es ist dem Bw mit seinem einschlägigen Einwand nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

Der Bw hat die vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

5.3. Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen. Es wurde über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, die gemäß § 23 Abs.4 GütbefG bei einer solchen Verwaltungsübertretung 363 Euro zu betragen hat.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23.5.1991, Zl. 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. VwGH vom 15.12.1989, Zl. 89/09/0100).

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus der Tatsache, dass der Bw eine absolute und nicht nur eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit aufweist (die gleichzeitig beim Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind noch nicht rechtskräftig), kann auf ein rechtskonformes Verhalten geschlossen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG bedeuten (VwGH vom 20.9.2000, Zl. 2000/03/0046), sodass eine außerordentliche Milderung der Strafe nicht vorgenommen werden kann. Zusätzliche Milderungsgründe, welche ein Vorgehen nach § 20 VStG rechtfertigen würden, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch die entsprechende Einschränkung des Schuldspruches ermöglicht noch nicht ein Vorgehen nach § 20 VStG. So hat sich infolge dieser Einschränkung zwar der Unrechtsgehalt der vom Bw zu verantwortenden Verwaltungsübertretung reduziert, dieser ist aber nach wie vor so hoch, dass keinesfalls von einem Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden kann.

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II.:

Der Kostenabspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet (vgl. dazu auch VwGH-Erkenntnis vom 30.8.1991, Zl. 91/09/0022).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid st kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Kontrollpflicht bei Frachtbriefausfüllung durch den Fahrer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 23.09.2009, Zl.: 2004/03/0144-7

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