Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110468/4/Li/Ta

Linz, 15.07.2003

 

 

 VwSen-110468/4/Li/Ta Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der Frau E H, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Mai 2003, VerkGe96-108-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:
 
 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
 

§§ 63 Abs. 5 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Mai 2003, VerkGe96-108-2002, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.454 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs. 3 iVm § 23 Abs. 1 Zi. 6 bzw. § 23 Abs. 4 2. Satz Güterbeförderungsgesetz BGBl. 593/1995 iVm Art 1 Abs. 1 lit.a EG-VO 3298/94 idF EG-VO 2012/2000 verhängt. Überdies wurde die Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

Der Bw wurde vorgeworfen, sie hätte es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma K H, P, S, somit als Verantwortliche im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden, da festgestellt wurde, dass am 2.9.2002 um 17.20 Uhr auf Höhe Grenzkontrollstation H mit dem Sattelzugfahrzeug (zugelassen auf die Fa. K H, P, S 1) eine Transitfahrt durchgeführt wurde, obwohl keine Ökopunkte entrichtet worden wären.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 30. Mai 2003 persönlich zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Juni 2003 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Entscheidung hat durch ein Einzelmitglied zu erfolgen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, VerkGe96-108-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entfallen.

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Aufgrund des im Akt befindlichen Zustellnachweises wurde der Bescheid am Freitag, 30. Mai 2003 der Bw persönlich zugestellt. Ab diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG daher am 13. Juni 2003. Spätestens bis zum Ablauf dieses Tages hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen. Die Berufung wurde im ggst. Fall am 16. Juni 2003 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung (Seite 3 des Straferkenntnisses) wurde die Berufung verspätet eingebracht. In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 1. Juli 2003 nochmals die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, einlangend bis 11. Juli 2003, eingeräumt. Diese Frist ist ungenützt verstrichen, die Berufung war daher gemäß § 24 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass darauf inhaltlich eingegangen werden konnte. Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung der Behörde nicht zukommt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

 

Dr. Linkesch

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