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VwSen-110469/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 19.01.2004

 

 

 VwSen-110469/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 19. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des E S, vertreten durch die Masseverwalter Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Mai 2003, VerkGe96-5-2003, wegen mehrerer Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51c VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber E S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 4) Art.1 Abs.1 lit.a bis d Verordnung Nr. 3298/94 und 1524/96 der Europäischen Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, Abl. Nr. L190 vom 31.7.1996, Seite 0013-0019 iVm §§ 9 und 23 Abs.1 Z9 und Z3 letzter Satz Güterbeförderungsgesetz - GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idgF für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) bis 4) in der Höhe von je 1.453 Euro, unter Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) bis 4) je 67 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 581,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber, welcher im Standort S, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit den österreichischen Kennzeichen

1. am 27.9.2002 um 16.40 Uhr bei der Grenzeintrittsstelle Brennerpass, Grenzaustrittsstelle Kiefersfelden um 18.36 Uhr

2. am 02.10.2002 um 12.31 Uhr bei der Grenzeintrittsstelle Brennerpass, Grenzaustrittsstelle Kiefersfelden um 15.25 Uhr

3. am 18.10.2002 um 08.25 Uhr bei der Grenzeintrittsstelle Suben,

4. am 18.10.2002 um 20.57 Uhr bei der Grenzeintrittsstelle Walserberg, Grenzaustrittsstelle Suben am 19.10.2002 um 00.43 Uhr und

5. am 18.10.2002 um 17.34 Uhr bei der Grenzeintrittsstelle Brennerpass, Grenzaustrittsstelle Steinpass um 20.28 Uhr, wiederum um 20.57 Uhr bei der Grenzeintrittsstelle Walserberg, Grenzaustrittsstelle Suben am 19.10.2002 um 00.43 Uhr

jeweils eine Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr, für welche Ökopunkte benötigt werden, durchgeführt hat, ohne für die einzelnen Fahrten nach Pkt. 1.-4.

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkte für die betreffende Fahrt oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" (ecotag) bezeichnet wird oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist,

mitgeführt zu haben, obwohl laut Artikel 1 Abs.1 lit.a) bis d) der EU-Verordnung 3298/94 und 1524/96 der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

Gemäß § 9 Abs.3 hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer sogenannten "Blackliste" erwiesen sei, dass Lenker des Bw die im Spruch näher bezeichneten gewerbsmäßigen Güterbeförderungen durchgeführt haben ohne dass dabei die vorgeschriebenen Ökopunkte abgebucht worden seien. Weiters wurde Art.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF Verordnung (EG) Nr. 1524/96 näher dargelegt.

Bezüglich der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde vorgebracht, dass Milderungs- als auch Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen seien, weshalb mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte, um den Bw von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen in Hinkunft abhalten zu können. Von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe wurde Abstand genommen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass sämtliche verfahrensgegenständliche Lkw mit einem ecotag-Gerät ausgestattet seien. Der Bw habe regelmäßig monatlich den jeweiligen Ökopunktestand in der Art und Weise abgefragt, indem entweder er oder seine Gattin bei der Wirtschaftskammer unter Angabe seiner Frächternummer anriefen und darauf der jeweilige Ökopunktestand entweder per E-Mail oder im Faxwege mitgeteilt wurde. Dieses Abfragesystem sei jedoch über die Sommermonate 2002 umgestellt worden und stand sohin für den Bw nicht zur Verfügung. Aufgrund dessen konnte für die Monate Juli, August, September und Oktober vom Bw keine Abfrage getätigt werden und bestand auch keine andere Möglichkeit diesbezüglich Kenntnis zu erlangen. Erst Ende Oktober 2002 sei die Systemumstellung erfolgt. Ende Oktober sei dem Bw von der Wirtschaftskammer eine Internetadresse samt Zugriffscode für die Abfrage des Ökopunktestandes bekannt gegeben worden. Im gegenständlichen Zeitraum, nämlich von 27.9.2002 bis 18.10.2002 habe die Abfrage überhaupt nicht funktioniert, sodass er, um seine wirtschaftliche Existenz nicht zu gefährden, die verfahrensgegenständlichen Güterbeförderungen ohne Wissen des konkreten Punktestandes durchgeführt habe. Nur durch das mangelhafte bzw nicht funktionierende Abfragesystem sei es möglich gewesen, dass der Bw - ohne davon Kenntnis zu erlangen - zu wenige Ökopunkte zur Verfügung gehabt habe. Die Übertretungen seien dem Bw daher nicht subjektiv vorwerfbar, sodass das erforderliche Verschulden des Bw nicht vorgelegen sei und die Strafen nicht hätten verhängt werden dürfen.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse wird ausgeführt, dass seit 27.1.2003 über das Vermögen des Bw das Konkursverfahren eröffnet wurde. Das von der belangten Behörde angenommene Einkommen wird daher vom Bw nicht erreicht.

Überdies wird noch vorgebracht, dass beim Bw der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zum Tragen kommen müsse. Es werde sohin beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gänzlich einzustellen, in eventu die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen oder ganz nachzusehen.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 zweite Alternative VStG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich ist, wurde darin dem Bw zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber (gemeint wohl als Unternehmer) zu verantworten, dass Lenker an den im Spruch näher bezeichneten Tattagen Transitfahrten im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr durchgeführt haben, ohne für die einzelnen Fahrten gemäß die in Art.1 Abs.1 lit.a bis d der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 und 1524/96 geforderten Unterlagen bzw ecotag-Gerät mitgeführt zu haben, obwohl der Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges im Hoheitsgebiet Österreich diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

Im Anschluss daran wurde noch § 9 Abs.3 GütbefG wie folgt zitiert.

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Somit ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde diese Bestimmung als übertreten angesehen hat, wenngleich sich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht näher darüber auslässt.

 

Wie bereits aus § 9 Abs.3 GütbefG ".... Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert ..." entnommen werden kann, trifft die Verpflichtung des "Mitführens" und "Aushändigens" der in Art. 1 Abs.1 lit.a bis d angeführten Unterlagen den Fahrer und nicht den Unternehmer.

Der Unternehmer wiederum hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und, wenn ein Umweltdatenträger benützt wird, sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Eine Verletzung dieser, den Unternehmer treffenden Verpflichtungen wurde nicht angelastet.

 

Das im Tatvorwurf angelastete Verhalten korrespondiert sohin aber nicht mit der als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführten Bestimmung des GütbefG.

 

Aus diesem Grund vermögen die dem Bw zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen zu bilden, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

 

Bemerkenswert erscheint auch, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fünf Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden, jedoch lediglich vier mit einer Geldstrafe behängt wurden. Zudem ist die Strafnorm im angefochtenen Straferkenntnis unvollständig zitiert.

 

Da der Berufung Folge zu geben war, war auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz nicht näher einzugehen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 

 
 
 

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