Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110470/13/Kon/Sta

Linz, 30.01.2004

 

 VwSen-110470/13/Kon/Sta Linz, am 30. Jänner 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des I Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. Juni 2003, VerkGe96-11-1-2001, wegen Übertretung des Güterbeförderungs-gesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 erster Halbsatz VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber I Z (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Z I. (Unternehmer) mit dem Sitz in D, und haben es als solcher veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen , Herr I B, am 16.01.2003 um 00.15 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Suben, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234093709 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird ("bilateraler Verkehr"), sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Aktenlage nach erwiesen sei, dass der verfahrensgegenständliche Lkw-Lenker den im Spruch angeführten gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für den Ökopunkte benötigt wurden, durchgeführt habe.

Ebenso stehe fest, dass im verfahrensgegenständlichen Lkw ein als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen wäre. Dieses habe jedoch keine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil es auf eine nichtpunktepflichtige Fahrt eingestellt gewesen wäre.

 

Aufgrund dieses Sachverhalts stehe fest, dass der Bw den Fahrer nicht darüber belehrt habe, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

Von einer solchen Belehrung könne nämlich nur dann gesprochen werden, wenn mit gutem Grund erwartet werden könne, dass dadurch die Einhaltung der Ökopunkte gewährleistet sei. Die Angaben des Bw, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass er den Fahrer nicht entsprechend belehrt habe, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass er der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen sei.

 

In seiner gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Bw gegen seine Bestrafung ein, dass die Auffassung der belangten Behörde insofern nicht nachvollziehbar sei, als eine noch so intensive und genaue Belehrung nicht ausschließe, dass der Fahrer einen Fehler mache. Davor schützen auch, wie von der belangten Behörde gefordert, immerwiederkehrende Belehrungen bzw. schriftliche Unterlagen im Fahrzeug, welche Handhabung des Ökopunktegerätes dokumentierten.

Im Übrigen sei von den Kontrollorganen überhaupt nicht überprüft worden, ob sich solche Dokumente im Fahrzeug befänden oder nicht, weshalb sich die belangte Behörde auf einen solchen Mangel nicht zu stützen vermöge.

Wenn die belangte Behörde ihren Schuldspruch darauf stütze, dass er (der Bw) keine Angaben darüber getätigt habe, wie lange der beanstandete Fahrer bereits in seiner Firma beschäftigt gewesen sei bzw. wie viele Transitfahrten dieser durch Österreich bereits durchgeführt habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass man natürlich nach 99 ordnungsgemäß durchgeführten Transitfahrten an einen Frachtunternehmer wie ihn die Frage stellen könne, warum er denn nicht vor der 100sten Fahrt seinen Fahrer neuerlich belehrt habe. Dessen ungeachtet sei es auch notorisch, dass schon seit längerem Fahrer durch die entsprechenden Frachtführer ordnungsgemäß geschult würden.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat der Unternehmer den Fahrer weiters darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

Zunächst ist aufzuzeigen, dass die im Tatvorwurf behauptete unterbliebene Fahrerbelehrung als Teil des objektiven Tatbestandes der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung von der Strafbehörde zu beweisen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens des Lenkers I B als Zeugen anberaumt, zu der jedoch niemand erschienen ist. Zu bemerken ist hiebei, dass eine Ladung des türkischen Staatsangehörigen, sich in der Türkei aufhaltenden, H K zur anberaumten Verhandlung auch nicht erzwingbar gewesen wäre.

 

Aus der Aktenlage insbesondere auch aus der Anzeige der Zollwacheabteilung Achleiten/MÜG vom 31.1.2003 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Lenker I B gegenüber den Kontrollorganen Angaben getätigt hätte, denen zufolge der Bw es unterlassen habe, ihn darüber zu belehren, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Nach den Angaben in der Anzeige ist auch auszuschließen, dass der Lenker vom Bw den Auftrag erhalten habe, die Fahrt ohne Ökopunkte vorzunehmen.

 

Aufgrund dieser Sach- und Beweislage erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht für möglich, die dem Bw angelastete Tat als erwiesen erachten zu können.

 

Aus diesen Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von jeder Beitragskostenpflicht befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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