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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110471/11/Kon/Rd/Ni

Linz, 11.03.2004

 

 

 VwSen-110471/11/Kon/Rd/Ni Linz, am 11. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des W H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J K und Dr. C H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 17. Juni 2003, VerkGe96-28-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Kennzeichen des Sattelanhängers wie folgt berichtigt wird:

 

II. Der Bw hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 Euro, zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 19 und § 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber W H (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 7 Abs.1 und § 9 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz - GütbefG, BGBl.Nr. 593 idgF sowie iVm Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.4, 3. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie veranlassten als Unternehmer den Lenker A W mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger KZ: eine Güterbeförderung von Deutschland nach Österreich durchzuführen, ohne dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt und Inhaber einer Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG sind.

Der grenzüberschreitende gewerbliche Verkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegenen Wegstrecken unterliegt einer Gemeinschaftslizenz und stellt diese Gemeinschaftslizenz die Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG dar (Z.1). Diese Lizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und ist eine beglaubigte Abschrift bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. Bei der Kontrolle des Fahrzeuges am: 13.2.2003, um: 11.10 Uhr, an folgendem Ort: Innkreisautobahn A8, aus Richtung BRD/Suben kommend, Abkm 49,600, Parkplatz Grübl, Gemeinde Peterskirchen, Bezirk Ried i.I. wurde festgestellt, dass der Lenker nur eine Kopie, nicht jedoch die beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Anzeige des LGK für vom 16.2.2003 erwiesen sei, dass der Bw nicht dafür Sorge getragen habe, dass anlässlich der gewerbsmäßigen Güterbeförderung am 13.2.2003 um 11.10 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt und dabei keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei, da lediglich eine Kopie der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt worden sei.

Die Abstandnahme von der Vernehmung des Lenkers A W wurde damit begründet, dass aufgrund der Angaben in der Anzeige unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" ausgeführt sei, dass mit dem Bw telefonisch Kontakt aufgenommen wurde - was im Übrigen nicht zum Regelfall gehört - und dabei wurde angegeben, "nicht gewusst zu haben, dass er dem Fahrer eine beglaubigte Abschrift im Original mitgeben müsse. Er habe eine Gemeinschaftslizenz für dieses Sattelkraftfahrzeug. Diese würde er in seiner Firma aufbewahren, damit diese nicht verloren ginge." Diese Angaben seien zum Zeitpunkt der Kontrolle des Meldungslegers festgehalten worden und konnten auch zeugenschaftlich bestätigt werden. Zudem habe die Behörde gemäß § 45 Abs.2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Die Einvernahme des Lenkers als Zeuge konnte daher insofern unterbleiben, als ein Zeuge nur insofern Angaben darüber machen kann, was er wahrgenommen habe. Er könne sohin lediglich aussagen, dass ein Telefonat stattgefunden habe, was im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wurde, jedoch nicht, was der Inhalt dieses Gespräches war. Für den Fall, dass neben der Kopie auch eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden wäre, hätte der Lenker wohl diese vorgezeigt.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, Besitz eines Einfamilienhauses zur Hälfte sowie von keinen Sorgepflichten mangels konkreter Angaben ausgegangen. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe haben sich aus dem Verfahrensakt nicht ergeben und waren daher auch nicht zu berücksichtigen.

 

Im Vorlageschreiben wurde seitens der belangten Behörde noch bemerkt, dass der Lenker anlässlich der Kontrolle keine beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz vorweisen konnte, sondern nur eine Fotokopie. Aus diesem Grunde habe RI G mit dem Bw ein Telefonat geführt, wobei der Gendarmeriebeamte am 9.5.2003 als Zeuge glaubwürdig ausgeführt habe, dass der Bw nicht gewusst habe, dass die Abschrift beglaubigt sein müsse. Es sei daher völlig unklar, wozu der Zeuge wieder eine Aussage hätte machen können, die zur Richtigstellung des Sachverhaltes geführt hätte, da ja bekannt gewesen sei, dass die beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz nicht im Fahrzeug war. Vom Bw sei bisher nur behauptet worden, dass eine beglaubigte Abschrift vorhanden sei, vorgelegt bzw eine Kopie, auf welche die Beglaubigung vor dem 13.2.2003 ersichtlich ist, wurde sie der belangten Behörde jedoch nicht.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bw von Beginn an des Verfahrens gleich verantwortet habe, nämlich insofern als er stets darauf verwiesen habe, dass der Lenker im Fahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitgehabt habe, da in den Fahrzeugen stets solche sowie Kopien vorhanden seien.

Als Beweis dafür sei mehrfach die Einvernahme des Lenkers A W beantragt worden, welcher zur Entlastung beitragen hätte können, da dieser sicherlich das Vorbringen des Bw bestätigt hätte. Die belangte Behörde habe jedoch das Beweisanbot aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen zurückgewiesen.

Es sei nämlich unrichtig, dass der Zeuge zum Beweisthema keine Angaben hätte machen können. Es gehe hier nicht primär darum, was zwischen dem Bw und dem Gendarmeriebeamten im Telefonat besprochen worden sei, sondern vielmehr darum, dass der Lenker eine beglaubigte Abschrift bei sich gehabt habe und dies auch bestätigen könne. Herr W ist seit 31.3.2003 nicht mehr im Betrieb beschäftigt, weshalb der Vorhalt der belangten Behörde, dass dieser in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Bw stehe, weggefallen sei. Da nur dieser eine Beweisantrag gestellt und diesem nicht stattgegeben wurde, ergibt sich sohin, dass das Verfahren und gleichfalls das Beweisergebnis fehlerhaft war. Wäre dem Beweisantrag stattgegeben worden, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderlichen Nachweise im Fahrzeug vorgelegen seien und daher der Tatvorwurf ins Leere gegangen wäre.

Zudem wird die Strafhöhe angefochten. Die belangte Behörde hätte vielmehr mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen finden müssen, da der Bw unbescholten ist.

 

Für den 25. Februar 2004 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher der Rechtsvertreter des Bw, der Vertreter der belangten Behörde, der Zeuge A W und RI G als Meldungsleger erschienen sind, wobei von der Einvernahme des Meldungslegers mit Einverständnis beider Parteien Abstand genommen wurde.

 

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Anlässlich der oa Verhandlung wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker W angegeben, dass ihm die gegenständliche Kontrolle noch erinnerlich sei. Er habe kurz vor der Abfahrt noch mit dem Bw gesprochen. Er habe sich vor Abfahrt nicht mehr vergewissert, ob sich die Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug befindet. Ca. eine halbe Stunde nach Grenzübertritt sei es zur gegenständlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle gekommen, wobei er den Führerschein, den Zulassungsschein und die Kopie der Gemeinschaftslizenz den Kontrollbeamten ausgehändigt habe. Im Zuge dieser Amtshandlung sei es zur Kontaktaufnahme mit dem Bw gekommen. Dabei habe er dem Bw mitgeteilt, dass er wegen einer Lenkzeitüberschreitung und wegen der fehlenden beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz beanstandet worden sei. In der Folge habe er das Handy dem einschreitenden Gendarmeriebeamten übergeben und habe dieser mit dem Bw gesprochen. Den genauen Inhalt des Gespräches zwischen dem Bw und dem Gendarmeriebeamten konnte er nicht wahrnehmen, zumal er sich in einer Entfernung von etwa 2 m zum Gendarmeriebeamten befunden habe. Er habe den Bw schon des Öfteren darauf aufmerksam gemacht und auch gefragt, ob es denn tatsächlich ausreiche, eine Kopie der Abschrift der Gemeinschaftslizenz mitzuführen und nicht das Original. Der Bw habe ihm versichert, dass mit der Kopie das Auslangen gefunden werde. Unrichtig sei jedoch das Vorbringen des Bw, wonach er eine beglaubigte Abschrift mitgeführt, jedoch aus Nervosität dem Gendarmeriebeamten nicht ausgehändigt hätte.

Der Zeuge ist seit ca. einem Jahr nicht mehr bei der Firma des Bw beschäftigt; er sei kurz nach dem Vorfallstag aufgrund von Differenzen betreffend die Einhaltung von Lenkzeiten gekündigt worden.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 vom 26.3.1992 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz, wobei gemäß Art.3 Abs. 4 eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Unbestritten ist, dass am 13.2.2003 gegen 11.10 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Deutschland nach Österreich durchgeführt wurde. Bei dieser Fahrt wurde anstelle einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz lediglich eine Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Dies wurde auch vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker W, welcher bei der eingangs angeführten Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck machte, nicht in Abrede gestellt. So brachte dieser auch schlüssig und nachvollziehbar dar, dass es ihm unmöglich war, den Inhalt des Gespräches zwischen dem Bw und dem Meldungsleger wahrzunehmen, zumal bei dem Gespräch einerseits keine Freisprechanlage verwendet wurde und andererseits zwischen ihm und dem Meldungsleger der Abstand zu groß war, um Wahrnehmungen zu machen. Sohin war es dem Lenker verwehrt, eine Aussage dahingehend, den in der Anzeige unter der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" angeführten Wortlaut, nämlich "... nicht gewusst zu haben, dass er dem Fahrer eine beglaubigte Abschrift im Original mitgeben müsse", zu tätigen.

Diesbezüglich kann einem Gendarmeriebeamten grundsätzlich nicht unterstellt werden, dass dieser Sachverhalte zur Anzeige bringt, die nicht der Wahrheit entsprechen. Da es im gegenständlichen Fall zu einer - was nicht der Regelfall ist - persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Bw gekommen ist, wurden die Rechtfertigungsgründe des Bw auch zugleich in die Anzeige aufgenommen.

 

Durch das diesbezügliche Aufmerksammachen im Vorfeld durch den Zeugen W einerseits aber auch durch die Aussage des Meldungslegers im Zuge der Anzeigelegung andererseits muss der Schluss gezogen werden, dass dem Bw bewusst gewesen ist - dafür spricht zudem auch die Aussage in der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.4.2003 - , dass er dem Fahrer nur eine - unzureichende - Kopie für die gegenständliche Fahrt mitgegeben hat.

 

Als Unternehmer, der an einer ordnungsgemäßen Einhaltung der Bestimmungen des GütbefG interessiert ist, hätte ihm bekannt sein müssen, dass eine Kopie der Gemeinschaftslizenz nicht ausreichend ist. Dem Vorbringen des Bw durch die Herstellung von Kopien einem eventuellen Diebstahl der beglaubigten Abschrift und die dadurch für ihn entstehenden Schwierigkeiten vorzubeugen, kann ihn nicht entlasten, zumal dieser hypothetische Fall keine eindeutige gesetzliche Bestimmung außer Kraft zu setzen vermag.

 

Vom Bw wurde in seinen schriftlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass er im Besitze von Gemeinschaftslizenzen bzw beglaubigten Abschriften derselben sei. Es wurde jedoch - weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat - von ihm unterlassen, diese auch vorzulegen.

 

Dem Bw ist - wie die obigen Ausführungen gezeigt haben - weder in seinen schriftlichen Ausführungen noch durch die Zeugenaussage des Lenkers gelungen, einen Entlastungsbeweis darzubringen, der ihn von seinem schuldhaften Verhalten befreien würde, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen war.

 

 

Bezüglich Strafbemessung wird ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm Abs.4 GütbefG reicht der Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und erscheint dem Oö. Verwaltungssenat überdies geboten, um den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Dazu kommt noch, dass es aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich erscheint, bei derartigen Delikten - insbesondere, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen - nicht nur mit der Mindeststrafe vorzugehen.

 

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, weshalb sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Laut Aktenlage war dem Bw der nicht unwesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zuhalten, doch war dieser Umstand alleine nicht geeignet, um von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch zu machen; ebenso verhielt es sich mit § 21 Abs.1 VStG, zumal die hiefür erforderlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht erfüllt wurden.

Somit war auch hinsichtlich der Strafe das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Die Spruchkorrektur hatte gemäß § 66 Abs.4 iVm § 62 Abs.4 AVG zur Behebung eines offenkundigen Schreibfehlers zu erfolgen.

 

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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