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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110472/6/Li/Rd

Linz, 21.08.2003

 

 

 VwSen-110472/6/Li/Rd Linz, am 21. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des V.C., D-A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. April 2003, VerkGe, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. April 2003, VerkGe-, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG 1995, BGBl.Nr. 593 idF BGBl. I Nr. 32/2002, verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der F. Trans International Transport GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in A., Deutschland, veranlasst habe, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, Herr K.Ö., am 30.11.2002 um 8.45 Uhr auf der Innkreisautobahn A8 bei Straßenkilometer 75,400, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei, Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten gewesen seien, durchgeführt habe. Er habe dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("Ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234168884 so eingestellt gewesen sei, dass ersichtlich gewesen sei, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt werde, sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeuges gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entsprechen, ermöglicht worden sei.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht - jedoch in unzulässiger Form - Berufung eingebracht, in welcher der Bw vorbringt, den verfahrensgegenständlichen Fahrer insoweit belehrt zu haben, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Weiters teilte er mit, dass er das Straferkenntnis der belangten Behörde nicht annehmen und mitteilen werde, wo der genannte Fahrer seine Anschrift habe, damit ihm das Straferkenntnis zugesandt werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG kann sich die Partei zwar auch durch eine eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen, hat aber diesfalls eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht vorzulegen.

 

4.1. Bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding hat der Bw rechtzeitig Berufung, welche im Briefkopf den Schriftzug "...GmbH Internationale Transport Spedition Frachtvermittlung und Lagerung", aufweist, mit nachstehendem Inhalt, eingebracht:

 

"Betrifft: Straferkenntnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erheben wir Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 28.04.2003

 

Wir haben den Fahrer belehrt welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökpunktverordnung zu treffen hat.

Deshalb werden die Straferkenntnis nicht annehmen, und werden Ihnen mitteilen.

Wo der Fahrer wohnt damit Sie Ihm eine Straferkenntnis schicken

Mit freundlichen Grüßen

 

Stampiglie der oben genannten Firma".

 

4.2. Gemäß § 13 Abs.4 AVG kann die Behörde, wenn ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufweist, und sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift auftragen, und zwar mit der Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr behandelt wird.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Berufung des Bw keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift aufwies, wurde er mit Schreiben vom 17. Juli 2003 eingeladen, er möge nach Entsprechung des Auftrages gemäß § 13 Abs.4 AVG die Berufung wieder an den Oö. Verwaltungssenat retournieren.

 

Die Aufforderung samt Original-Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat dem Bw an die Adresse "S-Straße, D - A-" zuzustellen versucht.

Gegenständliches Schriftstück wurde jedoch mit dem Postvermerk "Lagerfrist abgelaufen, nicht abgeholt" an den Oö. Verwaltungssenat retourniert, weshalb das oa Schreiben neuerlich am 4.8.2003, jedoch an die Adresse "V.C., p.A. F.C. Trans GmbH, Straße, D- A.", abgesandt wurde.

 

Im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Abschnitt IV, Zustellungen
(Art. 10 bis 13) ist angeführt, dass gemäß § 9 Abs.2 der Deutschen Postdienstverordnung vom 24. Juni 1991, d. BGBl. I, S. 1372, eingeschriebene Briefe, auch solche mit Rückschein, neben dem Empfänger auch an den Ersatzempfänger, das sind die Angehörigen in der Wohnung oder in dem Geschäft angestellte Personen sowie in der Wohnung angetroffene Personen, ausgefolgt werden können.

 

Im Falle der Inanspruchnahme dieser nach den internationalen Postvorschriften zulässigen Versendungsform bewirkt die Unterschrift des Empfängers oder des Ersatzempfängers auf dem Rückschein nach deutschem Recht eine wirksame Zustellung des Schriftstückes.

 

Da das Schriftstück des Oö. Verwaltungssenates von einer/einem Bediensteten der Firma .. GmbH laut Vermerk am Postrückschein am 7.8.2003 übernommen wurde, wurde sohin der Mängelbehebungsauftrag rechtswirksam zugestellt.

 

Der Bw kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach, da offensichtlich nicht er, sondern eine Person mit der Unterschriftsklausel "i.A. S.", deren Funktion dem Oö. Verwaltungssenat unbekannt ist, die Original-Berufung unterzeichnete.

 

Da der Bw weder die Berufung eigenhändig unterschrieben noch eine Vollmacht, welche die Zeichnungsberechtigung für "S." in seinem Namen beurkundet hätte, vorgelegt hat, war die Berufung wegen nicht behobenen Formmangels als unzulässig zurückzuweisen. Sollte die Person "S." die Berufung jedoch für die ..GmbH eingebracht haben, wäre die Berufung ebenfalls, und zwar mangels Parteistellung zurückzuweisen, weil der Adressat des angefochtenen Straferkenntnisses die physische Person V.C. und nicht das genannte Unternehmen ist, dem kein Berufungsrecht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Linkesch

 

 
Beschlagwortung:
Berufungslegitimation, keine; Zustellung am Arbeitsplatz in Deutschland

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