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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110473/4/Kon/Rd/Ni

Linz, 25.11.2003

 

 

 VwSen-110473/4/Kon/Rd/Ni Linz, am 25. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des K G, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Juni 2003, VerkGe96-42-1-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 
Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iZm 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl.Nr. 593/1995 idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 726,50 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 72,65 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G J Service GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in D, S, am 27.02.2003 gegen 14.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75,400, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: G Transport GmbH, S, Lenker: K G, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (7.641 kg Papierwaren) von G (Österreich) mit einem Zielort in Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt".

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in obiger Angelegenheit zeigen wir ausweislich der in Mehrfertigung beiliegenden Vollmacht die Interessenvertretung der Firma G J Service GmbH an.

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin legen wir gegen den Straferkenntnis-Bescheid vom 18.06.2003, zugestellt am 25.06.2003, fristgerecht Berufung ein.

Antrag und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorenthalten.

Mit freundlichen Grüßen

L. M

Rechtsanwalt".

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Bw wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 gemäß § 13 Abs.3 AVG eingeladen, die Berufung dahingehend zu ergänzen, dass für die Berufungsbehörde erkennbar ist, aus welchen konkreten Gründen das angefochtene Straferkenntnis nicht gerechtfertigt ist. Als Frist hiefür wurden dem Bw zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 31. Oktober 2003 von einer Angestellten der Rechtsanwaltskanzlei übernommen und begann mit Ablauf dieses Tages die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 14. November 2003.

 

Bis am heutigen Tag wurde vom Bw die in der Aufforderung vom 27. Oktober 2003 geforderte Begründung der Berufung nicht nachgereicht, weshalb sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig erweist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 

 

 

Beschlagwortung:

Unzulässig weil kein begründeter Berufungsantrag.

 

 
 

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