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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110476/2Kon/Rd/Ni

Linz, 16.03.2004

 

 

 VwSen-110476/2Kon/Rd/Ni Linz, am 16. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des P S, vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft B, K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. August 2003, VerkGe96-29-11-2003-Brot, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 290 Euro, zu leisten.


 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber P S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 9 Abs.1 GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Überdies wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 26.2.2003 von Organen des Zollamtes Weigetschlag eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die Strafe angerechnet. Die Bescheinigung über die vorläufige Sicherheit hat den Beleg, Block Nr. 048154, fortlaufende Zahl 19.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma , zu vertreten, dass am 26.2.2003 um ca. 12.00 Uhr mit dem Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 6 t und einer höchst zulässigen Nutzlast von über 3,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen sowie dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen, welche auf die Firma, zugelassen sind, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr von Herrn R S durchgeführt wurde, ohne dass Sie dafür gesorgt haben, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei der Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt wurden.

Am 26.2.2003 um 12.00 Uhr stellte sich der Lenker, Herr R S, beim Zollamt Weigetschlag zur Ausreiseabfertigung. Er deklarierte eine Leerfahrt und legte bei der Überprüfung der Genehmigung eine Dauergenehmigung mit der Nummer 91/2003, gültig nur für den Grenzzonenverkehr, vor. Außerdem wurde ein Frachtbrief mit der Nummer 6079319 vorgelegt. Dabei wurde festgestellt, dass eine Ladung Walzdraht (11 Rollen zu 22717 kg) um ca. 6.00 Uhr bei der Grenzübergangsstelle Wullowitz verzollt wurde. Als Entladestelle war im Frachtbrief Ansfelden/Haid, als Empfänger die Firma E W, genannt. Der Lenker hat in Ried entladen.

Da Ried außerhalb der Grenzzone liegt, ist für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze eine der in § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz angeführten Berechtigungen notwendig.

Sie haben somit als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass bei der am 26.2.2003 durchgeführten Güterbeförderung über die Grenze von Tschechien nach Österreich die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt wurden."

 

 

2. Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage eindeutig erwiesen sei, dass der Lenker am 26.2.2003 tatsächlich eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern über die Grenze getätigt und in Ried bei der Firma E W abgeladen habe. Dies sei sowohl aus dem vorliegenden Schaublatt als auch aus der Aussage des Herrn D, Angestellter der Firma E W erwiesen. Dadurch sei eine Fahrt im grenzüberschreitenden Güterverkehr durchgeführt worden, ohne dass der Lenker die hiefür erforderliche Genehmigung gemäß § 7 GütbefG vorlegen konnte. Dass eine Fahrt im grenzüberschreitenden Güterverkehr durchgeführt und dabei außerhalb der Grenzzone abgeladen worden sei, wurde vom Bw im Zuge des Verfahrens nicht bestritten. Der Bw gab an, dass es aufgrund der beiliegenden Skizze für einen Lenker bzw das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nicht ohne weiteres festzustellen gewesen sei, ob der Entladeort innerhalb oder außerhalb der Grenzzone ausfindig zu machen sei. Die belangte Behörde vertritt jedoch die Auffassung, dass es klar ersichtlich ist, dass sich Ried außerhalb der fett gekennzeichneten Grenzzone befindet.

Dass der Lenker gewusst habe, nicht in Ried abladen zu dürfen, kann aus der beim Zollamt Weigetschlag getätigten Aussage des Lenkers entnommen werden, der aber erst - konfrontiert mit dem Umstand, dass die Entladung in Ried aus dem vorliegenden Schaublatt zu entnehmen sei - zugab, außerhalb der Grenzzone abgeladen zu haben. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Lenker sehr wohl wusste, dass dies eine Übertretung darstelle, da Ried außerhalb der Grenzzone liegt. Wäre er sich einer Übertretung nicht bewusst gewesen, hätte er bei der Niederschrift angeben können, in Ried abgeladen zu haben. Dieser Vorhalt wurde jedoch erst - nach Konfrontation mit dem Schaublatt - von ihm eingestanden.

Der Bw habe als Entlastung lediglich angegeben, dass selbst für einen erfahrenen österreichischen Lkw-Fahrer sämtliche angegebenen Ladeorte nicht so einwandfrei einzuordnen seien, ob diese innerhalb oder außerhalb der Grenzzone liegen, sei dieser Irrtum jedenfalls relevant. Es träfe den Bw auch kein Verschulden an der Unkenntnis, da er zu Recht auf die von der Behördenseite ausgegebenen Urkunde vertraut habe. Seitens der belangten Behörde konnte nicht von einer Entlastung ausgegangen werden, da aus dem vorliegenden Plan sehr wohl ersichtlich sei, dass Ried außerhalb der Grenzzone liege.

Nach Abwägung der vorliegenden Umstände erscheine der belangten Behörde die verhängte Mindeststrafe als angemessen, zumal diese auch geeignet sei, den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen, zumal diese der Bw im Verfahren auch nicht korrigiert habe.

Bezüglich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit wurde noch vorgebracht, dass der Bw in Tschechien wohnhaft sei und sich die Strafverfolgung daher wesentlich erschwere. Die erfolgte Einhebung der vorläufigen Sicherheit sei zu Recht erfolgt, zumal zwischen der Republik Österreich und Tschechien kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe bestehe und daher umso mehr die Erfolglosigkeit bzw Unzulässigkeit der Vollstreckung gegeben sei.

 

 

3. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde.

Begründend wurde dabei ausgeführt, dass dem Bw von der CESMAD, der zuständigen Behörde in der tschechischen Republik, eine Planskizze ausgegeben worden sei, die der Orientierung ausländischer Lkw-Lenker in Österreich dienen solle. Diese Planskizze werde auch von österreichischen Behörden ausgegeben. Der Bw habe weiters angegeben, dass er nicht über ausreichende Ortskenntnisse in Österreich verfüge.

Die Behörde hätte, um ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nachzukommen aufgrund amtswegiger Wahrheitserforschungspflicht, welche auch bei Ungehorsamsdelikten bestehe, dahingehend ermitteln müssen, ob der Bw sich anhand der Planskizze orientieren könne. Dafür wäre die ergänzende Einvernahme des Bw und des Lkw-Lenkers Sasek Radan notwendig gewesen. Bei genauer Betrachtung der Planskizze ergebe sich nämlich, dass entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde der Entladeort nicht eindeutig als innerhalb bzw außerhalb der Grenzzone gelegen, erkennbar gewesen sei.

Bezüglich des Vorwurfs der belangten Behörde, nämlich dass der Bw nicht dafür Sorge getragen habe, dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung die hiefür erforderlichen Berechtigungen gemäß § 7 Abs.1 GütbefG während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden, zumal sich Ried eindeutig außerhalb der fett gekennzeichneten Grenzzone befindet, wird ausgeführt, dass bei genauer Betrachtung der Skizze festgestellt werde, dass Ried nicht einmal eingezeichnet ist. Es benötige somit schon hervorragender Ortskenntnisse, um Ried in der Skizze örtlich einzuordnen. Einem Ausländer diesbezüglich einen Vorwurf zu machen, übersteige den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen ausländischen Transportunternehmers bei weitem. Zudem sei den anlässlich der Amtshandlung getätigten Angaben des Lenkers Sasek Radan einerseits aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse - bei seiner Einvernahme wurde kein Dolmetsch beigezogen - und andererseits er diese auch nicht unterfertigt habe, kein besonderes Gewicht beizumessen. Sohin erhebe sich der Verdacht, dass Aussagen getätigt wurden, die vom Lenker in der Form nicht getätigt worden seien. Hinsichtlich der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass der Bw alles vorhersehbar Notwendige getan habe, um die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu garantieren. Der Bw habe, damit bei Transporten nicht die Grenzzone überschritten werde, die Auskunft der in Tschechien zuständigen Behörde eingeholt und sei ihm eine verbindliche Rechtsauskunft in Form der Planskizze erteilt worden. Diese Skizze werde auch von österreichischen Behörden für eine bessere Orientierung ausländischer Lenker ausgegeben. Er habe auf diese vertrauen können. Weitere Schritte zur punktgenauen Erhebung der Lage des Entladeortes seien dem Bw nicht zumutbar gewesen.

Abschließend wird zusammenfassend vorgebracht, dass sowohl die Folgen als auch das Verschulden - wenn überhaupt vorhanden - gering seien. Es lägen keine präventiven Gründe vor, die eine Bestrafung des Bw rechtfertigen würden. Es wird sohin beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen und den Bw zu ermahnen.

 

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

5. Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Aufgrund der Aktenlage steht als erwiesen fest, dass am 26. Februar 2003 um ca. 12.00 Uhr eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung durch den Lenker S R durchgeführt wurde. Anlässlich der Kontrolle durch Organe des Zollamtes Weigetschlag konnte festgestellt werden, dass es sich dabei um eine Leerfahrt gehandelt habe. Als Berechtigung konnte eine Dauergenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen Tschechien und Österreich mit der Nr. 91/2003, gültig bis 31.12.2003, beschränkt auf den Grenzzonenverkehr, sowie ein Frachtbrief mit der Nummer 6079319 auf dem der Absender Z A, und der Empfänger E W, eingetragen war, vorgelegt werden.

Aus dem Frachtbrief war weiters ersichtlich, dass die Ladung (11 Rollen Walzdraht zu 22.717 kg) um ca. 6.00 Uhr bei der Grenzübergangsstelle Wullowitz verzollt worden sei. Als Entladestelle war im Frachtbrief Ansfelden/Haid eingetragen. Wie sich jedoch aus den Aufzeichnungen des Schaublattes ergab, legte der Lenker von der Einreisestelle Wullowitz bis zur Entladestelle 140 km und von der Entladestelle zum Grenzübergang Weigetschlag 120 km zurück. Nach Rückfrage bei der Firma E W in durch die Kontrollorgane wurde eine Entladung des gegenständlichen Lkw um ca. 8.30 Uhr bestätigt.

Überdies wurde vom Lenker bei der Anhaltung den Kontrollorganen gegenüber ausgesagt, dass er von seiner Firma den Auftrag erhalten habe, nicht in Ansfelden/Haid - wie im Frachtbrief angeführt - abzuladen, sondern weiter nach Ried zu fahren und dort zu entladen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass Angaben, die in einem zeitlichen Nahbereich zum Geschehen getätigt werden, mehr Glauben zu schenken ist, als jenen nach einem länger verstrichenen Zeitraum. Untermauert wird diese Aussage auch dadurch, dass vom Bw im gesamten Verfahren nie in Abrede gestellt wurde, in Ried abgeladen zu haben.

 

Darüber hinaus verantwortet sich der Bw in seiner Berufung nunmehr damit, dass es für Lenker auf der von den tschechischen Behörden zur Verfügung gestellten Planskizze, welche den genauen Verlauf der Grenzzone mittels einer dickeren Linie kennzeichnet, nicht einfach zu erkennen sei, wo genau die Gültigkeit der Grenzzone endet. Als Beweis hiefür wurde eine Kopie dieser Planskizze in der Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung beigelegt und konnte in diese auch vom Oö. Verwaltungssenat Einsicht genommen werden.

 

Hiezu ist zu bemerken, dass auf dieser vorgelegten Skizze die Markierung der Grenzzone durch eine dickere Linie klar erkennbar ist. Zum einen darf von einem Lenker, der im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Gütertransportgewerbe eingesetzt ist, erwartet werden, dass er in der Lage ist, Straßenkarten zu lesen. Zum anderen besteht für einen Unternehmer schon von Gesetzes wegen die Verpflichtung, dass er die in seinem Betrieb tätigen Arbeitnehmer entsprechend dahingehend belehrt, wie sie sich bei Transporten im Grenzzonenverkehr zu verhalten haben. Anhängig gewesene Berufungsverfahren beim Oö. Verwaltungssenat weisen im Unternehmen des Bw darauf hin, dass diesbezüglich ein organisatorischer Mangel gegeben sein dürfte.

 

Anlässlich der Kontrolle wurde es vom Kontrollorgan verabsäumt, auch die Rückseite der Dauergenehmigung mit der Nr. 91/2003 zu kopieren, welcher Umstand für den Ausgang des Verfahrens nicht maßgeblich ist, zumal dem Bw das Original der Dauergenehmigung vorliegt. Die Dauergenehmigung ist mit einem Hinweis in deutscher und tschechischer Sprache versehen, dass auf der Rückseite jene österreichischen bzw tschechischen Bezirke bzw Gebiete angeführt werden, die in den Wirkungsbereich der Grenzzone fallen.

Ein Grenzzonenverkehr liegt im Übrigen dann vor, wenn die Belade- und Entladeorte innerhalb der nachstehend angeführten Bezirke bzw Gebiete liegen. Die Grenzzone umfasst auf dem österreichischen Gebiet die Verwaltungsbezirke Amstetten, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Mistelbach, Waidhofen/Thaya, Wien, Wien-Umgebung, Zwettl, Linz, Linz-Land, Melk, Freistadt, Perg, Rohrbach/Mühlkreis, Urfahr-Umgebung, Krems, Krems-Stadt, Tulln, Korneuburg, Gänserndorf, Mödling und Waidhofen/Ybbs.

 

Wie aus der Auflistung zu entnehmen ist, scheint der Bezirk Ried nicht auf und ist daher Ried nicht von der Grenzzonengenehmigung umfasst. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand insofern erfüllt, als er nicht dafür Sorge getragen habe, dass er dem Lenker die erforderliche Genehmigung, nämlich jene, deren Gültigkeit sich über den Grenzzonenverkehr hinaus erstreckt, mitgegeben habe. Das angefochtene Straferkenntnis war daher hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

Bezüglich der Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von 1.453 Euro bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von einem geringen Verschulden des Bw konnte seitens des Oö. Verwaltungssenates nicht ausgegangen werden, vielmehr musste Vorsatz angenommen werden, welcher Umstand als erschwerend zu werten war. Auch wenn dem Bw der Aktenlage nach der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten war, reichte diese Tatsache nicht aus, um die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) zu bewirken. Der durch die Umgehung eingetretene wirtschaftliche Vorteil war beim Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen und kam daher die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) von vornherein nicht in Betracht.

 

Der Strafrahmen des § 23 Abs.1 Z3 iVm § 23 Abs.4 GütbefG reicht - wie bereits oben ausgeführt - von 1.453 Euro bis 7. 267 Euro. Von der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe verhängt und erscheint diese auch dem Oö. Verwaltungssenat als tat- und schuldangemessen und überdies geeignet, um den Bw künftighin von der Begehung weiterer gleichartiger Delikte abzuhalten. Da den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw nicht entgegengetreten wurde, konnte auch der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit dieser ausgehen. Aus den oben angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Da die Berufung keinen Erfolg hatte, ist ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 290 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

6. Zum Verfallsausspruch ist anzuführen:

 

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3, 6 sowie Z8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden.

 

Hinsichtlich des Verfalls der vorläufigen Sicherheit stützt sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht auf § 37 Abs.5 VStG, wonach die Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist.

 

Die belangte Behörde geht von der Unmöglichkeit des Strafvollzuges aus. Begründend legt sie dar, dass ein Abkommen über den Strafvollzug mit Tschechien nicht besteht. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung mit Tschechien ist die Durchsetzung des Strafvollzuges, nämlich die Zwangsvollstreckung bzw die Aufforderung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich. Die Unmöglichkeit des Strafvollzugs ist somit erwiesen.

 

Zutreffend ist, dass durch die Namhaftmachung eines rechtsfreundlichen Vertreters nicht mehr von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgegangen werden kann, da eine Zustellung im Inland möglich wird. Allerdings ist die Vollstreckung der Strafe und sohin der Strafvollzug nur persönlich gegen den Beschuldigten möglich. Durch fehlende vertragliche Vereinbarungen kann ein Vollzug nicht durchgeführt werden (vgl. ua VwSen-110243/8/Kl/Rd vom 6.6.2002).

Der Verfallsausspruch war daher zulässig.

 

Da das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe vollinhaltlich zu bestätigen war, war auch der ausgesprochene Verfallsausspruch zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 

 
 
 

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