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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110477/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 22.03.2004

 

 

 VwSen-110477/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 22. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des G P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. August 2003, VerkGe96-60-2003-Em, wegen dem Erlag einer Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
 
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 37, 37a und 51c VStG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.8.2003, VerkGe96-60-2003-Em, wurde dem Bw der Erlag einer Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.453 Euro auferlegt, weil,

 

  1. wie von Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG, am 14.5.2003 um 8.40 Uhr auf der Westautobahn A1, Parkplatz Kristein, Strkm 156,5, Gemeinde Enns, Fahrtrichtung Nickelsdorf, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, der Lenker - bulgarischer Staatsangehöriger - T Y, im Auftrag der Firma mit dem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen: ) und dem Sattelanhänger (amtl. Kennzeichen: ) einen gewerblichen Gütertransport (1092 Colis "Fournitures et tissu", Gesamtgewicht 17.335 kg) von Frankreich (Absender: ) nach Bulgarien (Empfänger: ) durchgeführt hat, ohne eine beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung, mitzuführen, obwohl gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 (die genannte Verordnung gilt gemäß Art.1 Abs.1 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft - und bei dem oa Transport handelte es sich zum Teil um einen gewerblichen Gütertransport auf dem Gebiet der Gemeinschaft - zurückgelegten Wegstrecken), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 484/2002 vom 1.3.2002, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz (gegebenenfalls unter Mitführung einer Fahrerbescheinigung) unterliegt und gemäß Art.5 Abs.4 dieser Verordnung eine beglaubigte Abschrift einer gültigen Gemeinschaftslizenz (und ggfs. einer Fahrerbescheinigung) im Fahrzeug mitgeführt werden muss und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Fahrer T Y T konnte den Zollwachebeamten weder eine Gemeinschaftslizenz noch eine Fahrerbescheinigung vorweisen;
  2.  

  3. wie von Organen der Zollwachabteilung Linz/MÜG am 14.5.2003 um 8.40 Uhr auf der Westautobahn A1, Parkplatz Kristein, Strkm 156,5, Gemeinde Enns, Fahrtrichtung Nickelsdorf, im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde, der Fahrer bulgarischer Staatsangehörigkeit T Y T im Auftrag der Fa. mit dem oben genannten Fahrzeug die oben genannte Fahrt durch Österreich durchgeführt hat, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, ohne dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben und ohne den Fahrer weiters darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe.

Somit wurde Österreich im Transit durchquert, ohne im Hoheitsgebiet Österreichs, da, wie von den oa Organen bei der durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, bei der Einreise nach Österreich keine Entwertung der für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt entsprechende Anzahl Ökopunkte erfolgte, entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder ein entsprechendes im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder geeignete Unterlagen darüber, dass es sich um eine Fahrt handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden und auch keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, vorlegen zu können, obwohl gemäß den Bestimmungen des Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß lit.a ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt ("Ökokarte"), oder gemäß lit.b ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger ("ecotag") bezeichnet wird, oder gemäß lit.c die in Art.13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, oder gemäß lit.d geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, das dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen hat.

 

Da im vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte über keinen Wohnsitz in Österreich wie auch die Firma über keinen Sitz in Österreich verfügt, nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe wesentlich erschwert bzw unmöglich wird, wird zur Sicherung der Strafverfolgung gemäß § 37 Abs.1 VStG iVm § 24 GütbefG Herrn T Y T als Vertreter der Firma aufgetragen, unverzüglich einen Betrag von 1.453 Euro für dieses Unternehmen als Sicherheit zu erlegen.

Diese gilt als durch die am 16.5.2003, Block Nr. 045082/18, eingehobene vorläufige Sicherheit als erbracht.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, dass der Bw als Geschäftsführer der dem bulgarischen Frächter den Auftrag erteilt habe, Transportleistungen für ihn durchzuführen. Verpflichtungen, das Fahrzeug betreffend, habe er dadurch jedenfalls nicht übernommen. Es können ihm daher auch keine Verstöße gegen das Güterbeförderungsgesetz oder andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Transport der Güter gemacht werden.

Im Übrigen liege der Tatort nicht in Österreich, weshalb die Strafbarkeit und Verfolgbarkeit in Österreich gar nicht gegeben sei. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Vorweg ist zu bemerken, dass sich die Berufung lediglich gegen den Bescheid wegen Erlag einer Sicherheitsleistung bezieht, da betreffend der Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz noch kein Straferkenntnis erlassen wurde.

 

4.2. Gemäß § 37a Abs.1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Besondere Ermächtigungen in anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

Die Ermächtigung kann sich darauf beziehen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden und bei denen eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, die vorläufige Sicherheit einhebt (Abs.2 leg.cit).

Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen (Abs.4 leg.cit.). Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs.4 letzter Satz gilt sinngemäß (Abs.5 leg.cit.).

 

Besteht begründeter Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann ihm die Behörde gemäß § 37 Abs.1 VStG durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandstellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen.

Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Gemäß Abs.2 leg.cit. darf die Sicherheit 2.180 Euro nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe.

 

Gemäß § 23 Abs.1 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer

Z3: als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht einhält;

Z6: § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. ist ein Unternehmer auch dann nach Abs.1 Z3 oder Z6 strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz leg.cit. hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3, 6 und Z8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 z1 der GewO 1994 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 24 leg.cit. kann als vorläufige Sicherheit iSd § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs.1 Z3, 6 sowie Z8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

 

4.3. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurde von der belangten Behörde, jeweils datiert mit 6. August 2003, sowohl eine Aufforderung zur Rechtfertigung als auch ein Bescheid über den Erlag einer Sicherheitsleistung, jeweils an den Bw adressiert, verfasst und laut handschriftlichem Vermerk am 11. August 2003 mit RSa-Brief abgesendet.

 

Mit Schriftsatz der belangten Behörde - ebenfalls mit 6. August 2003 datiert - wurde in französischer Sprache beim Ministère de L'Equipement du Logement et des Transportes et de la Mer dahingehend angefragt, wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma im Handelsregister eingetragen ist.

Per Telefax vom 7. August 2003 wurde dem Ersuchen von der französischen Behörde nachgekommen, indem mitgeteilt wurde, dass Herr C B, als Verantwortlicher (der ) eingetragen sei. Als Beweis hiefür wurde auch ein entsprechender Auszug des Handelsregisters angeschlossen, in welchem Genannter als "partner" dieser Gesellschaft eingetragen ist.

 

Wie aus der Anschrift des Bescheides zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid an Herrn G P, adressiert und wurde ihm gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen berufener und somit verantwortlicher Vertreter obenstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Allein aus der Bezeichnung des Bw als "Generaldirektor" der Firma kann nicht automatisch auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit abgeleitet werden, zumal im Akt keine Hinweise über das Ausmaß der Befugnisse zu entnehmen sind. Auch im vorgelegten französischen Handelsregisterauszug scheint der Bw in keinerlei Funktion auf. Sohin kann der Bezeichnung "Generaldirektor" keinerlei objektivierbare Bedeutung, etwa im Sinne einer Vertretungsbefugnis oder Verantwortlichkeit, beigemessen werden. Hingegen wurde von der belangten Behörde ermittelt, dass C B ausdrücklich als handelsrechtlicher Geschäftsführer im oa Handelsregister geführt wird.

Nach der Judikatur des VwGH vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283, wonach bei Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz, die den Unternehmern zuzurechnen sind, bei Bestellung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, dieser die Übertretungen zu verantworten hat.

Da im gegenständlichen Fall ein handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, hätte dieser als Bescheidadressat im angefochtenen Bescheid genannt werden müssen.

 

Gemäß § 32 Abs.3 letzter Satz VStG gilt zwar eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

Der Anwendung des § 32 Abs.3 VStG stünde hier allerdings wohl die Tatsache entgegen, dass der Bw zumindest nicht zweifelsfrei als solche Person iSd § 9 Abs.1 VStG angesehen werden kann.

Bezüglich der Tatvorwürfe - die als Grundlage zur Erlassung des angefochtenen Bescheides dienten - darf zudem bemerkt werden, dass dabei dem Bw als Unternehmer Verfehlungen, welche dem Lenker zur Last gelegt werden müssten, - vorgeworfen wurden.

 

Abschließend wird bezüglich der Anwendbarkeit des § 37 Abs.1 VStG noch bemerkt, dass vom Gesetz - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - nicht darauf abgestellt wird, dass Strafverfolgung oder Vollzug "nicht ausgeschlossen", wesentlich erschwert oder unmöglich wird, sondern dass dies anzunehmen sein muss.

 

Angesichts des Verfahrensergebnisses brauchte auf die Ausführungen in der Berufungsschrift nicht näher eingegangen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Konrath

 
 

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