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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110478/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 01.12.2003

 

 

 VwSen-110478/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 1. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufungen des HK, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. LK, Dr. JM, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.7.2003, VerkGe96-5-2000/Ew, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.8.2001, VerkGe96-5-2000-Poe, wegen einer Bestrafung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen den Bescheid wegen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 2.8.2001 wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 2.8.2001, VerkGe96-5-2000-Poe, gegen den Bw wegen einer Übertretung des GütbefG eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 14.5.2003 an seine Wohnsitzadresse zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.7.2003, zur Post gegeben am 22.7.2003, wurde vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Bw ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt sowie auch Berufung an den Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

Begründend wurde dabei vorgebracht, dass der Bw durch ein unvorhergesehenes, für ihn unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gegen das Straferkenntnis gehindert gewesen sei. Er sei zu Recht davon ausgegangen, dass - wie mit Herrn R telefonisch vereinbart worden sei -, dieser die Berufung für ihn erheben würde. Zudem ist der Bw davon ausgegangen, dass sich Herr R die Frist zur Erhebung der Berufung notiere bzw falls die Übermittlung des Straferkenntnisses an seine Arbeitgeberin, die Firma S, nicht funktioniere, sich Herr R beim Bw melden und er daraufhin die nochmalige Absendung des Straferkenntnisses veranlassen würde. Am 8.7.2003 habe er Kenntnis davon erlangt, dass es seitens Herrn R verabsäumt worden sei, Berufung gegen das Straferkenntnis zu erheben. Sohin vertritt er die Auffassung, dass die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sei. In diesem Zusammenhang wurde auch mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung gleichzeitig das Rechtsmittel der Berufung an den Oö. Verwaltungssenat erhoben.

 

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.7.2003, VerkGe96-5-2000/Ew, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben.

 

Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr rechtzeitig Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass das Straferkenntnis dem Bw erst am 12.5.2003 zugestellt worden sei und Nachforschungen ca. sechs Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist getätigt worden seien und nicht, wie von der Behörde ausgeführt, nach zwei Jahren. Der Bw sei davon ausgegangen, dass, wie telefonisch mit Herrn R vereinbart, dieser für ihn Berufung erheben würde. Bei Herrn R handle es sich um einen äußerst gewissenhaften Menschen, der ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung von Fristen lege. Die Erstbehörde habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, die die Glaubwürdigkeit des Herrn R bestätigen würden. Im gegenständlichen Fall dürfte aufgrund irgendwelcher Umstände auf dem Postweg das Straferkenntnis nicht bei Herrn R in der Konzernzentrale eingelangt sein. Der Bw sei jedoch davon ausgegangen, dass innerhalb offener Frist Berufung eingebracht worden sei. Aufgrund der bisherigen Ausführungen des Bw hätte die Erstbehörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Bw kein Verschulden, ja nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Zudem könne dem Bw auch kein Auswahlverschulden hinsichtlich Herrn R vorgeworfen werden, zumal es sich bei diesem um einen äußerst gewissenhaften Menschen handeln würde, dem lediglich ein Fehler bei der Kalendierung der Berufung unterlaufen sei und somit auch der Bw nicht verständigt wurde, neuerlich das Straferkenntnis an die Konzernzentrale zu schicken. Eine ordentliche Prozesspartei hätte genauso gehandelt wie der Bw und sich darauf verlassen, dass von seinem Dienstgeber bzw Herrn R fristgerecht Berufung erhoben werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1) die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs.2 und 4 leg.cit.).

 

4.2 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde.

 

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch entschieden, dass der, der von der Partei bloß beauftragt ist, gegenständlich einen Schriftsatz zu verfassen, Bote und nicht Bevollmächtigter ist. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 28.11.1978, Slg. 9706 A). Die Beweislast hiefür liegt beim Bw.

 

Die Berufung ist stets persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. Die Beauftragung des Herrn R zur Einbringung der Berufung ist dem Status eines bevollmächtigen Vertreters nicht gleichzuhalten. Es wäre daher dem Bw zumutbar und nach obiger Judikatur auch erforderlich gewesen, dass er das weitere Einschreiten des Genannten überwacht. Dass er aber dieser Überwachungs- und Sorgfaltspflicht nachgekommen sei, wurde vom Bw nicht einmal behauptet. Es wäre ihm nämlich zumutbar gewesen, dass er nach Verstreichen von einigen Tagen bei Herrn R Nachfrage gehalten hätte, ob das Straferkenntnis auch tatsächlich beim Dienstgeber eingelangt ist bzw ob fristgerecht Berufung erhoben wurde. Ein diesbezügliches Vorbringen ist der Berufung aber nicht zu entnehmen und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweise angeboten. Es konnte daher der Bw ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen.

 

Aus diesem Grunde war der Bescheid über die Abweisung der Wiedereinsetzung spruchgemäß zu bestätigen.

 

4.3. Was jedoch die Berufung gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 2. August 2001, VerkGe96-5-2000-Poe, anbelangt, ist Folgendes auszuführen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 14.5.2003 von Frau PK (Bevollmächtigte des Bw) übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 28.5.2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 22.7.2003 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Aufgrund dieses Umstandes war die Berufung spruchgemäß als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

4.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das am 14.5.2003 zugestellte Straferkenntnis insofern objektiv rechtswidrig ist, als es außerhalb der absoluten Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG erlassen wurde (Tattag war der 3.1.2000). Aufgrund des Eintrittes der Rechtskraft ist es allerdings einer Aufhebung durch den Oö. Verwaltungssenat nicht mehr zugänglich. Sohin liegt es im Ermessen der Erstbehörde, ob von der Möglichkeit der Anwendung des § 52a VStG Gebrauch gemacht wird, um diesen gesetzwidrigen Strafbescheid aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Verschulden der Partei, Überwachung des Boten, keine Wiedereinsetzung; Berufung verspätet.
 

 

 
 

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