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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110480/3/Kl/Pe

Linz, 01.12.2003

 

 

 VwSen-110480/3/Kl/Pe Linz, am 1. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FOr, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. JK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. August 2003, VerkGe96-110-2003-GRM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.8.2003, VerkGe96-110-2003-GRM, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 und § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) und Art.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF. der Firma H & O mit Sitz in, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 12.1.1965, GZ: VerkGE-21-13-1964) am Standort, zu verantworten hat, dass - festgestellt am 21.5.2003 um 11.10 Uhr auf dem Parkplatz Ried von Italien kommend in Richtung Deutschland fahrend der Autobahn A10 anlässlich einer Zollkontrolle durch einen Beamten der Zollwachabteilung Mauthen/MÜG - folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Marke Mercedes, mit dem amtl. Kennzeichen, Sattelanhänger, Marke Hangler GmbH, amtl., führte eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladung: Toilettartikel [Papierrollen in verschiedenen Größen]; Absender: Firma C; Empfänger: Firma F und S G-S GmbH in) im Transit nach Deutschland von Italien kommend durch, für die gemäß der Verordnung EG Nr.3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr.2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind.

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG idgF hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung EG Nr.3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr.2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkte zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Der Lenker hatte weder eine herkömmliche Ökokarte mit den dazugehörigen Ökomarken mit, noch befand sich ein elektronisches ecotag-Gerät im Fahrzeug.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Insbesondere wurde der Tatvorwurf bestritten und dazu ausgeführt, dass die Ladung zum Firmensitz der Firma H & O in zu verbringen gewesen wäre und am 21.5.2003 auch dort entladen wurde. Im Gegenzug wurden andere Artikel für den Empfänger in Deutschland verladen und kam diese Sendung am 22.5.2003 nachweislich beim Empfänger an. Es wurde die Ladung vollständig umgeladen und erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Empfänger geliefert. Es handle sich daher um keinen Transitverkehr und sei daher kein tatbildmäßiges Verhalten gesetzt worden. Überdies wird mangelnde Konkretisierung der Tat vorgebracht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil die Berufung Erfolg hat und das Straferkenntnis aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG 1995 idF BGBl I Nr.106/2001, hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Gemäß § 23 Abs.1 Z6 und Abs.4 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer § 9 Abs.3 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Diesen Anforderungen wird nicht entsprochen. Vielmehr wurde von der belangten Behörde nach dem Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen, dass am 21.5.2003 um 11.10 Uhr auf dem Parkplatz Ried festgestellt wurde, dass der Lenker des näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit nach Deutschland von Italien kommend durchführte, für die Ökopunkte zu entrichten sind und der Lenker weder eine herkömmliche Ökokarte mitführte noch sich ein elektronisches ecotag-Gerät im Fahrzeug befand. Weiters wurde der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs.3 GütbefG zitiert.

Weil aber der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher Unternehmer zur Verantwortung gezogen wurde, kann ihm nicht das Nichtmitführen einer Ökokarte bzw. das Nichtbetätigen eines elektronischen ecotag-Gerätes zur Last gelegt werden. Vielmehr hat gemäß § 9 Abs.3 leg.cit jeder Unternehmer die entsprechende Anzahl von Ökopunkten dem Fahrer zu übergeben. Er hat sich über die ausreichende Anzahl der Ökopunkte zu vergewissern und auch über die Funktionstüchtigkeit des Umweltdatenträgers. Er hat den Fahrer zu belehren, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen sind. Eine entsprechende Pflichtverletzung wurde im Straferkenntnis aber dem Beschuldigten als Unternehmer nicht vorgeworfen. Insbesondere ist aus der Zitierung des § 9 Abs.3 leg.cit, der mehrere Pflichten und daher mehrere Alternativtatbestände enthält, nicht ersichtlich, welcher der Tatbestände nunmehr dem Beschuldigten vorgeworfen werden soll.

 

Es ist daher das gegenständliche Straferkenntnis mangels Tatkonkretisierung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 

 

Beschlagwortung:

Tatkonkretisierung
 
 

 
 

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