Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110481/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-110481/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2003, VerkGe96-91-2002, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift i.S.d. Z2 § 44a VStG zu lauten hat: "... § 17 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl.Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002".

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, zu leisten.


 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 19 und 51c VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber F S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Güterbeförderungsesetz - GütbefG 1995 BGBl.Nr. 593/1995 idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Tagen, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Es wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 strafrechtlich verantwortliche zur Vertretung nach außen berufene Organ der F S Transportgesellschaft mbH mit Sitz in Desselbrunn folgendes zur Last gelegt:

Bei einer am Montag, den 4.11.2002 um 14.55 Uhr auf der A1, bei Straßenkilometer 189,700 im Gemeindegebiet Sipbachzell in Fahrtrichtung Wien durchgeführten Kontrolle des Sattelzuges Marke S , amtliches Kennzeichen , Sattelanhänger Marke K, amtliches Kennzeichen (Lenker C V) wurde festgestellt, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung über eine Entfernung von etwa 220 km von Fruchtsäften von Attnang-Puchheim nach Wien durchgeführt wurde, wobei kein Frachtbrief mitgeführt wurde, obwohl die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass es der Bw verabsäumt habe, ein hinreichendes und wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb zu installieren, um Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche, hintan zu halten. Zudem wurde dem Bw von der belangten Behörde zum Vorhalt gemacht, dass bloße Erteilungen von Weisungen bzw die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben aber auch bloß stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen würden, um ein wirksames Kontrollsystem hinreichend darzulegen. Im Übrigen werde auch noch bemerkt, dass der Bw ein Kontrollsystem weder behauptet habe noch durch die angeführten Belehrungen in Ansätzen vorhanden sei.

Die belangte Behörde ist bei ihrer Strafbemessung in Ermangelung konkreter Angaben des Bw von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 1.500 Euro netto ausgegangen.

Als erschwerend wurden Vormerkungen aus den Jahren 2001 und 2002 gewertet. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kam für die belangte Behörde nicht in Betracht, da weder von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat noch von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden konnte.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin sowohl Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen betreffend die Größe des Betriebes zu treffen. Zudem werden in regelmäßigen Zeitabständen von der Ehegattin des Bw Belehrungen direkt an sämtliche Lenker dahingehend erteilt, wonach es unerlässlich ist, Frachtbriefe mitzuführen. Aufgrund dieses Vorbringens hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass vom Bw ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet worden sei. Als Beweis dafür wurde vom Bw G S als auch G S namhaft gemacht. Weiters wird dargelegt, dass der Fahrer C V den Frachtbrief schlichtweg vergessen habe, welcher Umstand dem Bw nicht zur Last gelegt werden dürfe, zumal auch ein noch so ausgeklügeltes Kontrollsystem dies hätte nicht verhindern können. Es könne von der belangten Behörde deshalb nicht der Rückschluss gezogen werden, dass das Kontrollsystem dadurch untauglich sei.

Es wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da keine den Betrag von 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bw die Durchführung einer solchen auch nicht beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG 1995 haben Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Wie aus der Anzeige des LGK für OÖ. Verkehrsabteilung vom 12.11.2002 zu entnehmen ist, wurde über Auftrag des Bw am 4.11.2002 um 14.55 Uhr durch den Lenker C V eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (Ladeort: Attnang/Puchheim, Entladeort: Wien), die Fahrtstrecke betrug sohin mehr als 50 km, durchgeführt, ohne dass dabei ein Frachtbrief mitgeführt wurde.

 

Vom Bw wurde in der Berufung nicht in Abrede gestellt, dass der gegenständliche Transport ohne Frachtbrief durchgeführt wurde. Er wendet jedoch dagegen ein, dass, aufgrund des Umstandes, dass, trotz Belehrung durch die Ehegattin, sein Fahrer den Frachtbrief vergessen habe, nicht er zur Verantwortung zu ziehen sei, da er alles Menschenmögliche unternommen habe, um eben solche Verwaltungsübertretungen zu vermeiden.

 

 

 

Dazu ist vom Oö. Verwaltungssenat auszuführen:

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann nach seinen getätigten Angaben nicht gefolgt werden, zumal - wie die belangte Behörde in ihrer Begründung bereits zu Recht dem Bw vorgeworfen hat - der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich Kontrollsysteme anzulegen sei.

 

Sohin können "Belehrungen und Dienstanweisungen an Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich unter gesonderte Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist". Weiters wird darin auch noch gefordert, dass konkret dargelegt werden muss, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen durchgeführt wurden. Ebenso genügt es den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht, wenn bloß stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

Aufgrund der Ausführungen im oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes reichen bloße Belehrungen und Unterweisungen sowie auch bloß eine Oberaufsicht nicht aus.

Darüber hinaus hat der Bw auch nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, um ein eigenmächtiges Handeln des Lenkers und Verwaltungsübertretungen hintan zu halten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw aber initiativ darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Es bedarf dazu eines konkreten Vorbringens und konkreter Beweise durch den Bw. Solche Maßnahmen und wie das Kontrollsystem im Betrieb konkret aussieht, wurden vom Bw nicht dargelegt. Die Größe des Betriebes bzw die Anzahl der Fahrzeuge können dabei keine verwaltungsstrafrechtlich relevante Rolle spielen, da die gesetzlichen Bestimmungen darauf naturgemäß nicht abstellen, sohin für "Großbetriebe" auch die gleichen Vorschriften gelten.

Erkundungsbeweise hat der Oö. Verwaltungssenat nicht aufzunehmen.

 

Der vom Bw ins Treffen geführte Umstand, dass seine Ehegattin in regelmäßigen Zeitabständen die Fahrer darüber belehrt, dass ein besonderes Augenmerk auf das Mitführen der Frachtbriefe zu legen sei, vermochte ihn nicht von seinem Verschulden entlasten. Die Funktion der Ehegattin des Bw im Betrieb kann mit jener eines "Boten" gleichgehalten werden, für ihr "Handeln" bzw "Unterlassen" bleibt der Bw verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Daher haftet der Bw für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften allein.

 

Angesichts des verfahrensgegenständlichen Vorfalls hat der Bw sohin für kein ausreichendes und vor allem wirksames Kontrollsystem Vorsorge getroffen, wie auch die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen, nämlich jeweils Übertretungen des § 17 Abs.1 GütbefG, im zeitlichen Nahbereich zueinander, aufzeigen.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs.4 erster Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von einem geringen Verschulden des Bw konnte seitens des Oö. Verwaltungssenates nicht ausgegangen werden. Vielmehr waren, wie die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Straferkenntnis bereits ausgeführt hat, zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr 2001 als erschwerend zu werten. Von der belangten Behörde wurde - trotz des Vorliegens von Erschwerungsgründen - dennoch lediglich die Mindeststrafe von 363 Euro verhängt und kann dies als äußerst milde angesehen werden.

Den von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Bw wurde nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hatte. Aus den oben angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war zur Konkretisierung der übertretenen Verwaltungsvorschrift geboten.

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

 
 

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