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VwSen-110487/2/Kl/Pe

Linz, 28.10.2003

 

 

 VwSen-110487/2/Kl/Pe Linz, am 28. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FM jun., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. WH und Dr. JS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. September 2003, VerkGe96-32-1-2003, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 32, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.9.2003, VerkGe96-32-1-2003, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. Nr.593/1995 idF BGBl. I Nr.32/2002, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der M mit dem Sitz in, am 10.2.2003 gegen 16.40 Uhr, auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: M GmbH, Lenker: WB, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (374 Packstücke Toilettenpapier) von Laakirchen zum Grenzübergang Suben, mit einem Zielort in Deutschland ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Dezember 2002 zwischen dem Berufungswerber und Herrn AM, ebenfalls Geschäftsführer der Firma M GmbH, vereinbart und besprochen wurde, dass eine Verlängerung der Gemeinschaftslizenz beantragt werde und dies von Herrn AM veranlasst werden sollte. Der Berufungswerber habe dann im Jänner seinen Urlaub angetreten und daher sei er nicht mehr verpflichtet, während des Urlaubes noch zu überprüfen, ob der andere zuständige Geschäftsführer die Arbeiten tatsächlich abwickeln würde. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt und sei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes nicht denkbar. Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine Geschäftsführerbestellung mit 23.5.2003 zurückgestellt und ist nunmehr Angestellter. Es müsste daher der zuständige Geschäftsführer auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus liege der Tatort im Ausland, weil der Firmensitz sich im Ausland befindet und von dort aus Handlungen zu treffen wären. Schließlich wurde dargelegt, dass gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG "Beförderungen" ohne die erforderliche Bewilligung strafbar wären, also von einer Mehrzahl auszugehen ist und daher nicht eine Mehrzahl von Einzeltatbeständen begangen wurde. Es ist daher eine kumulierte Strafverhängung nicht rechtmäßig. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde noch die außerordentliche Strafmilderung geltend gemacht und im Übrigen angeregt, von einer Strafe abzusehen. Weiters wurde angeregt, im Hinblick auf die Festlegung einer gesetzlichen Mindeststrafe in diesem hohen Ausmaß wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes eine Prüfung vor dem Verfassungsgerichtshof anzustreben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde kein Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach § 32 Abs.2 VStG jede gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine die Verjährung ausschließende Verfolgungshandlung, wenn nur eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Die Person muss nach dem umschreibenden Merkmal unverwechselbar erkennbar sein (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S.927, E6 mit Nachweis). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4.9.1992, Zl. 92/18/0203, ausgesprochen, dass wenn sich aufgrund Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Sendung noch aus deren Inhalt ergibt und die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen, übernommen wird, diese als Empfänger anzusehen ist. Danach beurteilt sich auch die Frage, ob jemand Beschuldigter iSd § 32 Abs.1 VStG ist (vgl.Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Manz, Band II, S.601, E3 mit Nachweisen).

 

5.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt geht hervor, dass die belangte Behörde aufgrund der bei ihr eingelangten Anzeige eine Anfrage an das zuständige Bundesamt für Güterverkehr in München richtete, wer Verantwortlicher der Firma M GmbH in sei und dieses Bundesamt am 4.4.2003 FM, angab. Die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.4.2003 als erste und einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist war an Herrn FM in, gerichtet. Eine nähere Umschreibung ist weder aus der Adressierung noch aus dem Text der Aufforderung ersichtlich. Diese Aufforderung wurde von Herrn FM sen. übernommen und dieser teilte mit Schreiben vom 28.4.2003 der belangten Behörde mit, dass er seit Oktober 2002 nicht mehr Geschäftsführer sei, sondern AM Geschäftsführer sei. Über Aufforderung an FM, legte dieser auch einen entsprechenden Handelsregisterauszug der Behörde vor. Daraus geht dessen Austritt mit 22.11.2002 hervor sowie die Bestellung der Geschäftsführer FM jun. sowie AM. Daraufhin erließ die belangte Behörde das eingangs angeführte Straferkenntnis an FM jun. am 5. September 2003.

 

Aus diesem Sachverhalt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist aufgrund des aus den Ermittlungen sich ergebenden Wissensstandes gegen FM sen. gerichtet hat, erst das Straferkenntnis erging an FM jun., allerdings erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, welche mit 10.8.2003 endete.

Weil gegen FM jun. eine iSd Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitige Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs.2 VStG nicht gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher das Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

5.3. Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

bestimmte Person, Verfolgungshandlung

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