Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110493/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 27.05.2004

 

 

 VwSen-110493/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Ing. E S, p.A. L & T GesmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. September 2003, VerkGe96-127-2003-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber Ing. E S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.1 und 2 GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma L & T Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in B, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter FN 97538 p) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit insgesamt zwölf (12) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 07.08.1990, GZ: Ge-9478/4-1990/Tr/L) am Standort B, zu verantworten, dass - festgestellt auf der Autobahn A1, Strkm 156.200, Gemeinde Enns, anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Verkehrsabteilung am 27.05.2003 um 11.00 Uhr - mit dem Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug, Marke V, KZ. (A), eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladegut: Papier und Holz; Ladeort: Wels; Entladeort: Lanzenkirchen und Wien) ohne Frachtbrief durchgeführt worden ist, obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jene Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen haben."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die Fahrer wiederholt belehrt wurden. Anlässlich einer Überprüfung eines Sattelzuges und der folgenden Beanstandung im April 2003 seien alle Fahrer nochmals auf die Einhaltung der Frachtbriefverordnung hingewiesen worden und haben diese zudem noch ein Muster eines ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Scheines erhalten. Der Bw habe als Geschäftsführer alle Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung der Frachtbriefverordnung durch die Fahrer sicherzustellen. Er könne ein Fehlverhalten erst im Nachhinein feststellen. Zudem fehle ihm die Möglichkeit, die Frachtpapiere vor der Abfahrt von der Ladestelle zu kontrollieren. Der Bw berufe daher gegen die Höhe der Strafe, da er der Meinung wäre, dass diese in keinem Verhältnis zum begangenen Vergehen stehe. Er könne weder eine Schädigung oder Gefährdung von irgendwen erkennen, da alle Lieferpapiere außer dem CMR-Frachtbrief vorhanden gewesen seien. Überdies habe die Verwaltungsübertretung keinerlei nachteilige Folgen für irgendwen. Er ersuche daher gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen, da das Verschulden als geringfügig anzusehen sei und die Folgen der Verwaltungsübertretung unbedeutend seien.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und zudem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002 ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält.

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen (Abs.4 leg.cit.).

 

4.3. Vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG musste - im Gegensatz zur vom Bw vertretenen Meinung - Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentliche Verpflichtung bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung muss der Umstand gesehen werden, dass vom handelsrechtlichen Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen ist, dass er den in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die für Güterbeförderungen notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall der Frachtbrief, aushändigt, um einen ordentlichen Ablauf des Gütertransportes zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die Güterbeförderungen vorschriftsgemäß von allen hiezu berechtigten Unternehmen ausgeübt werden.

 

Insbesondere die Vorschriften betreffend Frachtbrief sind diesbezüglich von besonderer Bedeutung (zB Kontrolle im Hinblick auf die Zuteilung von Ökopunkten - zum Tatzeitpunkt war dies ein bedeutendes Kriterium -, Erteilung von CEMT-Genehmigungen, statistische Erfassung der Belastung bestimmter Routen durch den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen etc.).

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden, abgesehen davon kann von einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ erwartet werden, dass es der gesetzlichen Erfordernisse bei der Ausübung des Güterbeförderungsgesetzes kundig ist. Dies unbeschadet dessen, ob der entsprechende Nachweis der fachlichen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes erbracht oder hievon Nachsicht erteilt wurde.

 

Über den Bw wurde die gesetzliche Mindeststrafe in der Höhe von 363 Euro verhängt. Da ihm - wie bereits oben ausgeführt - weder § 20 VStG noch § 21 VStG zugute kamen, war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Die persönlichen Verhältnisse des Bw lassen zudem erwarten, dass er ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte Mindeststrafe zu begleichen.

 

Unbeschadet des Umstandes, dass sich die Berufung lediglich gegen das Strafausmaß richtet, ist hinsichtlich des Vorbringens des Bw, dass in seinem Unternehmen die Fahrer bezüglich der Einhaltung der Vorschriften bei Frachtbriefen wiederholt belehrt worden seien, auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 5 Abs.1 VStG eine Entlastung nur dann gelingt, wenn ein ausreichend dichtes Kontrollnetz nachgewiesen wird und Maßnahmen nachgewiesen werden, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisteten. Wie der Bw die Anweisungen bzw Belehrungen kontrolliert hat, geht aus seinem Vorbringen nicht hervor, zumal er eingesteht, erst nach Beendigung der Fahrt in die Frachtbriefe Einsicht nehmen zu können. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht zur Entlastung des Bw nicht hin, eine Kontrolle über deren Einhaltung wurde nicht einmal behauptet (vgl. etwa VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 ua). Dass das vom Bw installierte Kontrollsystem nicht seine gewünschte Wirksamkeit entfaltet, ist auch noch dadurch bekräftigt, dass bereits im Jahr 2003 eine gleichgelagerte Verwaltungsübertretung vom Oö. Verwaltungssenat behandelt wurde.

 

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 72,60 Euro aufzuerlegen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum