Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110495/19/Li/Rd/Sta

Linz, 29.10.2004

 

 

 VwSen-110495/19/Li/Rd/Sta Linz, am 29.Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18. September 2003, VerkGe96-107-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z2 VStG zu lauten haben: "§ 17 Abs.3 Z10, 11 und 12, § 18 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 und Abs.4 Güterbeförderungsgesetz".

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 43,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 18.9.2003, VerkGe96-107-2003, über Herrn KR L D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm Abs.4 Z3 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 GütbefG eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in B H, FN 122032 i, und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 15.7.2003 um 10.15 Uhr von der Verkehrsabteilung des LGK für anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der A1 bei Km 156,5 im Gemeindegebiet von Enns in Fahrtrichtung Wien festgestellt worden sei, mit dem Lkw, Sattelanhänger, eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr, es wurden Lacke und Farben befördert, von Krefeld nach St. Valentin durchgeführt worden sei, wobei auf dem mitgeführten Frachtbrief folgende Angaben gefehlt haben:

Ziff.10. der Name und Anschrift des Frachtführers

Ziff.11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers

Ziff.12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers.

Der Frachtbrief war weiters nicht fortlaufend nummeriert.

 

1.1. Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die im Spruch näher ausgeführten zwingend vorgeschriebenen Angaben im Frachtbrief gefehlt haben. Hinsichtlich des Vorwurfs des Bw, dass bei der gegenständlichen gewerblichen Güterbeförderung sowohl ein Haupt- als auch ein Ergänzungsfrachtbrief mitgeführt worden sei, wurde entgegengehalten, dass der Nachweis, dass einerseits ein Frachtbrief mitgeführt worden sei und andererseits, dass dieser sämtliche vorgeschriebenen Merkmale enthalten habe, nur durch das Aushändigen desselben an das Kontrollorgan und die Überprüfung durch dieses erfolgen könne. Ein eventuell mitgeführter Frachtbrief, der auf Aufforderung durch das Kontrollorgan nicht vorgewiesen werde oder nicht vorgewiesen werden könne, gelte dann eben als nicht mitgeführt. Es würde dem Zweck von Kontrollen entgegenwirken, wenn man nachträglich bestimmte Dokumente nachreichen könnte, die bei der Anhaltung gefehlt hätten. Im gegenständlichen Fall sei vom Fahrer ein Frachtbrief vorgewiesen worden, der völlig anders ausgefüllt worden war, als der mit Einspruch vorgewiesene. Letztgenannter sei mit der Hand ausgefüllt worden, wogegen der bei der Anhaltung übergebene maschinell ausgefüllt wurde. Für die belangte Behörde sei lediglich der Frachtbrief maßgebend, welcher dem Kontrollorgan anlässlich der Anhaltung vom Lenker ausgehändigt wurde. Die in der Ergänzung zum Einspruch vom 8.8.2003 angeführten Begriffe "Ergänzungsfrachtbrief" oder "Hauptfrachtbrief" finden im GütbefG keinen Niederschlag, zumal das Gesetz dezidiert fordert, dass bei einer gewerblichen Güterbeförderung über 50 km oder über die Grenze ein Frachtbrief mitzuführen sei und dieser bestimmte Merkmale zu enthalten habe. Ob der Bw den verfahrensgegenständlichen Frachtbrief als Ergänzungs- oder Hauptfrachtbrief deklariert, ist unerheblich, da der zum Tatzeitpunkt mitgeführte und ausgehändigte Frachtbrief die im Spruch angeführten Eintragungen nicht aufgewiesen habe. Es sei daher erwiesen, dass die in den Ziffern 10, 11 und 12 des § 17 Abs.3 GütbefG geforderten Eintragungen, die gemäß Abs.4 leg.cit. vom Frachtführer beizubringen seien und die fortlaufende Nummerierung des Frachtbriefes bei der oa gewerblichen Güterbeförderung gefehlt haben.

Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sie besondere Milde habe walten lassen, da die Übertretungen nicht so schwerwiegend gewesen seien. Von der Verhängung der Mindeststrafe sei ausnahmsweise abgesehen worden, doch könne sie in der Zukunft hiezu nicht mehr im Stande sein, sollten weiterhin Frachtbriefmängel festgestellt werden. Die Bestimmungen des § 19 VStG seien klarerweise voll berücksichtigt worden.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Höhe nach angefochten werde.

Begründend wurde vorgebracht, dass grundsätzlich auf die Angaben im Einspruch bzw dessen Ergänzung vom 8.9.2003 verwiesen werde.

Die Behörde habe offensichtlich in ihrer Würdigung den Sachverhalt nicht richtig erkannt. Das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, zumal die belangte Behörde den Umstand, dass im Zuge der Kontrolle auch der Frachtbrief selbstverständlich den kontrollierenden Beamten ausgehändigt worden sei, nicht entsprechend gewürdigt habe. Im GütbefG sei lediglich vorgeschrieben, dass ein Frachtbrief auszufüllen sei, jedoch sei nicht vorgeschrieben, dass die zu diesem Frachtbrief ergänzenden Frachtbriefe ebenfalls alle Merkmale wie es das GütbefG vorsieht, aufzuweisen haben.

Es sei sohin sowohl in subjektiver als auch in objektiver Sicht als erwiesen anzunehmen, dass der Frachtbrief mit der Nummer nicht jetzt nachträglich geschrieben bzw der Behörde zur Einsicht übergeben worden sei. Es habe vielmehr genau dieser Frachtbrief diesen Transport begleitet und wurde dieser auch selbstverständlich im Zuge der Kontrolle vorgewiesen. Die belangte Behörde schreibe in der Strafbegründung selbst, dass bei einer Güterbeförderung über 50 km "ein Frachtbrief" mitzuführen sei. Dem Gesetz sei nachweislich genüge getan worden, weshalb beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2004, zu welcher der Berufungswerber, die belangte Behörde und die Zeugen RI H und R B nachweislich geladen wurden. Der Zeuge RI H erschien ladungsgemäß. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

Der Lenker R B ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungswerber ist ebenso nicht erschienen. Dazu ist auszuführen, dass sich die Zustellung der Ladung an den Berufungswerber vorerst verzögerte. Die Ladung vom 23. August 2004 wurde dem Verwaltungssenat rückübermittelt (Einlangen: 27. August 2004), wobei auf dem Ladungskuvert als Grund für die Rückübermittlung angegeben war, dass der Berufungswerber bis 3. September 2004 verreist sei (die Zustellung der Ladung erfolgte deswegen letztlich erst am 16. September 2004). Die erwähnte Reise hinderte den Berufungswerber aber nicht, am 30. August 2004 mit dem zuständigen Mitglied des Verwaltungssenates, Dr. Linkesch, ein Telefongespräch zu führen. Der Berufungswerber bat dabei darum, es mögen ihm die Geschäftszahlen der gegen ihn anhängigen Verfahren unter Anführung der erstbehördlichen Geschäftszahlen übermittelt werden, damit er beurteilen könne, ob ein möglicher Verzicht auf die teilweise bereits in der Berufungsschrift, aber auch in gesonderten Schreiben ausdrücklich beantragten Berufungsverhandlungen in den gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren vertretbar sei. Mit Schreiben vom 31. August 2004 wiederholte der Berufungswerber dieses Ansuchen. Diesem Ersuchen wurde entsprochen, dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 31. August 2004 die gewünschte Information mitgeteilt. Für die schriftliche Bekanntgabe von etwaigen Verhandlungsverzichten wurde der 10. September 2004 vorgemerkt. Der Berufungswerber ließ diese Frist ungenützt verstreichen, er teilte nicht mit, ob er auf die Durchführung von Verhandlungen verzichte oder auf solchen weiterhin bestehe. Mit Schreiben vom 24. September 2004 bestätigte er den Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 7. Oktober 2004 (dem Rückschein zufolge wurde am 16. September 2004 zugestellt) und teilte mit, dass er an diesem Tage eine bereits langfristige Auslandsreise geplant und gebucht habe. Als Beilage reichte er die Kopie einer Bestätigung des Niederösterreichischen Landesreisebüros für den Zeitraum von 19. bis 21. Oktober nach. Betreffend der jeweiligen einzelnen Fälle erlaube er sich, dem Verwaltungssenat bis längstens 30. September 2004 zu jedem einzelnen Fall bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe.

 

Bis zum 30. September 2004 wurde nicht bekannt gegeben, ob der Berufungswerber auf die Verhandlungen verzichte oder auf diesen bestehe. Mit Schreiben vom 30. September 2004 wurde dem Berufungswerber daraufhin mitgeteilt, dass dem Antrag auf Terminverlegung vom 24. September 2004 nicht stattgegeben wird und die Verhandlungen zu den in den jeweiligen Ladungen angeführten Terminen stattfinden. Auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Berufungswerbers war davon auszugehen, dass der Berufungswerber eine Verfahrensverschleppung bzw. die Verjährung der von ihm zu verantwortenden Straftaten beabsichtigt. So hat der Berufungswerber im Telefonat am 30. August 2004 sowie auch in seinem Schreiben vom 24. September 2004 angekündigt, bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe. Die ihm diesbezüglich vom Verwaltungssenat gesetzte Frist (bis 10. September 2004) und sogar die von ihm selber vorgegebene Frist (bis 30. September 2004) hat er aber ignoriert. Er teilte dem Verwaltungssenat nicht mit, ob er auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe oder auf eine solche verzichte. Dementsprechend war dem Vertagungsantrag vom 24. September 2004, mit dem offenbar eine erneute Verzögerung des Verfahrens erreicht werden sollte, nicht stattzugeben. Der Berufungswerber musste sich klar darüber sein, entweder der ihm am 16. September 2004 zugestellten Ladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen oder - auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung ausdrücklich hingewiesen - einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der Berufungswerber ist weder persönlich erschienen noch hat er einen bevollmächtigten Vertreter entsandt, obwohl ihm in der Ladung auch mitgeteilt wurde, dass das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 17 Abs.3 Z10 bis 12 GütbefG hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

Gemäß § 18 Abs.1 GütbefG müssen die Vordrucke für die Frachtbriefe für jedes Unternehmen fortlaufend nummeriert sein.

 

4.2. Zu dem vom Berufungswerber anlässlich der Ergänzung zum Einspruch vom 8.8.2003 vorgelegten Frachtbrief mit der Nr. ist zu bemerken, dass es sich offenkundig nicht um jenen handelt, welcher dem Kontrollorgan anlässlich der Anhaltung vorgelegt wurde. So sagte der Zeuge RI H in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, bei der Kontrolle würden sämtliche mitzuführenden Dokumente geprüft, das seien EU-Lizenz, Konzessionsurkunde, Führerschein, Zulassungsschein, sonstige Dokumente und auch die Frachtbriefe. Es sei bei der gegenständlichen Kontrolle nur ein Frachtbrief vorgezeigt worden, den er mit dem ihm vom Verhandlungsleiter gezeigten Frachtbrief identifiziere. Auf seine ausdrückliche Frage habe der Lenker keinen anderen Frachtbrief vorweisen können. Dieser habe angegeben, von der Firma M keinen weiteren Frachtbrief erhalten zu haben und er habe auch das ganze Führerhaus nach allfälligen weiteren Dokumenten durchsucht, habe jedoch nichts gefunden und vorgezeigt. Der sogenannte Hauptfrachtbrief, der ihm vom Vorsitzenden gezeigt wurde (FNr.) war dem Zeugen nicht bekannt. Zu diesem Frachtbrief gab der Zeuge an, dass der Lenker bei seinem angegebenen Ziel Pasching dann offensichtlich vorbeigefahren wäre, weil er den Lenker auf der Autobahn in Enns kontrolliert habe und auf dem ihm vorgelegten Frachtbrief das Ziel St. Valentin ausgewiesen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass auch noch anderes Ladegut mitgeführt wurde. Es sei bei 12 Paletten auch nur schwer möglich, noch 5 weitere Paletten dazuzustellen. Er kontrolliere immer die Überstimmung des Ladegutes mit dem auf dem Frachtbrief angegebenen.

Es kann daher im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass nur der vom Kontrollorgan in der Anzeige in Ablichtung angeschlossene Frachtbrief bei der Kontrolle vom Lenker vorgewiesen wurde.

 

Wie aus dem der Anzeige beigelegten Frachtbrief ersichtlich ist, ist unter der Rubrik "16" Frachtführer (Name, Anschrift, Land), lediglich die Buchstabenkombination "TD" eingetragen, welche keinerlei Rückschluss auf den Frachtführer zulässt. Zum Zeitpunkt der Anhaltung war die M Speditions- und Lagerei GmbH aktuelle Frachtführerin und hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass der in § 17 Abs.3 Z10 GütbefG geforderten Eintragung Rechnung getragen wird. Ebenso verhält es sich mit den fehlenden Eintragungen hinsichtlich des behördlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers als auch hinsichtlich der höchstzulässigen Nutzlast des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers. Der erwähnte Frachtbrief war auch nicht fortlaufend nummeriert, was eine Übertretung des § 18 Abs.1 GütbefG begründet.

 

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Bw aber nicht einmal ansatzweise gelungen, sodass zumindest von der gesetzlich vermuteten Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen war. Die vom Bw schon in zahlreichen anhängig gewesenen Berufungsverfahren vorgebrachten Entlastungsbeweise, nämlich die behaupteten Belehrungen und Unterweisungen der Lenker sowie das angebliche Mitführen von Musterfrachtbriefen, haben aufgezeigt, dass es sich hiebei ganz offenkundig um unzureichende Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften handelt.

 

Der Berufungswerber hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Speditions- und Lagerei GmbH die Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

 

5. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Die Behörde hat unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt. Begründend wurde ausgeführt: "Bei der Strafbemessung haben wir besondere Milde walten lassen, da die Übertretungen unserer Ansicht nach nicht so schwerwiegend waren, und haben von der Verhängung der Mindeststrafe ausnahmsweise abgesehen, wozu wir Zukunft nicht mehr Imstand sein werden, sollten weiterhin Frachtbriefmängel bei Ihren Transporten festgestellt werden. Die Bestimmungen des § 19 VStG wurden klarerweise voll berücksichtigt."

 

Diese Erwägungen der belangten Behörde finden aber im § 20 VStG keinerlei Grundlage, zumal dieser nur - vom hier nicht relevanten Fall eines jugendlichen Beschuldigten abgesehen - dann Anwendung finden darf, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Davon kann aber gegenständlich nicht die Rede sein, da dem Bw nach der Aktenlage keinerlei Milderungsgrund, insbesondere auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommt; vielmehr weist der Berufungswerber einschlägige Vormerkungen auf. So waren zum Tatzeitpunkt bereits zwei rechtskräftige Ermahnungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 17 GütbefG (Frachtbrief!) sowie mehrere rechtskräftige Bestrafungen und Ermahnungen wegen anderer Verwaltungsübertretungen nach dem GütbefG vorhanden. Sohin wäre nicht nur vom Nichtvorliegen von Milderungsgründen, sondern vom Vorliegen eines gewichtigen Erschwerungsgrundes auszugehen gewesen.

 

Das Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe stellt daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates eine Gesetzwidrigkeit bei der Strafbemessung dar.

 

Tat- und täterangemessen wäre angesichts der erwähnten Vormerkungen die Verhängung der Mindeststrafe von 363 Euro gewesen. Dem Verwaltungssenat war es aber gemäß § 51 Abs.6 VStG verwehrt, auf Grund der vom Berufungswerber erhobenen Berufung eine höhere Strafe zu verhängen, als im bekämpften Straferkenntnis.

 

Von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht als gegeben erachtet werden können. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 44a Z2 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses muss daher ausdrücklich auch die Bestimmung des § 18 Abs.1 GütbefG angeführt werden. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war insofern zu ergänzen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Linkesch

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