Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110498/2/Kon/Ni

Linz, 14.05.2004

 

 

 VwSen-110498/2/Kon/Ni Linz, am 14. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H G P, vertreten durch Rechtsanwalt. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Mai 2003, VerkGe96-93-2002, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - GütbefG, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1, Z1, zweite Alternative VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird Herr H G P (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs. 1 und 2 GütbefG mit nachstehendem Tatvorwurf für schuldig erkannt:

 

"Es wird Ihnen als Güterbeförderungsunternehmer zur Last gelegt, dass bei einer am Donnerstag, den 19.9.2002 um 14.12 Uhr auf der A 1 im Gemeindegebiet von T, Bezirk Vöcklabruck, bei StrKm 262,770, Fahrtrichtung Wien (Lenker H L) durchgeführten Kontrolle des im Güterverkehr verwendeten Sattelzuges, Marke S, 17.990 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, amtliches Kennzeichen (D), zugelassen für die Firma H G P in B, folgendes festgestellt wurde:

 

Es wurde ein Transport von Milchprodukten vom M S zur M in Langenzersdorf und Wien durchgeführt, wobei die vorgeschriebene Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht mitgeführt wurde und daher den Aufsichtsorganen trotz Verlangen nicht ausgehändigt werden konnte, da die vorgewiesene Gemeinschaftslizenz auf die Firma A. P in N a.W. lautete."

 

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Schuldspruch umschriebene Sachverhalt bei einer am 19.9.2002 durch Beamte des LGK für OÖ. Verkehrsabteilung vorgenommene Verkehrskontrolle festgestellt und zur Anzeige gebracht worden sei.

Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.2.2003 sei von Beschuldigtenseite trotz Aktenübersendung und erfolgter Akteneinsicht nicht nachgekommen worden.

 

Unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 23 Abs.1 Z3, 7 Abs.1 und 2 GütbefG hält die belangte Behörde fest, dass laut den in der Verkehrskontrolle gemachten Feststellungen vom Lenker des in der BRD zugelassenen Sattelzugfahrzeuges keine der im § 7 Abs.1 Z1 - 4 GütbefG angeführten Unterlagen hätten vorgewiesen werden können. Vom Lenker des Fahrzeuges hätte nur eine auf die Firma P in N a.W. ausgestellte EU-Lizenz Nr. 677, Zl. 5/05-63/677/41-1999, vorgewiesen werden können.

 

Aufgrund des Sitzes des Zulassungsbesitzers in der BRD stehe fest, dass eine Kabotage erfolgte, ohne dass die vorgeschriebene Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Laut Urteile des EuGH vom 7.11.2002, C-228/01 und C-289/01, dürfe ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Fahrzeuge ohne Fahrer an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Güterverkehrsunternehmen vermiete, den Mieter nicht seine eigene Gemeinschaftslizenz nutzen lassen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass schon der Gesetzestext der letztgenannten Strafbestimmung (§ 23 Abs.4, zweiter Satz, erster Fall GütbefG) zeige, dass nicht die Firma H G P, in B (BRD) Normadressat sei, sondern der "Unternehmer", welcher Beförderungen im Sinne des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG bzw. entgegen dieser Bestimmung vornehme. Dies wäre aber damals nicht die Firma H G P in B (BRD), sondern die Firma P Transportges mbH in N a. W., gewesen.

 

Das genannte Unternehmen mit Sitz in Deutschland wäre lediglich Vermieter des im Spruch bezeichneten Lkws gewesen. Zum Beweis werde auf den der Berufung beigeschlossenen Mietvertrag verwiesen.

 

Der von der belangten Behörde diesbezüglich festgestellte Sachverhalt bzw. der Vorwurf, die Firma P in B in (BRD), hätte eine Güterbeförderung vorgenommen, sei so somit unrichtig.

Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht bestätige auch der in § 1 Abs.1 leg.cit. dargestellte Geltungsbereich; danach gelte dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kfz des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen. Das Unternehmen des Bw (Firma P in B, BRD) habe damals sohin keine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern unternommen. Der Transport von Milchprodukten vom M S zur M in L in Wien habe mit diesem Unternehmen nichts zu tun, weswegen dieses nicht Normadressat sei und der gegenständliche Tatvorwurf nicht zu recht bestehe.

 

Die von der belangten Behörde in der Erkenntnisbegründung zitierten Urteile des EuGH vom 7.11.2002 passten nicht auf den gegenständlichen Fall, weil es in besagten Judikaten darum ginge, dass ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, dass Fahrzeuge ohne Fahrer an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen vermiete, den Mieter nicht seine eigene Gemeinschaftslizenz nutzen lassen dürfe.

 

Im gegenständlichen Fall sei es aber so, dass das in Rede stehende Unternehmen (Firma P in B, BRD) seine Gemeinschaftslizenz nicht den Güterbeförderungsunternehmen der Firma P Transporte GmbH in N a W, Österreich nutzen habe lassen, sondern das genannte österreichische Güterbeförderungsunternehmen mit der eigenen Lizenz - wie dies im Spruch des Straferkenntnisses selbst festgehalten sei - genutzt und den Transport mit dem gemieteten Sattelzug durchgeführt habe.

 

Auch die Bestimmungen des § 6 Abs.2 GütbefG lasse die Rechtsansicht des Bw vertretbar erscheinen, wonach der Unternehmer dafür zu sorgen habe, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kfz während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt werde, wobei das Gesetz keinesfalls erkennen lasse, dass der Zulassungsbesitzer des Kfz der Konzessionsinhaber sein müsse. Schon gar nicht lasse sich dem Gesetz entnehmen, dass das Kfz in jenem EU-Mitgliedsland zugelassen sein müsse, in welchem der Konzessionsträger seinen Sitz habe.

Letzteres wäre auch nicht durch die hier zur Anwendung kommende Strafnorm des § 23 Abs.1 Z3 GütbefG sanktioniert, diese Verwaltungsübertretung liege sohin nicht vor.

 

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.3 GütbefG sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn der Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt und den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

 

  1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;
  2.  

  3. Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgeht oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.262 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Der Bw hat seiner Berufung die Kopie des zwischen ihm und der P Transportges mbH, N, abgeschlossenen Mietvertrag vom 4.5.2001 beigeschlossen.

Dass dieser Mietvertrag schon vor dem Tatzeitpunkt, nämlich am 4.5.2001 abgeschlossen worden ist erscheint glaubwürdig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der T-R-P in B um eine Tochterfirma der heimischen P Transportges mbH in N a W handeln dürfte.

 

Die Einsichtnahme in den Mietvertrag ergab, dass dieser sämtliche in § 6 Abs.4 Z1 und 2 leg.cit. angeführten Erfordernisse aufweist. So ist Mietgegenstand der im Tatvorwurf angeführte Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen (D). Ebenso geht aus der Vertragsurkunde der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit hervor. Weiters ist im Vertrag festgehalten, dass der Lenker des vermieteten Kraftfahrzeuges von der Firma P Transportges mbH in N a W (dem österreichischen Güterbeförderungsunternehmen) gestellt werde.

 

Durch die Vorlage dieses Mietvertrages im Berufungsverfahren, erweist sich der Verdacht der dem Bw angelasteten Kabotage-Verletzung als nicht den Tatsachen entsprechend. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des österreichischen Güterbeförderungsunternehmens, nämlich der P Transportges mbH in N a W allenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.4 Z1 und 2 (Nichtmitführen des Mietvertrages und des Beschäftigungsvertrages des Lenkers) hätte angelastet werden müssen.

 

Nicht kann ist aber davon ausgegangen werden, dass der Bw seine EU-Gemeinschaftslizenz dem österreichischen Güterbeförderungsunternehmen hat nutzen lassen. Der im Spruch angeführte Lenker hat im Übrigen die auf die österreichische Firma lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Eine der demnach von der österreichischen Firma der P Transportges mbH durchgeführte Milchproduktetransport erfolgte innerhalb des Bundesgebietes und ist durch die ihr ausgestellte einschlägige Gewerbeberechtigung (Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7.12.1992, GZ: 9/02-63/677/3-1992) gedeckt.

 

Aufgrund dieser Umstände erweist sich die vorliegende Berufung als begründet, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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