Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110499/2/Kon/Sta

Linz, 19.08.2004

 

 

 VwSen-110499/2/Kon/Sta Linz, am 19. August 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich ihren Inhalt nach rein gegen das Strafausmaß richtende Berufung des Herrn F G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 17.6.2003, VerkGe96-57-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes - GütbefG, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber F G hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Der insgesamt von ihm zu entrichtende Strafbetrag beträgt (1.435,00 Euro + 145,30 Euro + 290,60 Euro) 1.888,90 Euro.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber F G (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 7 Abs.1 GütbefG iVm Artikel 3 Abs.1 und Artikel 5 Abs.4, 3. Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,30 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz zu zahlen.

 

Hiezu führt die belangte Behörde nach Begründung ihres Schuldspruches in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß begründend aus, dass hinsichtlich der Strafbemessung, entsprechend der Schätzung in der Aufforderung zur Rechtfertigung, von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, einem Vermögen in Form des Besitzes eines Einfamilienhauses zur Hälfte und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten auszugehen sei. So habe der Bw keine Angaben hinsichtlich seiner Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt.

 

Über den Bw sei die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt worden, die sowohl tat- als auch täterangemessen zu erachten sei. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien nicht zu Tage getreten und wären sohin bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen gewesen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht wird wie folgt:

Er habe am 21.1.2003 die Verlängerung seiner EU-Lizenzen bei der zuständigen Verkehrsbehörde nachweislich beantragt.

 

Durch verschiedene, von ihm nicht beeinflussbare Hinderungsgründe, habe sich die Ausstellung der Verlängerung bzw. Wiedererteilung der oa EU-Lizenzen verzögert. Da er durch feste Bindung an seine österreichischen Auftraggeber zu einem Transport nach Österreich verpflichtet gewesen wäre, hätte der Fahrer zum Kontrollzeitpunkt nur die Erstbescheinigung der EU-Lizenz vorweisen können. Somit gehe er davon aus, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, da er die Verlängerung seiner Gemeinschaftslizenzen beantragt habe. Diese Begründung habe er bereits zum Schreiben der belangten Behörde vom 5.5.2003 mit seinem Schreiben vom 16.5.2003 der belangten Behörde per Post zugesandt.

 

Hinsichtlich der Bemessung der Geldstrafe biete er höflichst um einen angemessenen Bußgeldbetrag, da sein monatliches Nettoeinkommen unter 1.500 Euro liege und er auch über kein Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus verfüge. Er biete höflichst, die vorliegende Berufung auf eine eventuelle Reduzierung zu prüfen.

 

Nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Davon ausgehend, dass die schuldhafte Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung unstrittig ist - die vom Bw am 21.1.2003 beantragte Verlängerung seiner EU-Lizenzen stellt weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund dar - ist dem Berufungsvorbringen gegen das Strafausmaß folgendes entgegen zu halten:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
 

Gemäß § 21 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligungen durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 20 VStG kann, überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG durchzuführen hat.

Im gegenständlichen Fall wurde über den Bw die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt, sodass ein näheres Eingehen darauf, ob auf die Strafzumessungskriterien von der belangten Behörde bei der Festsetzung des Strafausmaßes ausreichend Bedacht genommen wurde, entbehrlich ist. Die über den Bw verhängte gesetzliche Mindeststrafe ist zweifelsfrei als dem Schuld- und Rechtsgehalt der Tat angemessen und dem Bw auch als wirtschaftlich zumutbar zu erachten.

Die Anwendung der Rechtswohltat der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen als gesetzliche Voraussetzung hiefür, nicht verzeichnet werden kann.

 

Gleiches gilt für die Anwendung der Rechtswohltat des § 21 VStG (Absehen von der Strafe, weil ebenfalls die hiefür kumulativ vorzulegenden Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Bw vorsätzlich und zwar auf Stufe der Wissentlichkeit die Tat begangen hat, was sich daraus ergibt, dass seine Berechtigung gemäß § 7 Abs.1 GütbefG zum Tatzeitpunkt schon seit fast einem Monat abgelaufen war und über seinen Verlängerungsantrag vom 21.3.2003 noch nicht entschieden worden war. Auch sind die Folgen seiner Übertretung nicht als unbedeutend zu werten, da allein schon auf Grund der hiefür vorgesehenen hohen Mindeststrafe der Gesetzgeber der Tat einen hohen Unrechtsgehalt zu Grunde legt.

 

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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