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VwSen-110503/2/Kon/Rd/Hu

Linz, 01.10.2004

 

 

 VwSen-110503/2/Kon/Rd/Hu Linz, am 1. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des H P, H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Oktober 2003, VerkGe96-92-2002-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 zweite Alternative und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber H P (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm § 17 Abs.3 Z3 und Z12 GütbefG idgF für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma H P mit Sitz in B, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter ) und somit als Güterbeförderungsunternehmer in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr), beschränkt auf die Verwendung von 30 (dreißig) Kraftfahrzeugen" (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am, GZ:) sowie des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 10 (zehn) Lastkraftwagen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr (Gewerbeschein ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wels am, GZ:) zu verantworten, dass - festgestellt anlässlich einer vom BMI angeordneten Schwerpunktaktion "Illegale Beschäftigung im Frachtgewerbe" auf der Rheintalautobahn A14 auf dem Parkplatz des ehemaligen Einreisezollamtes in Hörbranz, km 0,05, Richtung Arlberg, am 7.2.2002 um 21.05 Uhr von einem Organ des LGK für Vorarlberg, Verkehrsabteilung, 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 45 - der Lenker M M, Fahrer des Sattelkraftfahrzeuges, KZ:, mit über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht den internationalen Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt hatte, obwohl er eine Fahrstrecke von über 50 km zurückgelegt hatte, das heißt, die Angaben über Frachtführer und die Kennzeichen des Sattelkraftfahrzeuges fehlten bzw waren nur zum Teil vorhanden."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass dieser Lkw ganzjährig an die Spedition D in F verchartert sei. Der Bw könne immer nur im Nachhinein die Kontrolle der Frachtbriefe durchführen, da der Lkw in ganz Europa unterwegs sei. Herr M habe vom Bw die ausdrückliche Anordnung, für jeden Transport einen CMR Frachtbrief auszufüllen. Es seien dem Fahrer auch Frachtbriefformulare zur Verfügung gestellt worden. Dass Herr M diesen nur unzureichend ausfülle, könne der Bw zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht überprüfen, da er hunderte Kilometer entfernt gewesen sei. Für ein Vergehen, das ein Fahrer verursacht habe, ohne dass er Eingreifen hätte können, werde nun er bestraft, weshalb der Bw dagegen berufe.

 

3. Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3.1. Gemäß § 17 Abs.1 GütbefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

Gemäß § 17 Abs.3 GütbefG hat der Frachtbrief ua folgende Angaben zu enthalten:

Z10 den Namen und die Anschrift des Frachtführers

Z11 das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger.

 

Gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ist der Frachtführer für die Z10 bis 17 hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief verantwortlich.

 

3.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw zur Last gelegt, dass er als Güterbeförderungsunternehmer zu verantworten hat, dass der Lenker den internationalen Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt hatte, obwohl dieser eine Fahrstrecke von über 50 km zurückgelegt hatte, dh, die Angaben über Frachtführer und die Kennzeichen des Sattelkraftfahrzeuges fehlten bzw waren nur zum Teil vorhanden.

 

Der Tatvorwurf der belangten Behörde, wonach der Bw zu verantworten hat, dass der Lenker einen internationalen Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt hat, entspricht nicht den verba legalia des § 17 Abs.1 GütbefG.

 

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 17 Abs.1 GütbefG hat der Güterbeförderungsunternehmer einen Frachtbrief mitzuführen.

Dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung ein unvollständig ausgefüllter Frachtbrief mitgeführt wurde und dies dem Nichtmitführen gleichkomme, wurde dem Bw weder im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt noch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein entsprechender Vorhalt zu entnehmen.

 

Da die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit keine Verwaltungsübertretung bildet, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Überdies wird angemerkt, dass die im Spruch angeführte verletzte Rechtsvorschrift des § 17 Abs.3 Z3 GütbefG den Ablieferungsort (Entladeort) und die Z12 die Eintragung der höchstzulässigen Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger betrifft. Wie jedoch aus der beigelegten Kopie des CMR-Frachtbriefes zu entnehmen ist, war der Ablieferungsort ordnungsgemäß eingetragen. Bezüglich des Tatvorwurfes, wonach das Kennzeichen des Sattelkraftfahrzeuges im Frachtbrief gefehlt habe, ist festzustellen, dass das Kennzeichen sehr wohl eingetragen war, jedoch habe sich im Frachtbrief keine Eintragung hinsichtlich der höchstzulässigen Nutzlast befunden. Darüber hinaus entspricht die Wortfolge "... Angaben über den Frachtführer... " ebenfalls nicht den verba legalia des § 17 Abs.3 Z10 GütbefG.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

 

 
 

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