Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110510/5/Kon/Hu

Linz, 21.09.2004

 

 

 VwSen-110510/5/Kon/Hu Linz, am 21. September 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.7.2003, VerkGe96-54-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14.9.2004 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Die Berufungswerberin C S hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 51 Abs.1 und 51c VStG und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin C S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.3 Z10 und 11 sowie 18 Abs.1 iVm § 23 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbfG, für schuldig erkannt und über sie gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S S, welche im Standort B, die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 158 LkW des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) ausübt, zu verantworten, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den österreichischen Kennzeichen, Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger und, Herr A A, am 14.01.2003 um 11.30 Uhr bei einem Gütertransport 24.000 kg Dünger transportiert und bei einer Kontrolle in Villach auf der Südautobahn A2, ABKM 360,000, Betriebsumkehr Maria Gail, Fahrtrichtung Süden, einen unvollständigen Frachtbrief mitgeführt hat, wobei

1. als Frachtführer nicht die Firma S S, welche den Transport durchgeführte, sondern die Fa. L L, welche die S S beauftragt hat, den Transport durchzuführen, eingetragen war

2. die behördlichen Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers nicht eingetragen waren und

3. die fortlaufende Nummerierung fehlte,

obwohl Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die genannten Gebote und Verbote nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 17 Abs.3 Zf. 10 und 11 sowie § 18 Abs.1 iVm § 23 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BBGl. Nr.593/1995 idF BGBl. I Nr.32/2002"

 

Hiezu führt die belangte Behörde, was den Schuldspruch betrifft, unter Wiedergabe der verletzten Verwaltungsvorschriften begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens es als erwiesen anzusehen sei, dass der Lenker A Afür die S S am 14.1.2003, 11.30 Uhr, mit dem Sattelfahrzeug einen gewerblichen Gütertransport von der Fa. A, nach Italien zur Firma C SRL durchgeführt und dabei keinen vollständig ausgefüllten Frachtbrief mitgeführt habe.

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für den unvollständig ausgefüllten Frachtbrief komme dem Güterbeförderungsunternehmer zu, handelt es sich bei diesem um eine juristische Person, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer.

Nicht der Lenker sei für das Nichtmitführen des Frachtbriefes bzw. dessen unvollständige Ausfüllung gemäß § 17 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z7 GütbfG haftbar, sondern der Güterbeförderungsunternehmer bzw. das für ihn gemäß § 9 Abs.1 VStG eintretende außenverantwortliche Organ.

 

Die Bw als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S S habe im Einspruch vom 28.4.2003 keine solchen Gründe dargelegt, aus denen nachvollziehbar wäre, dass sie die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

Mit dem Einspruch wurde ein Frachtbrief vorgelegt, bei dem, verglichen mit dem der Anzeige der BPD Villach vom 7.2.2003 beigelegten Frachtbrief, genau ersichtlich sei, dass der nachfolgende Frachtführer und die behördlichen Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges sowie des Sattelanhängers erst nachträglich mit Hand eingetragen worden seien.

Die Aussage des Zeugen A A vor der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, dass er die ergänzenden händischen Eintragungen - die Fa. S als Frachtführer und die behördlichen Kennzeichen - bei der Abfahrt in Linz durchgeführt habe, könne nicht stimmen, da bei der Kontrolle in Villach im Frachtbrief händisch geschrieben, ein Frachtführer "S" und keine "behördlichen Kennzeichen" aufschienen. Diese händisch eingetragenen Punkte, welche auch als Beilage zum Einspruch der Bw aufschienen, seien wahrscheinlich erst nach der Verkehrskontrolle durch die BPD Villach eingetragen worden. Weiters gebe der Zeuge A an, dass er weder von der A L M in Linz noch von der Fa. S einen Auftrag erhalten habe, einen neuen Frachtbrief auszustellen. In der Anzeige der BPD Villach vom 7.2.2003 gebe der stellvertretende handelsrechtliche Geschäftsführer der L L, L, Herr B telefonisch dem Meldungsleger die Auskunft, dass die Fa. S mit der Durchführung des Transportes als Frachtführer beauftragt worden sei und dass diese (die Fa. S) einen neuen Frachtbrief ausstellen hätte müssen.

Herr A gab zeugenschaftlich weiters an, von der Fa. S bei seiner Einstellung eingeschult worden zu sein, ein Handbuch ausgehändigt bekommen zu haben, über etwaige Gesetzesänderungen jedoch nicht informiert worden zu sein.

 

Um von einem wirksamen Kontrollsystem des Güterbeförderungsunternehmers sprechen zu können, müsse dieser glaubhaft machen, dass er die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet, solche disziplinäre Maßnahmen angedroht und durchgeführt habe, dass für die Lenker von Kraftfahrzeugen keinerlei Anreiz zur Verletzung des GütbfG gegeben sei.

Nur dann, wenn der Arbeitgeber (Unternehmer) glaubhaft mache, dass ein Verstoß gegen das GütbfG durch einen Arbeitnehmer trotz des Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Kontrollsystem ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt sei, könne ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

Die Bw habe im Verfahren in keiner Weise dargetan, dass im Unternehmen der S S ein derart wirksames, auf die konkrete Situation abgestelltes, eine Bestrafung ausschließendes Kontrollsystem im Bezug auf die Einhaltung des GütbfG bestehe. Das Aushändigen eines Fahrerhandbuches und die darin enthaltenen Vorschriften, die der Lenker eigenverantwortlich vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen habe, könne bestensfalls als Teil eines derartigen Kontrollsystems, keinesfalls aber als zielführende Maßnahme angesehen werden, um die Einhaltung des GütbfG gewährleisten zu können.

 

Die belangte Behörde schlägt in ihrer Begründung des Verschuldens vor, dass eine Setzung von geeigneten Maßnahmen, die die Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche hintanhalten würden, wäre, dass z.B. jeder neu eingestellte Lenker eine schriftliche Dienstanweisung, in der alles angeführt sei, was im Zuge seiner Lenkertätigkeit zu beachten sei, ausgehändigt bekomme. Weiters, dass das Lenkerpersonal alljährlich mehrmals eine Schulung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GütbfG unterzogen werde. Darüber hinaus würden mehrmals stichprobenartige Überprüfungen bei Ankunft der Lenker durchzuführen und die Frachtbriefe einer generellen Prüfung zu unterziehen. Bei Fehlverhalten der Lenker wären entsprechende Konsequenzen - wie bereits oben angeführt - zu setzen. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Unternehmer bzw. der Verantwortliche seinen Verpflichtungen nachkomme.

 

Was die Strafbemessung betrifft, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die gesetzliche Mindeststrafe über die Bw verhängt hat. Gleichzeitig wird in der Begründung zum Strafausmaß festgehalten, dass Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Als erschwerend sei zu werten gewesen, dass die Bw bereits rechtskräftig wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung bestraft worden sei. Es wird dabei auf die Berufungsentscheidung des h. Verwaltungssenates vom 31.7.2002, VwSen-110362/10/SR/Ri, verwiesen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig volle Berufung erhoben, welche mit Schriftsatz vom 13.10.2003 ergänzt wurde.

 

Als Berufungsgründe werden materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Beurteilung geltend gemacht.

Zur Begründung wird ausgeführt wie folgt:

"1. Die Erstbehörde hat festgestellt, dass der Lenker, Herr A A, am 14.01.2003, 11:30 Uhr, mit dem Sattelzugfahrzeug bei einem gewerblichen Gütertransport, wonach laut Frachtbrief 24.000 kg Dünger transportiert wurden, bei der Kontrolle durch die motorisierte Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Villach in Villach auf der Südautobahn A2, AB KM 360,000, Betriebsumkehr Maria Gail, keinen vollständig ausgefüllten Frachtbrief vorweisen habe können.

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen gewesen.

Frau S als verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der S S hat im Einspruch vom 28.04.2003 keine solchen Gründe dargelegt, aus denen nachvollziehbar wäre, die im Spruch zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben.

Bestritten wird ausdrücklich, dass bei der Kontrolle kein vollständig ausgefüllter Frachtbrief vorgelegt werden konnte. Wie der Zeuge A A bei seiner Einvernahme angegeben hat, hat er die ergänzenden händischen Eintragungen bei der Abfahrt in Linz durchgeführt.

Die Erstbehörde führt in ihrer Begründung aus, dass die händisch eingetragenen Punkte, welche auch als Beilage zum Einspruch der Frau C S aufscheinen, wahrscheinlich erst nach der Verkehrskontrolle durch die BPD Villach eingetragen worden seien. Warum die Erstbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass die händisch eingetragenen Punkte erst nach der Anhaltung eingetragen worden seien, wird nicht begründet.

Aus diesem Grund ist die Beweiswürdigung mangelhaft und hätte bei richtiger Würdigung der Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen die Feststellung getroffen werden müssen, dass aufgrund der Zeugenaussage des Herrn A A bei der Anhaltung tatsächlich ein vollständig ausgefüllter Frachtbrief vorgelegt wurde.

2. Selbst unter Zugrundelegung des von der Erstbehörde festgestellten Sachverhaltes wäre der Beschuldigten aber kein Verschulden vorwerfbar gewesen, zumal sie ausreichend Vorsorge darüber getroffen hat, dass sämtliche Fahrer bei deren Einstellung entsprechend eingeschult werden. Dies geschieht auch noch zusätzlich durch Aushändigen eines Handbuches, in dem sämtliches festgehalten ist, was Fahrer bei Durchführung von Transporten zu beachten haben. Dies wurde auch vom Zeugen A A bestätigt.

Weiters hat der Zeuge A A bestätigt, dass es ein betriebsinternes Kontrollsystem gibt. Im Rahmen dieses betriebsinternen Kontrollsystems werden die CMR - Frachtbriefe, sobald diese in der Konzernzentrale abgegeben werden, dies hat alle 2 Wochen zu geschehen, auf deren Vollständigkeit kontrolliert und die Fahrer angewiesen, sollte ein Frachtbrief unvollständig sein, in Hinkunft die Frachtbriefe dementsprechend vollständig laut der erteilten betriebsinternen Weisung, festgehalten im Fahrerhandbuch, auszufüllen. Für den Fall des ZuwiderhandeIns werden schon vorher angedrohte betriebsinterne Sanktionen vollstreckt, dies in Form von Gehaltsabzügen, sodass in weiterer Folge der Fahrer mit einer gegen die Beschuldigte verhängte Strafe belastet wird.

Durch die Schaffung eines betriebsinternen Kontroll- und Überwachungssystems hat die Beschuldigte ausreichend Vorsorge darüber getroffen, dass Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständliche, hintangehalten werden. Es stellt keinerlei Anreiz für die Fahrer dar, gegen diese betriebsinternen Weisungen zu handeln, zumal sie mit betriebsinternen Sanktionen zu rechnen haben.

Es liegt daher kein Verschulden der Beschuldigten, nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor.

3. Das betriebsinterne Schulungs- und Kontroll- und Überwachungssystem stellt sich wie folgt dar:

Jeder Fahrer erhält bei seiner Einstellung eine ausführliche Einschulung darüber, was er bei den von ihm durchzuführenden Transporten zu beachten hat. Dies geschieht durch den jeweils zuständigen Disponenten bzw. die ersten 1,2 oder mehr Wochen durch einen erfahrenen Fahrer, mit dem der neue Fahrer gemeinsam Transporte durchzuführen hat. Ein neuer Fahrer wird erst dann fix eingestellt, wenn er sämtliche nach einem fixen Schulungsprogramm vorgegebenen Punkte beherrscht. Im Rahmen der Einschulung wird ihm auch die Weisung erteilt, für jeden Transport einen vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief mitzuführen. Sollte einmal ein CMR-Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt sein, wird dem Fahrer die Weisung erteilt, diesen selber zu vervollständigen, welche Weisung ihm zusätzlich zu den im Rahmen der Einschulung erteilten Weisungen auch noch schriftlich im Rahmen des ihm bei seiner Einstellung übergebenen Fahrerhandbuches erteilt wird. Unter Punkt 11. des Fahrerhandbuches liegen vollständig ausgefüllte CMR-Musterfrachtbriefe ein, anhand derer der Fahrer zu entnehmen hat, welche Feldgruppen auszufüllen sind.

Ob die gegenständlichen Weisungen von den Fahrern auch tatsächlich eingehalten werden, wird durch die jeweils zuständigen Disponenten bzw. in der Fahrerabrechnung von den zuständigen Mitarbeitern kontrolliert, sobald die Fahrer ihre Frachtbriefe abgegeben haben. Die CMR-Frachtbriefe sind laut Punkt 11. des Fahrerhandbuches wöchentlich in der Firmenzentrale in Peuerbach/Fahrerabrechnung bei Herrn F abzugeben.

Die Mitarbeiter in der Fahrerabrechnung haben, sollte ein CMR-Frachtbrief unvollständig sein, die jeweiligen Fahrer darauf hinzuweisen, dass in Zukunft CMR-Frachtbriefe vollständig auszufüllen sind.

Ob die Kontrollen von den zuständigen Disponenten bzw. den Mitarbeitern in der Fahrerabrechnung auch tatsächlich durchgeführt werden, wird in kontinuierlichen Abständen von der Beschuldigten kontrolliert.

Für den Fall des ZuwiderhandeIns gegen bei der Einstellung erteilten betriebsinternen Weisungen bzw. den schriftlichen Weisungen laut Fahrerhandbuch werden von der Beschuldigten schon vorher angedrohte dienstrechtliche Konsequenzen vollstreckt.

In diesem Fall hat Herr A A einen CMR-Frachtbrief für den gegenständlichen

Transport mitgeführt. Dieser sollte aber angeblich unvollständig gewesen sein. Warum der Fahrer diesen CMR-Frachtbrief vor Antritt der Fahrt nicht vervollständigt hat, entzieht sich der Kenntnis der Beschuldigten.

Beim Fahrer A A hat das betriebsinterne Kontrollsystem bisher einwandfrei funktioniert und ist der Fahrer noch nie negativ aufgefallen.

Ein Hinweis darauf, dass der Fahrer sehr wohl wusste, dass ein Frachtbrief vollständig ausgefüllt zu sein hat, lässt sich daraus ableiten, dass er nach seinen Angaben in seiner Zeugenaussage angegeben hat, dass der Frachtbrief vor Antritt der Fahrt in Linz vollständig ausgefüllt wurde und dieser vollständig ausgefüllte Frachtbrief dann auch mit Einspruch der Beschuldigten mitgeschickt wurde.

Weiters hat der Zeuge angegeben, dass er in regelmäßigen Abständen die CMR- Frachtbriefe in der Firma abzuliefern habe und es zu Sanktionen bzw. Lohnabzügen kommt, wenn die Frachtbriefe nicht vollständig sind.

Weiters gab der Zeuge A A an, dass er Blanko-Frachtbriefe der Firma S mit fortlaufender Nummer und Firmenstempel immer genügend in seinem Fahrzeug habe. Dies lässt daraus schließen, dass der Zeuge A A tatsächlich dementsprechend eingeschult wurde und ihm auch bewusst war, dass er für die Durchführung eines Transportes einen vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief mitzuführen hat.

Beweis:

P S M, per Adresse B, P als Zeuge, zum Beweis dafür, dass Herr A A bei seiner Einstellung dementsprechend eingeschult wurde und darüber belehrt wurde, dass er vor Antritt eines Transportes zu kontrollieren hat, dass er einen vollständig ausgefüllten CMR-Frachtbrief vorweisen kann

R F, per Adresse B P, als Zeuge, zum Beweis dafür, dass sämtliche Fahrer in wöchentlichen Abständen die CMR-Frachtbriefe in der Fahrerabrechnung abzugeben haben und sie dahingehend kontrolliert werden, ob sämtliche CMR-Frachtbriefe auch vollständig ausgefüllt wurden und bei Unvollständigkeit eines CMR-Frachtbriefes die Fahrer sanktioniert werden

P S, per Adresse B P, als Zeugin zum Beweis dafür, dass sämtliche Fahrer in wöchentlichen Abständen die CMR-Frachtbriefe in der Fahrerabrechnung abzugeben haben und sie dahingehend kontrolliert werden, ob sämtliche CMR-Frachtbriefe auch vollständig ausgefüllt wurden und bei Unvollständigkeit eines CMR-Frachtbriefes die Fahrer sanktioniert werden.

Da aus der gegenständlichen Verwaltungsübertretung keine Folgen resultieren, das Verschulden der Beschuldigten gering zu werten ist, im gegenständlichen Fall nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorliegt und es weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen notwendig ist, eine Strafe gegen die Beschuldigten zu verhängen, hätte eine Mahnung ausgereicht, um die Beschuldigte in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. )
 

Die Bw hat die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Aufgrund dieses Antrages hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 14.9.2004 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.1 GütbfG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 und 11 leg.cit. hat der Frachtbrief folgende Angaben zu enthalten:

den Namen und die Anschrift des Frachtführers (Z10);

das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und den mitgeführten Anhänger (Z11);

 

Gemäß § 17 Abs.4 ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbfG begeht, abgesehen von gemäß den V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.167 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Verbote oder Gebote dieses Bundesgesetzes nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Der Güterbeförderungsunternehmer wird seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs.1 leg.cit. nur dann gerecht, wenn der Frachtbrief die in § 17 Abs.3 genannten Angaben vollständig aufweist. Der Güterbeförderungsunternehmer haftet daher für die Vollständigkeit des Frachtbriefes; hinsichtlich der gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. zu tätigenden Angaben haftet er auch für die Richtigkeit der Unterziffer 10 bis 17 zu tätigenden Angaben.

 

Da bei der Kontrolle durch die BPD Villach zum Tatzeitpunkt der vom Lenker A A vorgewiesene Frachtbrief wie im Tatvorwurf umschrieben nicht vollständig ausgefüllt war und überdies auch nicht fortlaufend nummeriert war, ist der objektive Tatbestand des § 23 Abs.1 Z7 voll erfüllt. Die unvollständige Ausfüllung des Frachtbriefes ist auch aufgrund der Anzeige der BPD Villach erwiesen und wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS auch nicht bestritten.

 

Wenngleich der Bw das Bestehen eines teilweise funktionierenden Kontrollsystems zuzugestehen ist, ist die ihr obliegende Glaubhaftmachung gemäß § 5 Abs.1 VStG, das sie an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, letztlich doch nicht gelungen. Dies insoferne, als das gegen die Bestrafung eingewendete Kontrollsystem keine Maßnahmen erkennen lässt, das erst nachträgliche Vervollständigen eines Frachtbriefes durch den jeweiligen Lenker zu verhindern und auch für die Kontrollstellen der Fa. S erkennbar zu machen. Dass der Frachtbrief erst nach der Kontrolle durch die BPD Villach vom Lenker A vervollständigt wurde - offensichtlich um Sanktionen seines Arbeitgebers in der vorherigen Unvollständigkeit des Frachtbriefes hintan zu halten - hat sich in der Berufungsverhandlung als erwiesen ergeben.

 

Da sohin auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben ist, ist der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen.

 

Zur Strafhöhe:

Die belangte Behörde hat über die Beschuldigte die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass eine nähere Überprüfung in Bezug auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Strafzumessung entbehrlich ist.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Straferschwerungsgründen als Voraussetzung hiefür nicht zu verzeichnen ist.

 

Gleiches gilt für die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe), weil dies Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung erfordert hätte. Beide, kumulativ vorzuliegende, Voraussetzungen, liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Insbesondere kann der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht als unbedeutend eingestuft werden, was allein schon aus der hohen Mindeststrafe, die der Gesetzgeber dafür vorgesehen hat, zu ersehen ist.

 

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Konrath

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