Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110514/14/Kon/Ni

Linz, 04.06.2004

 

 

 VwSen-110514/14/Kon/Ni Linz, am 4. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A T, vertreten durch Rechtsanwälte N - N - N, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.10.2003, Zl. VerkGe-96-154-1-2003, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.5.2004, zu Recht erkannt:

  1. Hinsichtlich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1, zweiter Fall, VStG eingestellt.

I.b) Hinsichtlich Faktum 2 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Verwaltungsstrafnorm im Sinne der Z2 des § 44a VStG zu lauten hat: "§ 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG".

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn zu Faktum 2 verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich Faktum 1 ist der Bw von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

 

Rechtsgrundlage:

zu Ia und b.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber A T (im Folgenden: Bw) unter Faktum 1 der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.3 iVm § 23 Abs.1 Z6 GütbefG, unter Faktum II der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG iVm Art. 3 Abs.1 und Art.6 Abs.4 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992, idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1.3.2002 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten für schuldig erkannt und über ihn für jede der angelasteten Übertretungen gemäß § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 67 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 290,60 Euro (zweimal 145,30 Euro) als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zu Grunde:

 

" 1.)

Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D O, am 01.07.2003 gegen 12.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A 8, bei Strkm 75,200, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: A T, D O, Lenker: O S, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats ist (Staatsbürgerschaft: Türkei), einen grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und zwar eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (7.359 kg Textilien) von der Türkei nach Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt, ohne dem Fahrer eine Fahrerbescheinigung, in der dieser genannt ist, zur Verfügung gestellt zu haben.

 

2.)

Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in D O, veranlasst, dass der Fahrer des Lastkraftwagens mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen; Herr O S, am 01.07.2003 um 12.30 Uhr auf der Innkreisautobahn A 8, bei StrKm 75,200, Gemeindegebiet Suben, einen gewerbsmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich (Ausgangspunkt: Türkei; Zielpunkt: Deutschland), für welchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 Ökopunkte zu entrichten waren, durchführte. Sie haben dabei den Fahrer nicht darüber belehrt, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat, weil der im Lastkraftwagen eingebaute "Umweltdatenträger" ("ecotag") mit der Identifikationsnummer 1234113655 so eingestellt war, dass ersichtlich war, dass vor der Einfahrt in österreichisches Bundesgebiet keine Transitfahrt durchgeführt wird ("bilateraler Verkehr"), sodass keine automatische Entwertung der Anzahl von Ökopunkten, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht, ermöglicht wurde."

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der im Schuldspruch als verletzte Strafnormen angeführten Bestimmungen begründend im Wesentlichen aus, wie folgt:

 

Zu Faktum I:

Nach der Aktenlage sei erwiesen, dass der Lkw-Lenker den im Spruch angeführten gewerbesmäßigen Straßengütertransitverkehr durch Österreich, für welchen Ökopunkte benötigt worden seien, mit dem in Deutschland zugelassenen Lkw durchgeführt habe. Es gäbe nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet nicht festgestanden sei, dass der Zielpunkt außerhalb Österreichs gelegen wäre. Auch handle es sich um keine Fahrt, bei der das Fahrzeug entweder eine vollständige Ladung in Österreich hätte absetzen oder aufnehmen sollen. Außerdem sei es unbestritten, dass keine der im Anhang C der zitierten Verordnung angeführten Waren geladen gewesen wären.

 

Ebenso stehe fest, dass im Kraftfahrzeug ein als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnetes elektronisches Gerät eingebaut gewesen wäre. Dies hätte jedoch nicht eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht, weil das Gerät auf eine nichtpunktepflichtige (bilaterale) Fahrt eingestellt gewesen wäre.

 

Da der Bw somit die erforderliche Belehrung offensichtlich unterlassen habe, sei der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen. Dies habe er auch nicht bestritten.

 

Zu Faktum II:

Nach der Aktenlage stehe fest, dass der Fahrer, O S, welcher als Türke Angehöriger eines Drittstaates sei, anlässlich des beanstandeten, im Spruch näher konkretisierten grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehrs keine Fahrerbescheinigung mitgeführt und der Bw ihm diese nicht zur Verfügung gestellt habe. Dieser Sachverhalt werde auch vom Bw nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung erfüllt sei.

 

Hinsichtlich des Verschulden an beiden Verwaltungsübertretungen (Faktum 1 und Faktum 2) führt die belangte Behörde begründend aus, dass nicht bezweifelt werde, dass für den ursprünglich vorgesehenen Lenker R S dessen Bruder O eingesprungen sei, ohne dass der Bw davon informiert gewesen sei. Mit diesem Vorbringen sei es ihm aber nicht gelungen sich im Sinne des § 5 Abs.1 VStG von seinem Verschulden an beiden Übertretungen, welche Ungehorsamsdelikte darstellten, zu entlasten.

So wäre der Bw gehalten gewesen, durch die Darlegung bzw. den Nachweis eines entsprechenden Kontrollsystems sicher zu stellen, dass derartige Verstöße vermieden würden. Gerade ein solches Kontrollsystem habe er nicht einmal ansatzweise ins Treffen geführt. Darüber hinaus wäre er aber auch noch gehalten gewesen, alle sonstigen im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicher zu stellen, wozu es z.B. gehöre die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der gesetzlichen Vorschriften darstellten.

 

Dadurch dass O S ohne Wissen des Bw für seinen Bruder eingesprungen sei, sei erwiesen, dass der Bw keine Vorkehrungsmaßnahmen getroffen habe, um diese Verwaltungsübertretungen zu vermeiden.

 

Es sei daher von einem schuldhaften und zwar fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

 

Was die Strafbemessung betrifft ist festzustellen, dass die belangte Behörde jeweils die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.

 

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG konnte nicht zur Anwendung gelangen, weil lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd hätte gewertet werden können, sodass von keinem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden könne.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig berufen. Als Berufungsgründe werden wesentliche Verfahrensmängel sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Begründend führt er hiezu im Wesentlichen aus wie folgt:

Vorerst sei festzuhalten, dass nicht klar ersichtlich ist, woher die belangte Behörde den ihm vorgeworfenen Sachverhalt überhaupt habe. Wie bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, liege dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung unter GZ: 2116/2003 durch BA vom 4.7.2003 zu Grunde. Nun sei zu beachten, dass unter Punkt I (Darstellung der Tat) aus der Anzeige der ihm vorgeworfene Sachverhalt gar nicht wiedergegeben werde. Unter diesem Punkt wären lediglich unverständliche Sätze angeführt. Aus diesem Grunde habe er auch in seiner Stellungnahme vom 25.8.2003 den Antrag gestellt, dem Meldungsleger RI Br einzuvernehmen und dabei zu befragen, was er denn in seiner Anzeige und der Darstellung der Tat überhaupt gemeint habe.

Die belangte Behörde führe nun in der Begründung ihres Straferkenntnisses aus, dass tatsächlich die wesentlichen Bestandteile in der Sachverhaltsdarstellung gefehlt hätten. Diese seien allerdings in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.7.2003 angeführt worden, sodass es keine Missverständnisse über die angelastete Tat geben könne. Hiebei übersehe die belangte Behörde jedoch, dass es ja nicht um die Frage gehe, ob jetzt Missverständnisse betreffend der Tat vorlägen, sondern in einem Verwaltungsstrafverfahren irgend ein Beweismittel einer vorgeworfenen Tat vorliegen müsse. Wenn nun im vorliegenden Verwaltungsstrafakt einerseits die Sachverhaltsdarstellungen der Anzeige nicht verständlich sei, er vielmehr nicht aus vollständigen Sätzen bestehe, und auch die Erstbehörde kein weiteres Beweismittel zur Überprüfung des dem Tatbestand zu Grunde liegenden Sachverhaltes eingeholt habe, so liege eben kein Sachverhalt vor, der einer Verwaltungsübertretung zugänglich sei. Die belangte Behörde hätte somit zumindest den Meldungsleger darüber befragen müssen, welchen Sachverhalt er den nun festgestellt hätte.

Es hätte sich dabei gezeigt, dass der vor der belangten Behörde ihm vorgeworfene Sachverhalt gar nicht vorgelegen sei. Aufgrund der Nichtbeachtung seines Beweisantrages auf Einvernahme des Meldungslegers, leide das erstinstanzliche Straferkenntnis somit unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.

 

Weiters habe er in seiner Stellungnahme vom 25.8.2003 dargelegt, dass für die gegenständliche Fahrt von ihm Herr R S als Fahrer eingeteilt gewesen wäre. Dieser sei auch - wie bereits aus der von seinen deutschen Anwälten vorgelegten Beilage ersichtlich - nach der Bestätigung des Arbeitsamtes Nürnberg vom 29.4.1997 arbeitserlaubnisfrei und im Besitz einer Fahrererlaubnis. Er habe weiters dargelegt, dass er erst nachträglich von R S verständigt worden sei, dass dessen Bruder O kurzfristig auf der verfahrensgegenständlichen Tour eingesprungen sei. Dies hätten die beiden Brüder untereinander ausgemacht, ohne ihn (den Bw) zu informieren.

 

Zum Beweis dafür habe er die Einvernahmen der Zeugen O und R S beantragt und mit Schriftsatz vom 8.9.2003 deren genaue Adresse bekannt gegeben. Die belangte Behörde habe diesen Beweisantrag allerdings nicht Folge gegeben und vielmehr ausgeführt, dass grundsätzlich geglaubt werde, dass der O S für seinen Bruder R eingesprungen sei. Gerade durch die Einvernahme der beiden von ihm bekannt gegebenen Zeugen hätte die belangte Behörde allerdings ersehen können, dass sehr wohl eben ausdrückliche Weisungen bestünden die nicht hätten verletzt werden dürfen. Durch die Nichteinvernahme der beiden Zeugen leide das erstinstanzliche Straferkenntnis ebenfalls unter einem wesentlichen Verfahrensmangel.

 

Unter den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich der Bw dagegen, dass als Tatort die Innkreis-Autobahn A 8 bei Strkm 75,200 im Gemeindegebiet Suben erachtet werde. Er sei am 1.7.2003 gegen 12.30 Uhr erwiesenermaßen nicht an diesem von der belangten Behörde angeführten Tatort gewesen.

 

In Bezug auf das ihm angelastete Verschulden im Sinne der subjektiven Tatseite bringt der Bw vor, dass die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG nur eine Schuldvermutung normiere, nicht aber eine Vermutung, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt habe und dass dies rechtswidrig gewesen wäre. Er habe von sich aus die konkreten Entlastungsbeweise geführt und diesbezüglich auch konkrete Beweisanträge gestellt. Er habe die Einvernahme der beiden Zeugen in der Türkei beantragt. Auch sei zu bedenken, dass O S weisungswidrig für seinen Bruder R eingesprungen sei. Was die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung einer Weisung betreffen, müsse seiner Ansicht nach einer Verwaltungsbehörde nicht erklärt werden. Wenn die belangte Behörde weiters ausführt, dass er darüber hinaus noch gehalten gewesen wäre, alle sonstigen im Betrieb möglichen zumutbaren Maßnahmen zu treffen, so seien ihm diese Ausführungen der belangten Behörde überhaupt nicht verständlich. Er könne als Fuhrwerksunternehmer nicht in jedem Lkw mitfahren, um zu überprüfen, ob tatsächlich der von ihm angestellte Lenker eine Tat durchführe oder nicht.

 

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er von dem Fahrertausch nichts gewusst habe und hievon auch nichts hätte wissen können. Dieser Fahrertausch sei weisungswidrig durch die Lenker passiert. Ausgehend vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt, könne ihm somit an dem ihm vorgeworfenen Übertretungen kein Verschulden zur Last gelegt werden.

 

In Bezug auf die Strafhöhe bringt der Bw vor, dass selbst dann, wenn ihm die Verwaltungsübertretung berechtigt vorzuwerfen sei, die Bestimmungen des § 21 VStG zu berücksichtigen gewesen wären. Ebenso wäre auch eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG angebracht gewesen.

 

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.5. d.J., zu der die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und Zeugen geladen wurden, hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Unabhängig der vorzunehmen gewesenen rechtlichen Würdigung der gegen den Bw erhobenen Tatvorwürfe, wurde eingehend auf das Vorbringen in der Berufung, wonach die Tatdarstellung in der Anzeige des LGK unklar und unverständlich sei, der Meldungsleger Gendarmerie-Rev.Insp. B in der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen.

 

Befragt darüber, warum in der Darstellung der Tat zunächst das Wort "Fehler!" aufscheine und der Vermerk "Verweisquelle konnte nicht gefunden werden", gab der Zeuge an, nach Einsichtnahme in die Papiere des Lenkers, dessen Namen in den Computer eingegeben zu haben. Der Computer habe aber den Lenkernamen nicht wiedergegeben. Am Bildschirm sei der Vermerk erschienen: "Fehler, Beweisquelle konnte nicht gefunden werden".

Er habe aber den Führerschein und den Reisepass des Lenkers O S kopiert und diese Kopien seiner Anzeige beigelegt. Weiters habe er auch die Tachographenscheibe des Lkw kopiert und ebenfalls der Anzeige beigelegt. Er habe zwei Anzeigen erstattet, eine betreffend den Lenker O S, die andere betreffend den Zulassungsbesitzer A T und nunmehrigen Bw. Der Name O S scheint im Übrigen unter Punkt 2 der Anzeige auf. Aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Schärding) den Tatvorwurf anhand der Anzeige erstellen können.

 

Von Seiten des Bw wurden an den zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger in der Berufungsverhandlung keine Fragen gestellt.

 

Die Aussage des Zeugen Rev.Insp. Bstellt sich als glaubwürdig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dar. Es kann daher berechtigter Weise davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde ihre Tatvorwürfe konkret aus der Anzeige und den dieser beigeschlossenen Unterlagen (Kopien des Reisepasses, des Führerscheins und der Tachographenscheibe) erstellen konnte. Es kann daher nicht davon die Rede sein, dass die angelasteten Sachverhalte nicht vorgelegen hätten sein können.

 

Zu Ia:

Gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 2 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

 

Die unter Faktum 1 angelastete Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Unterlassungsdelikt dar, so dass als Tatort jener zu gelten hat, an den der Täter hätte handeln sollen. Dies ist im gegenständlichen Fall der Sitz des Güterbeförderungsunternehmens, weil von dort aus die Fahrerbescheinigung zu beantragen und dem jeweiligen Fahrer zur Verfügung zu stellen gewesen wäre. Weiters ist die beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung in den Geschäftsräumen des Güterbeförderungsunternehmens aufzubewahren. Im gegenständlichen Fall ist demnach Tatort der Firmensitz des Bw, O, BRD. Da dieser Tatort jedoch nicht im Inland sondern in der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist, vermag der dem Bw angelastete Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung zu bilden.

 

Hinsichtlich Faktum 1 war daher wie im Spruch (Abschnitt Ia) zu entscheiden.

 

Zu Ib) (Faktum 2):

Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, den Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes, der dem Bw unter Faktum 2 angelasteten Verwaltungsübertretung, nämlich die unterbliebene Fahrerbelehrung im Sinne des § 9 Abs.3 GütbefG wird vom Bw im Besonderen nicht bestritten und ergibt sich neben dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt aus seiner Verantwortung selbst. Dieser zufolge ist auszuschließen, dass der Bw dem Fahrer O S vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten übergeben und weiters den genannten Fahrer darüber belehrt hat, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Auch die von den Kontrollorganen festgestellte falsche Einstellung des Ecotag - dieser war trotz Transit durch das Bundesgebiet auf bilaterale Fahrt eingestellt - liefert ein gewichtiges Indiz für die unterbliebene Fahrerbelehrung.

 

Die dem Bw gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass ihn an dieser unterbliebenen Fahrerbelehrung und der daraus resultierenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist dem Bw weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung gelungen.

Der Umstand, dass der Lenker O S ohne Wissen des Bw anstelle seines Bruders Rahim den in das Bundesgebiet transitierenden Gütertransport als Lenker durchgeführt hat, vermag den Bw nicht zu exkulpieren.

 

Gerade im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmungen des § 9 Abs.3 GütbefG
"... hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. ... er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen ..." hat der Güterbeförderungsunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass nur ein über die Ökopunkteverordnung entsprechend instruierter Fahrer die Transitfahrt antritt. So gesehen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Bw Maßnahmen setzt, wie eben die Installierung eines entsprechenden Kontrollsystems, dass Vorfälle wie er sie gegen sein Verschulden einwendet (Fahrertausch ohne Wissen des Unternehmers) hintan halten.

Es ist dabei nicht Sache der Strafbehörde, in Ihrer Begründung darzulegen, welcher Art diese Maßnahmen sein hätten sollen bzw. wie ein entsprechendes Kontrollsystem beschaffen sein müsse.

 

Seitens des Bw wurde im gesamten Berufungsverfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht, welche Maßnahmen er getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur über die Ökopunkteverordnung instruierte Fahrer bei Transitfahrten zum Einsatz kämen.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Einsatz des Lenkers O S auf einen Sorgfaltsmangel des Bw in seiner Eigenschaft als Unternehmer zurückzuführen, der sein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung in Form von Fahrlässigkeit begründet.

 

Der Schuldspruch der belangten Behörde zu Faktum 2 war daher zu bestätigen.

 

Was die Strafhöhe betrifft, ist der Bw darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die in § 19 Abs.1 und 2 festgelegten objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat.

Da im gegenständlichen Fall die nicht unterschreitbare gesetzliche Mindeststrafe über den Bw verhängt wurde, ist eine nähere Überprüfung der Ermessensausübung der belangten Behörde bei der Strafzumessung entbehrlich.

 

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG nicht zur Anwendung gelangen konnte, weil allein wegen der bisherigen Unbescholtenheit des Bw nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ausgegangen werden kann.

Eben so wenig kam die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) in Betracht, weil die hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen, wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, jeweils nicht gegeben sind.

 

In Bezug auf Faktum 2 war daher über die vorliegende Berufung wie im Spruch (Abschnitt Ib) zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidungen sind jeweils in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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