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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110522/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 12.07.2004

 

 

 VwSen-110522/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 12. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung des G S, L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.11.2003, VerkGe96-112-2003-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
 
Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber G S (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z6 iVm § 9 Abs.3 GütbefG idF BGBl. I Nr.106/2001 und Art.15 und Art.24 (4) BGBl.Nr. 823/1992 und Art.1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idFd Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 145,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 idgF für die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) der Firma G KG mit dem Sitz in E b L, (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels) in Ausübung des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 100 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" (Gewerbeschein ausgestellt vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 4.9.1984, GZ: VerkGe-1977/6-1984) sowie des Gewerbes "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 300 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Güterfernverkehr" (Gewerbeschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 7.5.1991, GZ: VerkGe96-210.822/5-1991) am Standort E b L, - festgestellt am 15.6.2003 um 9.50 Uhr auf der Autobahn A25, Strkm 6,05, Gemeinde W an der Traun, Bezirk Wels-Land, , anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte des LGK für - folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Herr A T, wh. R, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelzugfahrzeug, Marke M, mit dem amtl. Kennzeichen, Sattelanhänger, Marke S C, amtl. Kennzeichen, führte eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Ladung: Wassermelonen, "T K" 20.550 kg; Absender: Firma Ü T Ü I v T a.s., I; Empfänger: Firma W V H GmbH Co in S) im Transit nach Deutschland von der Türkei kommend durch, für die gemäß der Verordnung EG Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind.

Gemäß § 9 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz idgF hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung EG Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung EG Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkte zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdateträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

Der Lenker hatte weder eine herkömmliche Ökokarte mit den dazugehörigen Ökomarken mit, noch befand sich ein elektronisches ECO-TAG-Gerät im Fahrzeug".

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass der Tatvorwurf, eine Transitfahrt durchgeführt zu haben, falsch sei. Wie bereits anlässlich der Beschuldigtenvernehmung am 12.8.2003 ausgeführt worden sei, sei es von Anfang an vorgesehen gewesen, die transportierten Melonen am Standort der G KG in L zwischen zu lagern. Dies sei auch tatsächlich geschehen. Der Grund hiefür sei gewesen, dass an den Wassermelonen Manipulationen in Form von Größensortierungen vorgenommen werden mussten. Wie aus der nunmehr vorgelegten Kopie des Frachtbriefes zu entnehmen sei, wurden die gegenständlichen Melonen nach der vorgenommenen Sortierung erst am nächsten Tag mit dem Lkw (Zugmaschine) und (Sattelauflieger) von L zum Empfänger nach S transportiert. Diesbezüglich werde auf die Position "B" auf dem Frachtbrief als Beweis für eine Umladung verwiesen. Im Übrigen werden auch Tachographenschaublätter des den Weitertransport durchführenden Lkw, welcher von M L gelenkt wurde, vorgelegt. Die Entladung in S sei dann am nächsten Tag gegen 7.00 Uhr erfolgt. Es wird daher beantragt, dass angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 zweite Alternative VStG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

4. Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs.3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 (Ökopunkteverordnung), Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

 

Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 vom 30.7.1996, hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als Ökokarte bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als Umweltdatenträger (ecotag) bezeichnet wird; oder

c) die in Art.13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

 

4.2. Wie aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, wurde dem Bw zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG zu verantworten, dass der Lenker am 15.6.2003 um 9.50 Uhr eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchführte, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2021/2000 (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind. Bei dieser Fahrt hatte der Lenker weder eine herkömmliche Ökokarte mit den dazugehörigen Ökopunkten mit noch befand sich ein elektronisches ecotag-Gerät im Fahrzeug. Überdies wurde § 9 Abs.3 GütbefG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitiert.

 

4.3. Mit 1.1.1997 trat die Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30.7.1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in Kraft. Bis 31.12.1997 konnte dieses elektronische System parallel zur Ökokarte verwendet werden. Für welches Ökopunkteentrichtungssystem ab 1.1.1998 sich ein Güterbeförderungsunternehmer entschieden hat, nämlich entweder die Verwendung einer Ökokarte oder des ecotag-Gerätes, stand in dessen Disposition.

 

Der verfahrensgegenständliche Transport wurde mit einem Lkw durchgeführt, in welchem kein ecotag-Gerät installiert gewesen ist, sohin hätte der Bw dem Lenker vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten, und zwar in Form von Papierökopunkten, zu übergeben gehabt.

 

Ein diesbezüglicher Tatvorwurf wurde dem Bw jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Vielmehr wurde ihm das "Nichtmitführen" angelastet, welcher Umstand eine Verwaltungsübertretung darstellt, die dem Pflichtenumfang des Lenkers zuzurechnen ist. Dass der Bw die entsprechende Anzahl von Ökopunkten vor Fahrtantritt dem Lenker nicht übergeben hat, ist hingegen aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Darüber hinaus entspricht die vollständige Zitierung des § 9 Abs.3 GütbefG im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44a VStG, zumal der § 9 Abs.3 leg.cit. mehrere Alternativtatbestände enthält; eine Zuwiderhandlung gegen jede dieser einzelnen angeführten Pflichten erfüllt das Tatbild gemäß § 23 Abs.1 Z6 und stellt jeweils für sich eine Verwaltungsübertretung dar.

 

Das angefochtene Straferkenntnis war aufgrund der obigen Ausführungen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen, ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen.

 

4.4. Abschließend wird noch angemerkt, dass der im Spruch angeführte Wortlaut "... zu verantworten ..." nicht den verba legalia des § 9 Abs.3 GütbefG entspricht, zumal das Verb "veranlassen" nicht gleichbedeutend ist mit "verantworten".

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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