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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110523/10/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.06.2004

 

 

 VwSen-110523/10/Kl/Rd/Pe Linz, am 14. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O K, vertreten durch Rechtsanwälte H S & S D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.11.2003, VerkGe96-180-2003, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.6.2004, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.11.2003, VerkGe96-180-2003, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 und § 7 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG und Art.3 Abs.1 der Verordnung Nr. 881/92 (EWG) des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.1992, Seite 0001-0007, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber, welcher im Standort, das Güterbeförderungsgewerbe ausübt, zu verantworten hat, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass im nachstehend angeführten, zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeuges während der gesamten Fahrt eine vollständig ausgefüllte und notfalls entwertete Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, sodass der Lenker, Herr S A, der den Kraftwagenzug, Lkw und Anhängewagen mit den deutschen Kennzeichen und am 21.8.2003 um 15.00 Uhr gelenkt hat und dabei eine gewerbsmäßige, grenzüberschreitende Güterbeförderung (Ladung: Sammelgut - Textilien) von Hilden, Deutschland kommend, durch das Gebiet der Republik Österreich bis zum Parkplatz Aistersheim in Fahrtrichtung Wels durchgeführt hat und bei einer Kontrolle auf der Innkreisautobahn A8, Abkm. 034,300, Gemeindegebiet Aistersheim, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, keine Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung vorweisen konnte, obwohl der Fahrer ein Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und laut Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch ein oder mehrere Mitgliedstaaten, zur Gemeinschaftslizenz eine Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitgeführt werden muss und dem Kontrollbeamten auf Verlangen vorzuweisen ist und der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass im angesprochenen Fahrzeug die Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung mitgeführt wird und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer unmittelbar anzuwendende Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

Begründend hiezu wurde ausgeführt, dass laut Auskunft der Freie und Hansestadt Hamburg keine Fahrerbescheinigungen auszustellen seien, wenn die grenzüberschreitenden Beförderungen unter Einsatz von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen durchgeführt werden. Gleiches gelte auch für Firmen mit Agenturverträgen. Der gewerbliche Güterkraftverkehr werde in Richtung Ost-/Südosteuropa bzw in die Türkei und zurück, sohin nicht im Bereich der Europäischen Union, unter Verwendung von CEMT- oder bilateralen Genehmigungen vorgenommen. Im gegenständlichen Fall sei die grenzüberschreitende Güterbeförderung mittels CEMT-Genehmigung durchgeführt worden. Als Beweis hiefür wurden mit Schriftsatz vom 27.5.2004 Kopien der CEMT-Genehmigung mit der Nr. 0581 und die betreffende Seite des dazugehörigen Fahrtenbuches vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass von Zollwachebeamten in Ungarn und Rumänien das Fahrtenbuch abgestempelt wurde und sohin mitgeführt worden sei. Überdies werde auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 15.7.2003, VwSen-110463/10/Kl/Pe, in einem gleichgelagerten Fall, hingewiesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt genommen und für den 2.6.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zur Verhandlung wurden der Rechtsvertreter des Bw, die belangte Behörde sowie der Meldungsleger RI B, geladen und einvernommen.

 

4.1. In der mündlichen Verhandlung wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger RI Bauer schlüssig und widerspruchsfrei vorgebracht, dass der Lenker bei der gegenständlichen Anhaltung nach der Fahrerbescheinigung befragt wurde, da er den Transport mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt hat. Richtig sei auch, dass der Fahrer keine CEMT-Genehmigung mitgeführt hat. Vom Lenker wurde auch keine unausgefüllte CEMT-Genehmigung mitgeführt, unausgefüllt deshalb, da zwischen Deutschland und Österreich keine Grenzabfertigung mehr stattfindet und die CEMT-Genehmigungen erst beim Überschreiten einer EU-Außengrenze ausgefüllt und entwertet werden. Dies würde auch den Eintrag vom 22.8.2003 in Hegyeszalom erklären. Tatsache sei jedoch, dass er zum Kontrollzeitpunkt keine CEMT-Genehmigung vorweisen konnte.

Hätte der Fahrer eine solche vorweisen können, hätte er das Nichtmitführen einer Fahrerbescheinigung nicht zur Anzeige gebracht, zumal eine Fahrerbescheinigung nur in Verbindung mit einer Gemeinschaftslizenz benötigt wird. Wäre der Transport ohne Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden, hätte er dies gesondert in der Anzeige vermerkt, da es neben dem Nichtmitführen der Fahrerbescheinigung ein eigenes Delikt darstelle.

Um Missverständnisse im Vorfeld auszuräumen, werden den Lenkern Muster der zu kontrollierenden Papiere und Unterlagen vorgezeigt. Bei unerfahrenen Lenkern wird das ganze Paket an Unterlagen verlangt und es wird dann nachgesehen, ob das entsprechende Dokument darin vorhanden ist.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,
  2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,
  3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
  4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002, über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist - mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 der oben zitierten Verordnung ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

 

5.2. Wie aus der Anzeige der VAASt Ried/Innkreis zu entnehmen ist, konnte der Lenker S anlässlich der Anhaltung am 21.8.2003 keine Fahrerbescheinigung und keine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung den Kontrollbeamten vorweisen. Im Zuge der eingangs angeführten Berufungsverhandlung gab der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger glaubwürdig an, dass der Lenker eine Gemeinschaftslizenz für die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung vorweisen konnte, weshalb auch das Fehlen der Fahrerbescheinigung zur Anzeige gebracht wurde. Das Anführen, dass keine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung vorgewiesen werden konnte, sei so zu verstehen gewesen, dass eben mit einer Gemeinschaftslizenz gefahren worden sei. Wäre auch die Gemeinschaftslizenz nicht mitgeführt worden, wäre dies gesondert vom Meldungsleger angezeigt worden, zumal das Nichtmitführen der Gemeinschaftslizenz und das Nichtzurverfügungstellen der Fahrerbescheinigung zwei Delikte darstellen würde.

Der Rechtsvertreter des Bw legte im Vorfeld zur oa Berufungsverhandlung dem Oö. Verwaltungssenat Kopien betreffend der nicht mitgeführten CEMT-Genehmigung samt Auszug aus dem dazugehörigen Fahrtenbuch vor, aus denen ersichtlich ist, dass das Fahrtenbuch am 22.8.2003 am Grenzübergang Hegyeszalom vom ungarischen Zoll abgestempelt wurde. Der Meldungsleger erklärte diesen Umstand dahingehend, dass zwischen Deutschland und Österreich nur mehr eine EU-Binnengrenze bestehe, wo keine Zollkontrollen mehr durchgeführt werden, sodass CEMT-Genehmigungen erst beim Austritt an einer EU-Außengrenze abgestempelt werden können. Der Fahrer hatte aber bei der Amtshandlung auch keine ungestempelte CEMT-Genehmigung vorgelegt, die ihn von der Verpflichtung des Mitführens einer Fahrerbescheinigung entbinden würde. Ob er eine solche nicht vorweisen wollte oder konnte, entziehe sich der Kenntnis des Meldungslegers. Um Missverständnisse, welche Dokumente vorgewiesen werden sollen, auszuräumen, zeige er den Fahrern im Regelfall Muster der gewünschten Unterlagen bzw verlange er das ganze Paket an Papieren, um sich dann die gewünschten herauszusuchen. Dies sei auch im gegenständlichen Fall so gewesen. Es befand sich lediglich eine Gemeinschaftslizenz darunter, jedoch keine CEMT-Genehmigung, welcher Umstand die Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung mit sich ziehe.

 

5.3. Dem Bw wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass - wie im Spruch näher ausgeführt ist - eine vollständig ausgefüllte und notfalls entwertete Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde, sodass der Lenker keine Gemeinschaftslizenz in Verbindung einer Fahrerbescheinigung vorweisen konnte.

 

Tatsache ist jedoch, dass, wie sowohl den Angaben in der Anzeige als auch aus der Zeugenaussage des Meldungslegers zu entnehmen ist, die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde und daher der Bw dem Lenker eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen gehabt hätte.

Die vom Bw gesetzte Verwaltungsübertretung verletzt somit nicht § 7 Abs.1 GütbefG - die in § 7 Abs.1 Z1 GütbefG zitierte Gemeinschaftslizenz wurde ja mitgeführt -, sondern ist diese Art.6 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 zuzurechnen, wodurch auch § 23 Abs.1 Z9 leg.cit. zur Anwendung gelangen hätte müssen; dort gilt - wie bei Unterlassungsdelikten generell - der Ort als Tatort, wo der Täter hätte handeln müssen, also am Sitz des Unternehmens, welches im gegenständlichen Fall in Deutschland etabliert ist. Eine örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde wäre somit nicht gegeben gewesen (§ 2 Abs.1 VStG).

 

Es liegt sohin kein Anwendungsfall der lex specialis des § 23 Abs.3 GütbefG (Strafbarkeit auch bei Unternehmenssitz im Ausland) vor, da dieser nur für die Verletzung von Pflichten gemäß §§ 7 bis 9 leg.cit. gilt, welche aber hier nicht stattgefunden hat (vgl. diesbezüglich auch VwSen-110549/2/Kl/Pe vom 9.3.2004).

 

Ein diesbezüglicher Tatvorwurf, nämlich "keine Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt zu haben", wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Last gelegt, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

 

Wenn sich der Bw darauf stützt, dass eine CEMT-Genehmigung mitgeführt wurde (und daher eine Fahrerbescheinigung nicht erforderlich sei), so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm ein solcher Tatvorwurf (Nichtmitführen der CEMT-Genehmigung) nicht gemacht wurde und im Übrigen durch die eindeutige und klare Zeugenaussage des Meldungslegers widerlegt ist, da dieser angab, dass eine CEMT-Genehmigung nicht vorgelegt wurde.

Überdies sind das tatsächliche "Mitführen" und "Vorweisen" Pflicht des Lenkers und daher dem Unternehmer nicht anzulasten.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zur Einstellung zu bringen.

Bezüglich des Vorbringens des Bw, dass es sich bei der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 15.7.2003, VwSen-110463/10/Kl/Pe, um einen gleichgelagerten Fall gehandelt habe, wird bemerkt, dass in diesem konkreten Fall nicht erwiesen werden konnte, ob der Transport mittels Gemeinschaftslizenz oder CEMT-Genehmigung durchgeführt wurde. Parallelen mit dem gegenständlichen Fall waren somit nicht zu ziehen, zumal nunmehr eindeutig und klar vom Mitführen einer Gemeinschaftslizenz auszugehen war.

 

Der vom Bw vertretenen Meinung, wonach Fahrer von Firmen mit Agenturverträgen nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 fallen würden, ist entgegenzuhalten, dass auch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie im Schreiben vom 3.2.2004 im Zuge einer diesbezüglichen Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Schärding, zu dem Thema ausführte, dass für den Fall, dass weder eine ordnungsgemäße Überlassung noch eine rechtmäßige Beschäftigung vorliegt, keine Fahrerbescheinigung auszustellen und der betreffende Fahrer nicht berechtigt ist, Lastkraftwagen zu lenken und somit gewerbliche Güterverkehre gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/92 durchzuführen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 
 
 
Beschlagwortung:
Fahrerbescheinigung, Tatvorwurf, Unternehmer im Ausland, Tatort

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