Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110526/21/Li/Rd/Sta

Linz, 03.11.2004

 

 

 VwSen-110526/21/Li/Rd/Sta Linz, am 3. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 21. November 2003, VerkGe96-119-2003, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die Wortfolgen "und des mitgeführten Anhängers" sowie "des Kraftfahrzeuges bzw." ersatzlos entfallen und das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges nicht sondern lautet.

 

II. Für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber keine Kosten auferlegt.
 


Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm § 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 21.11.2003, VerkGe96-119-2003, über Herrn KR L D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z7 iVm Abs.4 Z3 iVm § 17 Abs.3 Z10, 11 und 12 GütbefG eine Geldstrafe von 365 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der M Speditions- und Lagerei GmbH mit dem Sitz in B H, FN i, und somit verantwortlicher Güterbeförderungsunternehmer und Frachtführer, wie am 6.9.2003 um 10.35 Uhr von der Verkehrsabteilung des LGK für anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf der B1, Ortsgebiet von Marchtrenk bei km 200,800 festgestellt worden sei, mit dem Sattelzugfahrzeug
(richtig wohl:) eine gewerbliche Güterbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr, es seien Schindeln und Fußböden befördert worden, von Laren in den Niederlanden nach Straßwalchen durchgeführt habe, wobei auf dem mitgeführten Frachtbrief folgende Angaben gefehlt hätten, für deren Eintragung der Frachtführer verantwortlich sei:

Ziff.10. der Name und Anschrift des Frachtführers

Ziff.11. das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des mitgeführten Anhängers

Ziff.12. die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges bzw des mitgeführten Anhängers.

    1. Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass gemäß § 17 Abs.1 GütbefG der Güterbeförderungsunternehmer und nicht der Frachtführer als Normadressat angeführt ist. Die Verantwortung, dass der Lenker S F eine Erklärung unterschrieben habe, der zufolge er belehrt wurde und somit die Verantwortung für das vorschriftsmäßige Ausfüllen der Frachtbriefe übernehme, entbinde den Bw nicht von seiner Verantwortung als Unternehmer.

Bezüglich der Einspruchsausführungen des Bw, wonach der Name und die Anschrift des Frachtführers eindeutig im Feld 16 als auch das behördliche Kennzeichen im Frachtbrief aufgeschienen seien, wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass sowohl die Fa. M als tatsächlicher Frachtführer zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht im Frachtbrief aufgeschienen sei und auch das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges nicht eingetragen gewesen sei. Bezüglich des Fehlens der Nutzlast des Anhängers, weil das Aufscheinen der Nutzlast in den h Bestimmungen nicht vorgeschrieben werde, sei erwähnt, dass die Anhaltung in Österreich erfolgt sei und es sich somit um eine Güterbeförderung in Österreich gehandelt habe, wo die österreichischen Gesetze einzuhalten seien. Das GütbefG schreibe aber nun einmal die Eintragung der höchsten zulässigen Nutzlast im Frachtbrief vor. Es sei somit als erwiesen anzunehmen, dass die in den Ziffern 10, 11 und 12 des § 17 Abs.3 GütbefG geforderten Angaben, die gemäß Abs.4 leg.cit. vom Frachtführer beizubringen seien, bei der oben angeführten gewerblichen Güterbeförderung gefehlt haben und der Bw als Güterbeförderungsunternehmer hiefür verantwortlich zeichnet. Die Bestimmungen des § 19 VStG wurden insofern berücksichtigt, als lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass die Angaben im Einspruch vom 27.10.2003 vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. Die Meinung der Behörde, dass die Verteidigung in den Stellungnahmen mehrmals gewechselt wurde, sei nicht zu treffend. Vielmehr seien lediglich mehrere Punkte in der Bekämpfung des ursprünglichen Einspruchs bzw des nunmehr ergangenen Straferkenntnisses angeführt worden. Es werde weiters der Standpunkt aufrecht erhalten, dass der Kraftfahrer S F über die Frachtbriefbestimmungen hinlänglichst und ausreichend belehrt worden sei und dieser diesbezüglich auch eine Dokumentation unterfertigt habe.

Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Ziffer 10 - Name und Anschrift des Frachtführers - wird ausgeführt: Gemäß ständiger Judikatur im GütbefG sei nicht vorgeschrieben, wer der Frachtführer zu sein habe. Frachtführer können vielfältig und mehrfach Unternehmen, Spediteure, Auftraggeber sein. Es sei jedenfalls nicht im Gesetz geregelt und vorgeschrieben, dass der Name und Anschrift des Frachtführers auch der des Zulassungsbesitzers sein müsse.

Zu Ziffer 11 wurde vorgebracht: Das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, auf welchem ausschließlich das Frachtgut verladen war, scheine ebenfalls mit dem Kennzeichen auf dem Frachtbrief auf. Das Kraftfahrzeug konnte im gegenständlichen Frachtbrief nicht aufscheinen, da dieser zu einem Zeitpunkt gefertigt worden sei, bei welchem nicht festgestanden sei, welches Zugfahrzeug den Anhänger ziehen werde. Gemäß dem derzeitig gültigen GütbefG sind Abänderungen des Frachtbriefes nur mit Zustimmung des Absenders und deren Unterschrift zulässig. Das Kraftfahrzeug sei jedoch bereits in beladenem Zustand in H übernommen worden und sei daher die Zustimmung des Absenders nicht mehr möglich gewesen. Eine Änderung des Frachtbriefes bzw Veränderungen oder Hinzufügungen hätten strafrechtliche Konsequenzen allenfalls nach sich gezogen, da diese Änderungen nicht zulässig seien.

Zu Ziffer 12 wurde bemerkt, dass es eine höchstzulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges nicht gebe, da das Kraftfahrzeug keine Nutzlast habe. Die des mitgeführten Anhängers sei nicht bekannt gewesen, da es sich um ein h Kraftfahrzeug gehandelt habe und daher auch h Kraftfahrgesetz gelte und nicht das österreichische GütbefG über das im Zulassungsland den Bestimmungen gültigen Gesetzen stehe. Wenn in einem h Zulassungsschein keine Nutzlast aufscheine und eine dementsprechende nicht vorgeschrieben sei, könne nicht, auch wenn die Beförderung in Österreich durchgeführt werde, eine derartige in den Frachtbrief vom Kraftfahrer eingesetzt werden. Auch in diesem Punkte werde auf den vorangegangenen Punkt 11 verwiesen und wäre eine Änderung, soferne sie überhaupt dem Kraftfahrer bekannt gewesen wäre, nicht durchzuführen gewesen.

Wenn die belangte Behörde ausführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Arbeitgeber etwa hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet sei, so habe dies mit der Frachtbriefpflicht keine gleichbedeutende Wirkung. Ein im Arbeitsrecht entsprechendes Kontrollsystem einzurichten sei eine Sache bzw auch von der Definition des Gesetzes dahingehend zu erklären, dass eben für diesen Tatbestand grundsätzlich vor Fahrtantritt dem Lkw-Fahrer eine Fahrtrouteneinteilung bzw auch die Route so einzuteilen sei, dass die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden können. Um diese letztendlich einhalten zu können, müsse ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet sein. Die Überwachung bzw das Kontrollsystem der Frachtbriefe werde bei jedem Transport durchgeführt, da eine Frachtabrechnung grundsätzlich nur mit einem Frachtbrief möglich sei, werde daher auch jeder Frachtbrief sofort bei Eintreffen des Lenkers kontrolliert, allenfalls der Lenker für entsprechende Verfehlungen gerügt und darauf hingewiesen, dass er offensichtlich gegen die Frachtbriefausfüllungspflicht verstoßen habe. Es sei eben davon auszugehen, dass ausschließlich der Kraftfahrer für diesen Bereich Verantwortung zeigen könne und müsse und dass das Kontrollsystem, bei einem Unternehmen mit mehreren Kraftfahrzeugen, nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass der Kraftfahrer vom Beladeort die Frachtbriefe per Fax vorab durchzufaxen hätte, um eine Kontrolle durchführen zu können.

Oftmals erfolgen die Transporte in den Nachtstunden, wo kein Bürobetrieb vorhanden ist, sodass ein Schichtbetrieb eingeführt werden müsse, um die Frachtbriefe vor Fahrtantritt einem Kontrollorgan durchfaxen zu können, damit eine Kontrolle stattfinden könne. Die aufgezeigten Punkte der VwGH-Entscheidungen treffen jedenfalls für die Frachtbriefe nicht zu.

Zur Frage des Kontrollsystems werde darauf hingewiesen, dass die Firma M über einen eigenen Angestellten, Herrn J M, verfüge, welcher für die Kontrolle sämtlicher Frachtbriefe verantwortlich sei und sämtliche Frachtbriefe entgegennehme und sofort Rügen bzw Belehrungen und schriftliche Weisungen im Falle von Verfehlungen erteile.

Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass ein dementsprechendes Kontrollsystem nebst der Belehrung und der Unterschriftsleistung des Kraftfahrers im gegenständlichen Fall vorgelegen sei. Es werde daher beantragt, dass angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, werde jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seine Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2004, zu welcher der Berufungswerber, die belangte Behörde und die Zeugen F S und M J nachweislich geladen wurden. Der Zeuge M J erschien ladungsgemäß. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

 

Der Lenker F S ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungswerber ist ebenso nicht erschienen. Dazu ist auszuführen, dass sich die Zustellung der Ladung an den Berufungswerber vorerst verzögerte. Die Ladung vom 23. August 2004 wurde dem Verwaltungssenat rückübermittelt (Einlangen: 27. August 2004), wobei auf dem Ladungskuvert als Grund für die Rückübermittlung angegeben war, dass der Berufungswerber bis 3. September 2004 verreist sei (die Zustellung der Ladung erfolgte deswegen letztlich erst am 16. September 2004). Die erwähnte Reise hinderte den Berufungswerber aber nicht, am 30. August 2004 mit dem zuständigen Mitglied des Verwaltungssenates , Dr. Linkesch, ein Telefongespräch zu führen. Der Berufungswerber bat dabei darum, es mögen ihm die Geschäftszahlen der gegen ihn anhängigen Verfahren unter Anführung der erstbehördlichen Geschäftszahlen übermittelt werden, damit er beurteilen könne, ob ein möglicher Verzicht auf die teilweise bereits in der Berufungsschrift, aber auch in gesonderten Schreiben ausdrücklich beantragten Berufungsverhandlungen in den gegen ihn anhängigen Verwaltungsstrafverfahren vertretbar sei. Mit Schreiben vom 31. August 2004 wiederholte der Berufungswerber dieses Ansuchen. Diesem Ersuchen wurde entsprochen, dem Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 31. August 2004 die gewünschte Information mitgeteilt. Für die schriftliche Bekanntgabe von etwaigen Verhandlungsverzichten wurde der 10. September 2004 vorgemerkt. Der Berufungswerber ließ diese Frist ungenützt verstreichen, er teilte nicht mit, ob er auf die Durchführung von Verhandlungen verzichte oder auf solchen weiterhin bestehe. Mit Schreiben vom 24. September 2004 bestätigte er den Eingang der Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 7. Oktober 2004 (dem Rückschein zufolge wurde am 16. September 2004 zugestellt) und teilte mit, dass er an diesem Tag eine bereits langfristige Auslandsreise geplant und gebucht habe. Als Beilage reichte er eine Bestätigung des Niederösterreichischen Landesreisebüros für den Zeitraum von
19. bis 21. Oktober nach. Betreffend der jeweiligen einzelnen Fälle erlaube er sich, dem Verwaltungssenat bis längstens 30. September 2004 zu jedem einzelnen Fall bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe.

 

Bis zum 30. September 2004 wurde nicht bekannt gegeben, ob der Berufungswerber auf die Verhandlungen verzichte oder auf diesen bestehe. Mit Schreiben vom
30. September 2004 wurde dem Berufungswerber daraufhin mitgeteilt, dass dem Antrag vom 24. September 2004 auf Terminverlegung nicht stattgegeben wird und die Verhandlungen zu den in den jeweiligen Ladungen angeführten Terminen stattfinden. Auf Grund des vorangegangenen Verhaltens des Berufungswerbers war davon auszugehen, dass der Berufungswerber eine Verfahrensverschleppung bzw. die Verjährung der von ihm zu verantwortenden Straftaten beabsichtigt. So hat der Berufungswerber im Telefonat am 30. August 2004 sowie auch in seinem Schreiben vom 24. September 2004 angekündigt, bekannt zu geben, ob er den Antrag zur jeweiligen mündlichen Verhandlung aufrecht erhalte oder zurückziehe. Die ihm diesbezüglich vom Verwaltungssenat gesetzte Frist (bis 10. September 2004) und sogar die von ihm selber vorgegebene Frist (bis 30. September 2004) hat er aber ignoriert. Er teilte dem Verwaltungssenat nicht mit, ob er auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestehe oder auf eine solche verzichte. Dementsprechend war dem Vertagungsantrag vom 24. September 2004, mit dem offenbar eine erneute Verzögerung des Verfahrens erreicht werden sollte, nicht stattzugeben. Der Berufungswerber musste sich klar darüber sein, entweder der ihm am 16. September 2004 zugestellten Ladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen oder - auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung ausdrücklich hingewiesen - einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der Berufungswerber ist weder persönlich erschienen noch hat er einen bevollmächtigten Vertreter entsandt, obwohl ihm in der Ladung auch mitgeteilt wurde, dass das Nichterscheinen weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z7 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem
V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer andere als die in Z1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Z10 bis 12 GütbefG hat der Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Frachtführers, das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger und die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger zu enthalten.

 

Gemäß § 17 Abs.4 GütbefG ist hinsichtlich der im Abs.3 angeführten Eintragungen in den Frachtbrief der Frachtführer für die Z10 bis 17 verantwortlich.

 

5.2. Der Bw erliegt offenkundig einem Irrtum, demzufolge es nicht erforderlich sei, die Firma M als nachgeordnete Frachtführerin in dem Frachtbrief einzutragen, da auf dem Frachtbrief ohnedies ein Frachtführer, nämlich die Firma V. M, H, eingetragen gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen des GütbefG über den Frachtbrief bzw über den Inhalt des Frachtbriefes Transparenz der Frachtvorgänge sowie eine korrekte und aussagekräftige Statistik gewährleisten sollen.

§ 17 Abs.3 Z10 GütbefG ist daher im Sinne des Gesetzes so zu interpretieren, dass diese Bestimmung nicht nur zum Eintrag eines (einzigen) Frachtführers bzw irgendeines Frachtführers bei einer Transportfolge verpflichtet, sondern zum Eintrag (auch) des jeweiligen aktuellen Frachtführers, dh jenes Güterbeförderungsunternehmers, der aktuell gewerbsmäßig die Fracht befördert. Sollte der aktuelle Frachtführer nicht für seine Eintragung sorgen, so verstößt er damit gegen § 17 Abs.3 Z10 iVm Abs.4 Z3 GütbefG. Wie aus der Anzeige hervorgeht, war die M Speditions- und Lagerei GmbH zum Vorfallszeitpunkt unbestritten nachgeordnete - und damit aktuelle - Frachtführerin, weshalb auch sie als Frachtführer iSd § 17 Abs.3 Z10 GütbefG anzusehen ist. Da weder ihr Name noch ihre Anschrift im Frachtbrief enthalten waren, wurde gegen die oben angeführte Verwaltungsvorschrift verstoßen.

 

Hinsichtlich des Eintrages des "Kennzeichens" in der Rubrik 17 im gegenständlichen Frachtbrief ist auszuführen, dass es sich hiebei offenbar um ein "h Auflegerkennzeichen" handelt. Es war daher - im Zweifel - zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass das "Kennzeichen" des Anhängers, mit dem die gegenständliche Güterbeförderung durchgeführt wurde, noch den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend - sohin auch jenen des § 17 Abs.6 GütbefG - eingetragen war, auch wenn die Rubrik 17 für die Eintragung der Daten des nachfolgenden Frachtführers vorgesehen ist. Dass der ausländische Anhänger keine nach den österreichischen kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderliche Kennzeichentafel aufgewiesen hat (§ 83 iVm § 49 Abs.3 KFG), wurde dem Bw nicht vorgeworfen. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war folglich insoweit zu korrigieren.

 

Anderes gilt hinsichtlich des Kennzeichens des Zugfahrzeuges "H". Die Firma M hätte als nachgeordnete bzw. aktuelle Frachtführerin dafür sorgen müssen, dass auch das aktuelle Kennzeichen des Zugfahrzeuges H eingetragen ist. Dieses war unstrittig nicht in den Frachtbrief eingetragen, weshalb gegen § 17 Abs.3 Z11 GütbefG verstoßen wurde. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde das Kennzeichen des Zugfahrzeuges irrtümlich mit angegeben. Dies war zu berichtigen.

 

Soweit der Berufungswerber vorbringt, die höchste zulässige Nutzlast des Zugfahrzeuges hätte nicht eingetragen werden können, da das Zugfahrzeug keine Nutzlast hat, befindet er sich im Recht. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war insoweit zu korrigieren.

 

Hinsichtlich des Einwandes, die Nutzlast des h Anhängers sei nicht bekannt gewesen bzw. habe nicht eingetragen werden können, da die Nutzlast in h Zulassungsscheinen nicht aufscheine, ist der Berufungswerber darauf zu verweisen, dass im Bundesgebiet die geltenden österreichischen und europäischen Bestimmungen Anwendung finden. Im österreichischen Güterbeförderungsgesetz ist zwingend vorgeschrieben, dass die höchste zulässige Nutzlast des mitgeführten Anhängers im Frachtbrief enthalten sein muss. Da diese unstrittig nicht eingetragen war, ist insofern der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Eine Bestimmung, dass diese Angabe einem Zulassungsschein, einem Master-Report, einer Chip-Nummer etc. zu entnehmen sein muss, enthält das Güterbeförderungsgesetz nicht.

 

 

6. Über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates, die Bestellungsurkunde des Herrn J als angeblich Verantwortlichem vorzulegen, wurde vom Bw der Beschäftigungsvertrag vom 17.11.2003 vorgelegt. Dieser enthält nachstehende Vereinbarungen:

"Sie werden mit heutigem Tag als Disponent in der Verkehrsabteilung der Firma M Speditions- und Lagerei GmbH für folgende hauptsächliche Tätigkeiten eingestellt:

1. Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften

2. Kontrolle der Kraftfahrer, insbesondere der Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten, sowie der Abgabe nach Behaltefrist der Kraftfahrer im Büro der Firma M

3. Bei Zuwiderhandlungen mündliche Mahnung auszusprechen, bei weiteren Beanstandungen dies an die Geschäftsleitung zu melden.

4. Einhaltung der Frachtbriefverordnung gemäß Güterbeförderungsgesetz, insbesondere der Einhaltung und Ausfüllung durch die Kraftfahrer der Punkte 10 bis 17 in der jeweils gültigen Fassung, diese Frachtbriefverpflichtung durch Übergabe von Musterfrachtbriefen und Belehrungen zu gewährleisten.

5. Überwachung und Einhaltung des Roadpricing-Systems.

 

eigenhändige Unterschrift des Herrn J".

 

Die Namhaftmachung des Herrn J als Verantwortlichen ua für die Kontrolle sämtlicher Frachtbriefe konnte den Bw nicht von seinem schuldhaften Verhalten entbinden, da dieser einem verantwortlichen Beauftragten - wie aus dem Beschäftigungsvertrag ersichtlich ist - nicht gleichzusetzen ist, zumal die hiefür erforderlichen Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlagen, insbesondere die ausdrückliche Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für allfällige Verstöße. Auch war M J - wie er in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig versicherte - sich darüber nicht im Klaren, dass er als verantwortlicher Beauftragter im Betrieb der Firma M für die bezeichneten Punkte bestellt worden sei und er damit die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für diesen Bereich des Unternehmens übertragen bekommen habe. Er habe den Fahrern nicht erklärt, wie sie die Frachtbriefe auszufüllen hätten. Er habe sich um die Frachtbriefe hinsichtlich der Ausfüllung nicht gekümmert.

 

Abgesehen davon stammt der vorgelegte "Beschäftigungsvertrag" des M J vom 17. November 2003 und wurde - wie J versicherte - erst im März des Jahres 2004 von ihm unterzeichnet. Die Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung fand aber am 6. September 2003 statt, also Monate vor der Unterzeichnung des "Beschäftigungsvertrages". Der erwähnte Beschäftigungsvertrag hat daher keinerlei Einfluss auf die dem Berufungswerber im bekämpften Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung.

 

Der Bw war daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M Speditions- und Lagerei GmbH gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

6.1. Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

6.2. Der Bw brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er den Lenker über die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 17 Abs.3 GütbefG belehrt und dieser auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er über die Frachtbestimmungen belehrt worden sei. Dabei ist einzuräumen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden darf, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht dabei die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. dazu VwGH vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0214).

 

Entgegen der Ansicht des Bw, dass es ihm aufgrund der Größe seines Fuhrparks bzw der großen Anzahl seiner Mitarbeiter nicht möglich sei, alles zu kontrollieren, ist auszuführen, dass die Größe eines Betriebes den Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen entbindet (vgl. VwGH 14.12.1998/98/17/0309).

 

Wie auch aus beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesenen einschlägigen Verfahren des Bw ersichtlich ist, hat der Bw nicht dafür Sorge getragen, dass bei von h Spediteuren bereits ausgestellten Frachtbriefen, eine geänderte Handhabung hinsichtlich der notwendigen Eintragungen bzw Ergänzungen zu erfolgen hat. Auch der vom Berufungswerber vorgelegte "Beschäftigungsvertrag" des M J vom 17. November 2003 kann nicht zur Entlastung des Berufungswebers beitragen. Es wurde bereits erörtert, dass dieser Beschäftigungsvertrag erst Monate nach dem die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung begangen wurde unterzeichnet wurde und daher nichts über die im bzw. vor dem Tatzeitpunkt bestehenden Belehrungs- und Kontrollmaßnahmen im Unternehmen des Berufungswerbers aussagt. M J gab glaubwürdig an, die in Punkt 4. des Beschäftigungsvertrages aufgezählten Tätigkeiten, nämlich Einhaltung der Frachtbriefverordnung gemäß GütbefG, insbesonders der Einhaltung und Ausfüllung durch die Kraftfahrer der Punkte 10 bis 17 in der jeweils gültiger Fassung, diese Frachtbriefverpflichtung durch Übergabe von Musterfrachtbriefen und Belehrungen zu gewährleisten, habe er in der Praxis nie durchgeführt. Er sei bei der Firma M seit 17. November 2003 beschäftigt gewesen. Wie die Ausfüllung der Frachtbriefe vor seinem Dienstantritt bei der Firma M geregelt gewesen sei, wer welche Kontrollen durchgeführt habe, sei ihm nicht bekannt. Beim Unterschreiben des Beschäftigungsvertrages sei das so gewesen, dass er in einer Stresssituation gewesen sei, er sei plötzlich zu Herrn D gerufen worden, der ihm den Vertrag vorgelegt habe und gesagt habe, er solle unterschreiben, was er auch gleich getan habe.

 

Dem Berufungswerber ist es somit nicht gelungen, nachzuweisen, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Ausfüllung von Frachtbriefen aus gutem Grund erwarten ließen. Dies wird dadurch nicht relativiert, dass der Berufungswerber eine vom Lenker F S unterfertigte Erklärung (datiert auf den 10. April 2003) vorlegte, in der dieser bestätigt, er sei von der Firma M Speditions- und Lagerei Ges.m.b.H auf die Angaben, die im Frachtbrief enthalten sein müssen, hingewiesen worden. F S ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Die vom Berufungswerber schon in mehreren anhängig gewesenen Berufungsverfahren vorgebrachten Entlastungsbeweise, nämlich die behaupteten Belehrungen und Unterweisungen der Lenker sowie das angebliche Mitführen von Musterfrachtbriefen haben aufgezeigt, dass es sich hiebei ganz offenkundig um unzureichende Maßnahmen zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften handelt.

 

Da der Berufungswerber weder eine ausreichende Belehrung noch ein wirksames Kontrollsystem dargestellt hat, ist es ihm insofern nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

 

Im Speziellen wurde vom Berufungswerber noch vorgebracht, wenn in einem h Zulassungsschein keine Nutzlast aufscheine, könne eine derartige in den Frachtbrief vom Kraftfahrer nicht eingesetzt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die höchste zulässige Nutzlast des Anhängers sicherlich ermittelbar gewesen wäre. Zwischen den Geschäftspartnern im internationalen Güterverkehr wird wohl regelmäßig besprochen oder vereinbart, welche Ladungskapazität ein zu übernehmender Anhänger hat. Daher werden durchaus entsprechende Informationen über die höchste zulässige Nutzlast eines solchen h Anhängers verfügbar sein oder problemlos in Erfahrung gebracht werden können. Andernfalls wäre es einem (nachgeordneten) Frachtführer ja unmöglich eine Überladung zu bemerken und zu vermeiden. Der Berufungswerber hätte daher sicherstellen müssen, dass eben diese Informationen in Erfahrung gebracht werden. Es ist dem Berufungswerber mit seinem einschlägigen Einwand nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

 

Der Bw hat die vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

7. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses über den Bw eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt. Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG beträgt die Mindeststrafe 363 Euro. Infolge der Spruchkorrektur hat sich zwar der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber zu verantwortenden Verwaltungsübertretung reduziert, dieser ist aber nach wie vor so hoch, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe als tat- und täterangemessen anzusehen ist. Der Bw weist bereits einschlägige Vormerkungen auf. So waren zum Tatzeitpunkt bereits zwei rechtkräftige Ermahnungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 17 GütbefG (Frachtbrief!) sowie mehrere rechtskräftige Bestrafungen und Ermahnungen wegen anderer Verwaltungsübertretungen nach dem GütbefG vorhanden. Es war daher vom Vorliegen eines gewichtigen Erschwerungsgrundes auszugehen.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der §§ 20 und 21 VStG waren nicht gegeben, weshalb davon Abstand zu nehmen war.

Überdies lassen die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw erwarten, dass er ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in Lage sein wird, die verhängte Geldstrafe zu begleichen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet (vgl. dazu VwGH vom 30. August 1991, 91/09/0022).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Dr. Linkesch

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