Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300005/2/Gf/Km VwSen300006/2/Gf/Km

Linz, 05.05.1995

VwSen-300005/2/Gf/Km VwSen-300006/2/Gf/Km Linz, am 5. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

F., ................, ................., gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von .......... vom 20. Jänner 1995, Zlen. Pol96-86-1994/OB und Pol96-83-1994/OB, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von jeweils 300 S, insgesamt also in Höhe von 600 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von ........... vom 20. Jänner 1995, Zlen. Pol96-83 und 86-1994/OB, wurde über den Rechtsmittelwerber jeweils eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 48 Stunden) verhängt, weil er am 30. und 31. März 1994 seinen Schäferhund derart mangelhaft beaufsichtigt habe, daß dieser eine dritte Person durch Anknurren über das zumutbare Maß hinaus belästigt bzw. in Furcht versetzt habe; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 5 Abs. 1 des Oö.

Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er jeweils gemäß § 10 Abs. 2 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese dem Rechtsmittelwerber am 27. Jänner 1995 zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende, am 7. Februar 1995 - und damit rechtzeitig - unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. In den angefochtenen Straferkenntnissen führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände aufgrund der Zeugenaussagen der betroffenen dritten Person sowie der dienstlichen Wahrnehmungen zweier einschreitender Gendarmeriebeamten als erwiesen anzusehen seien.

Im Zuge der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung des Beschwerdeführers als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien. Die ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Pension in Höhe von 6.300 S, Besitz eines 6.000 m 2 großen Grundstückes, keine Sorgepflichten) seien hiebei berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß sein Hund gutmütig sei und noch niemanden gebissen habe.

Außerdem habe er seinen Hund am 30. April 1994 einer anderen, ihm namentlich nicht bekannten Person (vermutlich einem türkischen Staatsangehörigen) überlassen, wobei er sich bei einem Spaziergang mit diesem losgerissen haben müsse.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der BH .......... zu Zlen. Pol96-83 u. 86-1994; da aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 2 lit. b OöPolStG mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen, der als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

4.2. Da der Beschwerdeführer den Aussagen der einvernommenen Zeugin bzw. den in der Anzeige festgehaltenen Wahrnehmungen der einschreitenden Gendarmeriebeamten während des gesamten verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und auch mit der vorliegenden Berufung Substantielles nicht entgegenzusetzen hat, sieht der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise wie die belangte Behörde keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Es ist daher als erwiesen anzusehen, daß der Schäferhund des Rechtsmittelwerbers an beiden Tattagen eine dritte Person durch Anknurren bzw. dadurch, daß er sich nicht verscheuchen ließ, über das zumutbare Maß hinaus belästigt hat.

Daß der Beschwerdeführer seinen Hund am 30. April 1994 zum Tatzeitpunkt einer anderen Person in Verwahrung gegeben haben will, muß zum einen schon deshalb als eine reine Schutzbehauptung erscheinen, weil er nicht einmal deren Namen anzugeben vermag. Zum anderen könnte ihn dieser Umstand aber selbst zutreffendenfalls nicht entlasten, weil ihn dann ein entsprechendes Auswahlverschulden treffen würde, wenn er sich zuvor nicht nachweislich davon vergewissert hat, ob jene Person überhaupt als Aufsicht für einen Schäferrüden taugt.

Da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1993 wegen eines gleichartigen Vergehens bestraft wurde und er es nunmehr im Wissen um die Rechtswidrigkeit neuerlich und wiederholt unterlassen hat, seinen Hund ordnungsgemäß zu beaufsichtigen, hat er nicht bloß fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt.

4.3. Angesichts dieser gravierenden Schuldform konnte der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine jeweils den gesetzlichen Strafrahmen ohnehin lediglich zu einem Dreizehntel ausschöpfende Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und waren die angefochtenen Straferkenntnisse zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG jeweils zusätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. jeweils 300 S, insgesamt also in Höhe von 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

 

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